Unfall oder Betriebsstörung mit Gefahrstoffen anzeigen
Wenn ein Unfall oder eine Betriebsstörung bzw. Krankheits- oder Todesfälle in Zusammenhang mit Gefahrstoffen in Ihrem Unternehmen aufgetreten sind, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Beschreibung
Einen Unfall oder eine Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen müssen Sie der zuständigen Behörde mitteilen, wenn es zu einer ernsthaften Gesundheitsschädigung Ihrer angestellten Person/en gekommen ist. Ebenfalls müssen Sie Krankheits- und Todesfälle melden, wenn ein konkreter Anhaltspunkt besteht, dass diese durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen verursacht wurden.
zuständige Stelle
Arbeitsschutzvollzugsdezernate bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen, Kassel
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Arbeitsschutzvollzugsdezernate bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen, Kassel.
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.1 - Arbeitsschutz Gießen I
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 10 08 51
35338 Gießen
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Fr. 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Internet
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.2 - Arbeitsschutz Gießen II
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 10 08 51
35338 Gießen
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Fr. 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Anzeige Unfall oder Betriebsstörung
Unfallort / Ort des Schadensfalles
geschädigte Person(en) (Anzahl, Namen)
verursachende Gefahrstoff
Arbeitgeber der geschädigten Person(en) bzw. betroffene Firma (jeweils mit Adresse)
Ansprechpartner am Unfallort / Ort des Schadensfalls
Unfallzeitpunkt
Unfallhergang
Art der Verletzungen / Tod / Schadensereignis
Anzeige Krankheits oder Todesfälle
Beschäftigungsort
geschädigte Person(en) (Namen)
Verursachende Gefahrstoff
Genaue Angabe der Tätigkeit
Arbeitgeber der geschädigten Person(en)
Nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortliche Person
Gefährdungsbeurteilung nach § 6. Gefahrstoffverordnung (GefstoffV)
Ggf. Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsbereich
Rechtsgrundlage(n)
§18 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Verfahrensablauf
Einen Unfall oder eine Betriebsstörung müssen Sie per Mail oder postalisch der zuständigen Behörde anzeigen:
Sie reichen Ihre Anzeige ein.
Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige.
Die zuständige Behörde fordert ggf. Unterlagen nach
Fristen
Zeitnah zum Ereignis (unverzüglich)
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 12.05.2022
Stichwörter
messtechnische Expositionsermittlung, Gesundheitsschädigung, Veranlasste Maßnahmen, unkontrollierter Austritt, Gefahrstoffe, Arbeitsmittel, Betriebsstörung, nicht messtechnische Expositionsermittlung, gefährliche Reaktionen, Gefährdungsbeurteilung, Meldung, Amtliche Konsequenz, Schaden, Personenschaden, Krankheits- und Todesfälle, Ungewollte Freisetzung, Ordnungswidrigkeit, Polizei, Explosion, Unfallmeldung, Unfall, Fachkunde, Schäden, Anlagensicherheit, Technische Mängel, Staatsanwaltschaft, Betriebliche Konsequenz, Verletzung, Sachkunde, Brand