Beratung und Beistandschaft bei der Feststellung der Vaterschaft
Sie haben oder bekommen ein Kind und der Vater des Kindes will seine Vaterschaft nicht anerkennen oder ist unbekannt? Lassen Sie sich beraten, was sie tun können und wer ihnen hilft.
Beschreibung
Wenn Sie ein Kind bekommen und nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind, wird der Vater nicht automatisch zum rechtlichen Vater des Kindes. Dies geht über eine freiwillige Anerkennung der Vaterschaft.
Wenn der Vater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennt oder unklar ist, wer der Vater ist, gibt es auch den Weg der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft.
Dazu können Sie sich durch das Jugendamt beraten lassen. Das Jugendamt unterstützt Sie auch bei der Feststellung der Vaterschaft.
Mit einer festgestellten Vaterschaft können Sie weitere Dinge klären:
- Unterhaltsansprüche des Kindes
- Unterhaltsansprüche der Mutter
- Sorgerecht
- Erbrechtliche Ansprüche des Kindes
- Erteilung des Namens des Vaters
Das Kind hat aber auch ein Recht, seine Herkunft zu kennen.
Sie können für die Feststellung der Vaterschaft eine Beistandschaft beantragen.
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Der Beistand vertritt das Kind im Rahmen der Feststellung der Vaterschaft. Der Beistand kann im Namen des Kindes außergerichtlich und vor Gericht tätig werden. Wenn die rechtliche Vaterschaft festgestellt ist, kann der Beistand auch Fragen des Unterhalts klären.
Im Einzelnen kann der Beistand Folgendes machen:
- Aufforderung des Vaters zur Anerkennung der Vaterschaft und Aufnahme der nötigen Urkunden
- Veranlassung der gerichtlichen Klärung der Vaterschaft
- Berechnung des Unterhaltsanspruchs Ihres Kindes
- Regelmäßige Überprüfung des Unterhaltsanspruchs
- Aufnahme einer Urkunde über den Unterhalt
- gerichtliche Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs
- Einziehung und Kontrolle der Unterhaltszahlungen
- Ermittlung von Aufenthalt und Arbeitgeber des unterhaltspflichtigen Elternteils
- Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Die Beistandschaft können Sie jederzeit durch schriftliche Erklärung beenden.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Jugendamt Ihres Landkreises oder Ihrer Stadt.
Ansprechpartner
Gemeinde Guxhagen - Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Anzahl der Stellplätze: 5
Gebührenfrei
Haltestellen
- Haltestelle: Bahnhof Guxhagen
Linien:- Bus: Linie Linie 17,17E, 56, 446, 436 u.448 (AST-Verkehr)
- Regionalbahn: Linie R5 + RT 5 - Kassel - Melsungen
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 11 19
34299 Guxhagen
Öffnungszeiten
- Mo. 08:00 Uhr - 12:00 Uhr, 13:30 Uhr - 15:30 Uhr
- Di. 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
- Mi. 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
- Do. 08:00 Uhr - 12:00 Uhr, 14:00 Uhr - 17:30 Uhr
- Fr. 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Bargeldzahlung, SEPA-Überweisung
Bankverbindung
Gemeindekasse Guxhagen
Empfänger: Gemeindekasse Guxhagen
IBAN: DE21 5206 2601 0006 4370 52
BIC: GENODEF1HRV
Bankinstitut: VR PartnerBank eG
Gemeinde Guxhagen
Empfänger: Gemeinde Guxhagen
IBAN: DE42 5205 2154 0042 2250 52
BIC: HELADEF1MEG
Bankinstitut: Kreissparkasse Schwalm-Eder
Weitere Informationen
Für Ihre Gesundheit und die unserer Mitarbeiter empfehlen wir,
- das Tragen eines Mund–Nasen-Schutzes
- telefonische Terminvereinbarung bei Bürgerservice und Standesamt
Montags offene Sprechstunde!!
Seit geraumer Zeit wird in der Verwaltung -insbesondere im Bereich unseres Bürgerservices- mit Terminvergaben gearbeitet.
Dieses System hat sich bewährt und soll auch grundsätzlich beibehalten werden.
Zukünftig bieten wir jedoch jeden Montag auch eine offene Sprechzeit ohne vorherige Terminvereinbarung an.
Wir sind für Sie da:
Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung
Mo. 8:00 Uhr – 12:00 Uhr offene Sprechzeit
Mo. 13:30 Uhr – 15:30 Uhr offene Sprechzeit
Di. – Fr. 8:00 Uhr – 12:00 Uhr Terminsprechzeit
Do. 14:00 Uhr – 17:30 Uhr Terminsprechzeit
Weitere Informationen und Kontaktdaten unserer Mitarbeiter/innen finden Sie hier
Bezahlmöglichkeiten: Some(SEPA-Überweisung (Einheitlicher Standart für Überweisung im SEPA..)), Some(Barzahlung)
Schwalm - Eder - Kreis - 51.2 - Beistandschaften, Vormundschaften
Beschreibung
Sollten Sie die Feststellung der Vaterschaft oder die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche nicht selbst durchführen wollen, so können Sie beim Jugendamt eine Beistandschaft nach § 1712 BGB beantragen.
Der Antrag ist schriftlich an das Jugendamt zu richten und kann nur von dem Elternteil gestellt werden, der das Sorgerecht ausübt, bei gemeinsamer Sorge von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt. Die Beistandschaft umfasst:
VATERSCHAFTSFESTSTELLUNG
Sollte der benannte Mann die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennen, so müsste beim zuständigen Familiengericht ein entsprechender Antrag gestellt werden. Falls Sie diesen nicht selbst einreichen wollen, können Sie sich vom Jugendamt als Beistand vertreten lassen.
Bei einer freiwilligen Vaterschaftsanerkennung ist neben der Erklärung des Vaters auch die Zustimmung der Mutter des Kindes erforderlich.
GELTENDMACHUNG VON UNTERHALT
Das Kind hat ab Geburt gegenüber dem nicht betreuenden Elternteil gemäß §§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen monatlichen Unterhaltsanspruch. Die Höhe der monatlichen Unterhaltszahlung bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils.
Darüber hinaus berät die Beistandschaft über:
UNTERHALTSANSPRUCH VON MUTTER BZW. VATER AUS ANLASS DER GEBURT
Nach § 1615 I des Bürgerlichen Gesetzbuches hat der Kindesvater im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Soweit diese einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die oben genannte Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das gleiche gilt, wenn die Kindesmutter nicht oder nur beschränkt erwerbstätig ist, weil das Kind anderenfalls nicht versorgt werden könnte. Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der o.g. Anspruch gegen die Mutter zu.
SORGERECHT
Unverheiratete Eltern können gemeinsam das Sorgerecht für ihr Kind ausüben. Die Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung und kann kostenlos im Jugendamt erfolgen. Dies ist auch schon vor Geburt des Kindes möglich.
Wird keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben, steht das Sorgerecht allein der Mutter zu (§ 1626 a BGB), sofern diese volljährig ist und das Sorgerecht nicht durch gerichtliche Entscheidungen eingeschränkt wurde.
Bei der Beistandschaft können folgende Beurkundungen vorgenommen werden:
- Vaterschaftsanerkennung
- gemeinsame Sorgeerklärung
- Unterhaltsverpflichtung
Amtsvormund- und Amtspflegschaften
Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind. Das Familiengericht ordnet die Vormundschaft von Amts wegen an. Das Jugendamt wird bestellt, wenn keine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person vorhanden ist.
Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, und den Mündel zu vertreten.
Wer unter elterlicher Sorge steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern verhindert sind, einen Pfleger.
Steht das Kind bei Geburt nicht unter elterlicher Sorge, weil beispielsweise die Mutter unverheiratet und minderjährig ist, wird das Jugendamt kraft Gesetzes Amtsvormund.
Merkblatt zur Datenschutzgrundverordnung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 16:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 13:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Abhängig vom Bedarf. Zur Beratung werden keine besonderen Unterlagen benötigt . Wenn zum Erstgespräch vorhandene Unterlagen mitgebracht werden, ermöglicht das eine zielgerichtete Beratung.
Voraussetzungen
Sie können sich jederzeit zu dem Thema beraten lassen.
Die werdende Mutter kann die Beistandschaft bereits vor der Geburt des Kindes beantragen, wenn sie nicht verheiratet ist und die Eltern keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben haben.
Nach der Geburt kann die Beistandschaft jederzeit bis zur Volljährigkeit des Kindes beantragt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Vereinbaren Sie einen Termin mit dem örtlich zuständigen Jugendamt. Der Termin kann auf Ihren Wunsch hin auch zuhause stattfinden.
Für die Beistandschaft genügt ein schriftlicher Antrag beim örtlich zuständigen Jugendamt. Mit Eingang des Antrags wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes. Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Mit Eingang des Antrages auf Beistandschaft wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes.
Die Beistandschaft endet, sobald Sie dies schriftlich gegenüber den Jugendamt mitteilen .
Kosten
Die Beratung und die Beistandschaft sind kostenlos.
Durch Gerichtsverfahren, die im Rahmen einer Beistandschaft geführt werden, können in Einzelfällen Kosten entstehen.
Hinweise (Besonderheiten)
Das Jugendamt macht außerdem folgendes:
- Das Jugendamt berät und unterstützt Sie dabei, Unterhaltsansprüche geltend zu machen.
- Das Jugendamt beurkundet Vaterschaftsanerkennungen und Zustimmungen, Unterhaltsansprüche, Sorgeerklärungen für das gemeinsame Sorgerecht und Mutterschaftsanerkennungen.
- Das Jugendamt stellt Bescheinigungen für nicht verheiratete Mütter aus, dass es im Sorgeregister keinen Eintrag gibt und die Mutter somit das alleinige Sorgerecht besitzt.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 22.02.2023
Stichwörter
Gerichtliche Feststellung, Biologischer Vater, Abstammung