eine Begasung anzeigen
Wenn Sie eine Begasungstätigkeit durchführen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen.
Beschreibung
Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen bei der erstmaligen Inbetriebnahme einer ortsfesten Anlage oder außerhalb einer ortsfesten Anlage Begasungen mit Begasungsmitteln durchführen will, muss dies der zuständigen Behörde schriftlich mitteilen.
Zudem kann einer Sammelanzeige zugestimmt werden, wenn Begasungen regelmäßig wiederholt werden und dabei die in der Anzeige beschriebenen Bedingungen unverändert bleiben.
Für Tätigkeiten mit Begasungsmitteln sind neben den Grundpflichten der GefStoffV auch die Vorgaben des Anhangs I Nr. 4 GefStoffV zu beachten.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt den Abteilungen für Arbeitsschutz der Regierungspräsidien (RP) des Landes Hessen.
Zuständigkeit
Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen
Ansprechpartner
Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen
erforderliche Unterlagen
Unternehmensbezogene Anzeige
- der Arbeitgeber anzugeben:
- den Namen des Antragstellers,
- die Anschrift der Betriebsstätte,
- Angaben zur Gefährdungsbeurteilung,
- ggf. Sachkundenachweise.
Tätigkeitsbezogene Anzeige
- der Arbeitgeber hat anzugeben
- das Datum der Tätigkeiten, einschließlich der geplanten Arbeitsschritte und des voraussichtlichen Beginns und Endes der Tätigkeiten, sowie Zeitpunkte der Dichtheitsprüfung und Freigabe, soweit diese erforderlich sind,
- die Bezeichnung und Zulassungs- oder Registriernummer des Biozid-Produkts oder des Pflanzenschutzmittels sowie dessen Einsatzmenge,
- den Namen der verantwortlichen Person sowie, soweit erforderlich, weiterer Befähigungsscheininhaber und vorzulegen sowie:
- Kopien der Befähigungsscheine und
- einen Lageplan des Ortes oder des zu begasenden Objekts.
- Angaben zur Gefährdungsbeurteilung.
- Sachkundenachweise.
Formulare
Mitteilung über beabsichtigte Tätigkeiten mit Begasungsmitteln nach TRGS 512; TRGS 513; TRGS 522
Voraussetzungen
Begasungen dürfen nur durchgeführt werden, soweit nicht damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat.
Rechtsgrundlage(n)
§15d Absatz 3 i. V. m. Anhang I Nr. 4.2.2 der GefStoffV
Rechtsbehelf
Der Rechtsbehelf wird im Bescheid mitgeteilt.
Verfahrensablauf
Eine Begasungstätigkeit können Sie per Mail oder postalisch der zuständigen Behörde anzeigen.
Sie reichen bei Ihrer Anzeige die erforderlichen Unterlagen ein.
Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige auf Vollständigkeit.
Fristen
Die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen sind zu beachten.
Bearbeitungsdauer
Zeitnah nach Antragseingang
Kosten
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 24.03.2023
Stichwörter
Phosphorwasserstoff, Blausäure, Containerbegasung, Desinfektion, Gemische, Sulfurylfluorid, Gefahrstoffverordnung, Biozid-Produkte, Hydrogencyanid, TRGS, Ozon, Holzschutz, Schädigungen, Ethylenoxid, Sulfuryldifluorid, Biozid, Stickoxid, Cyanwasserstoff, Holz- und Bautenschutz, Befähigungsschein, Kohlendioxid, Begasungstätigkeit, Chemikalien, Inert-Gase, Schadstoffe, Formaldehyd, Erzeugnisse, Toxisch, Begasungsmittel, Raumdesinfektion, Objektschutz, Transporteinheiten, Begasungsleiter, Schädlinge, Gefahrenklasse, Phosphor-Wasserstoff, Gefahrstoffe, Gas