Ausnahmegenehmigung nach der Gefahrstoffverordnung Zulassung

    Die Ausnahme von Grundpflichten und Schutzmaßnahmen bei gewerblichem Umgang mit Gefahrstoffen beantragen

    Wenn Sie von Regelungen der Gefahrstoffverordnung abweichen wollen, müssen Sie hierfür eine Ausnahme bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Beschreibung

    Bestimmte Schutzmaßnahmen der Gefahrstoffverordnung können im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen. Auf schriftlichen Antrag können Ausnahmen von der Gefahrstoffverordnung zugelassen werden, wenn die Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde. Die Ausnahme muss sicherheitstechnisch vertretbar und mit dem Schutz der Beschäftigten und, auch mit dem Schutz anderer Personen vereinbar sein.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien (RP).

    Zuständigkeit

    Bitte  geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Darmstadt

    Adresse

    Hausanschrift

    Luisenplatz 2

    64283 Darmstadt

    Haltestellen

    • Haltestelle: Haltestelle Luisenplatz
      Linien:
      • Straßenbahn: Linie 2, 3, 6, 7, 8, 9
      • Bus: Linie F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
    Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.09.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Von welchem Paragraf und Absatz soll eine Abweichung beantragt werden?
    • den Grund für die Beantragung der Ausnahme.
    • Worin liegt die unverhältnismäßige Härte begründet?
    • die jährlich zu verwendende Menge des Gefahrstoffs,
    • die betroffenen Tätigkeiten und Verfahren,
    • die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigten,
    • die geplanten Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der betroffenen Beschäftigten,
    • die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Verringerung oder Vermeidung einer Exposition der Beschäftigten ergriffen werden sollen.
       

    Voraussetzungen

    Die Anwendung der Vorschrift führt im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte, dem Grund für die Beantragung der Ausnahme.

    Rechtsgrundlage(n)

     § 19 Absatz 1 der GefStoffV

    Rechtsbehelf

    Rechtsbehelf wird im Bescheid mitgeteilt.

    Verfahrensablauf

    • Antragstellung,
    • Prüfung,
    • Bescheidung

    Fristen

    Es ist zu berücksichtigen, dass wenn eine Ausnahme von den Paragrafen der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen beantragt wird, wodurch die Schutzmaßnahmen nicht eingehalten werden können, die Aufnahme erst nach dem Bescheiden erfolgen darf.
    (§ 7 Abs. 2 GefStoffV i. V. m. § 19. Abs.1 Nr. 5 GefStoffV)

    Bearbeitungsdauer

    Zeitnah nach Antragseingang

    Kosten

    Es fallen Gebühren und Auslagen an.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 24.03.2023

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Stand der Technik, Gefahrenbereich, Ersatzmaßnahmen, Gefahrstoffe, Überwachung, Gefährdungsbeurteilung, Abweichung gesetzlicher Regelungen, Atemschutzgerät, PSA, Persönliche Schutzausrüstung, Abweichung gesetzlicher Vorgaben, Arbeitsmittel, Wirksamkeit

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de