Anzeige eines Unfalls oder Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Entgegennahme

    Einen Unfall oder eine Betriebsstörung mit Gefahrstoffen anzeigen

    Wenn ein Unfall oder eine Betriebsstörung bzw. Krankheits- oder Todesfälle in Zusammenhang mit Gefahrstoffen in Ihrem Unternehmen aufgetreten sind, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.

    Beschreibung

    Einen Unfall oder eine Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen müssen Sie der zuständigen Behörde mitteilen, wenn es zu einer ernsthaften Gesundheitsschädigung Ihrer angestellten Person/en gekommen ist. Ebenfalls müssen Sie Krankheits- und Todesfälle melden, wenn ein konkreter Anhaltspunkt besteht, dass diese durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen verursacht wurden.

    zuständige Stelle

    Arbeitsschutzvollzugsdezernate bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen, Kassel

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Arbeitsschutzvollzugsdezernate bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen, Kassel.

    Ansprechpartner

    Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen

    erforderliche Unterlagen

    Anzeige Unfall oder Betriebsstörung
    •    Unfallort / Ort des Schadensfalles
    •    geschädigte Person(en) (Anzahl, Namen) 
    •    verursachende Gefahrstoff
    •    Arbeitgeber der geschädigten Person(en) bzw. betroffene Firma (jeweils mit Adresse)
    •    Ansprechpartner am Unfallort / Ort des Schadensfalls
    •    Unfallzeitpunkt 
    •    Unfallhergang 
    •    Art der Verletzungen / Tod / Schadensereignis

    Anzeige Krankheits oder Todesfälle
    •    Beschäftigungsort
    •    geschädigte Person(en) (Namen)
    •    Verursachende Gefahrstoff
    •    Genaue Angabe der Tätigkeit
    •    Arbeitgeber der geschädigten Person(en)
    •    Nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortliche Person
    •    Gefährdungsbeurteilung nach § 6. Gefahrstoffverordnung (GefstoffV)

    Ggf. Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsbereich
     

    Rechtsgrundlage(n)

    §18 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

    Verfahrensablauf

    Einen Unfall oder eine Betriebsstörung müssen Sie per Mail oder postalisch der zuständigen Behörde anzeigen:
    •    Sie reichen Ihre Anzeige ein.
    •    Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige.
    •    Die zuständige Behörde fordert ggf. Unterlagen nach

    Fristen

    Zeitnah zum Ereignis (unverzüglich)

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 12.05.2022

    Version

    Technisch erstellt am 06.10.2022 (von: Boese, Kathrin)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Fachkunde, Amtliche Konsequenz, Gefahrstoffe, Polizei, Ungewollte Freisetzung, Unfall, Betriebliche Konsequenz, nicht messtechnische Expositionsermittlung, Staatsanwaltschaft, Verletzung, Technische Mängel, Betriebsstörung, unkontrollierter Austritt, Veranlasste Maßnahmen, Anlagensicherheit, Schäden, Meldung, Ordnungswidrigkeit, Arbeitsmittel, Sachkunde, Krankheits- und Todesfälle, Gesundheitsschädigung, Unfallmeldung, gefährliche Reaktionen, Brand, Explosion, messtechnische Expositionsermittlung, Gefährdungsbeurteilung, Personenschaden, Schaden

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)