Handwerksrolle Eintragung von Vertriebenen und Spätaussiedlern mit einer der Meisterprüfung gleichwertigen bestandenen Prüfung im Ausland
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    Eintragung in die Handwerksrolle als Vertriebene oder Vertriebener, Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler

    Sie sind eine anerkannt vertriebene Person, Spätaussiedlerin oder -aussiedler, haben einen ausländischen Berufsabschluss und möchten selbständig ein zulassungspflichtiges Handwerk in Deutschland ausüben? Dann müssen Sie sich zuvor in die Handwerksrolle eintragen lassen.

    Beschreibung

    Mit dem anerkannten Status als Vertriebene beziehungsweise Vertriebener oder als Spätaussiedlerin beziehungsweise Spätaussiedler und einer der Meisterprüfung gleichgestellten Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ausüben. Sie müssen sich vor der Niederlassung in die Handwerksrolle eintragen lassen.

    Die Handwerksrolle ist ein bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer geführtes Register.

    Die Handwerksrolle verzeichnet unter anderem

    • natürliche Personen,
    • rechtsfähige Personengesellschaften oder
    • juristische Personen sowie
    • den Namen und die Qualifikation der Betriebsleitung.

    Die Eintragung in die Handwerksrolle ist Pflicht, wenn Sie

    • ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen,
    • das Handwerk nur in Teilen ausüben wollen und
    • wesentliche Tätigkeiten mehrerer Handwerke ausüben wollen, dann für jedes dieser Gewerke.

    Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie oder die Betriebsleitung eine erfolgreich absolvierte Meisterprüfung für das auszuübende Handwerk oder eine gleichwertige Berufsqualifikation nachweisen.

    Als Betriebsleitung kommen in Frage:

    • Inhaberinnen oder Inhaber des Handwerksbetriebs oder
    • angestellte Personen des Handwerksbetriebs

    Eine vollständige Auflistung der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO).

    Die zuständigen Handwerkskammern stellen weitere Informationen zu dieser Leistung zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.

    zuständige Stelle

    Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.

    Ansprechpartner

    Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen

    Formulare

    Beratung durch Ihre Handwerkskammer – Kontaktdaten der Handwerkskammern
    https://www.handwerkskammer.de

    Liste aller zulassungspflichtigen Handwerksberufe
    https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/anlage_a.html

    Voraussetzungen

    • Sie müssen einen anerkannten Status als Vertriebene beziehungsweise Vertriebener oder als Spätaussiedlerin beziehungsweise Spätaussiedler nachweisen.  
    • Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation muss gleichwertig mit der deutschen Meisterprüfung für das zulassungspflichtige Handwerk sein, das sie ausüben wollen oder mit einem diesem verwandten Handwerk.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Gegen eine Ablehnung des Antrags steht der Rechtsweg offen.
    • Je nach Bundesland, in dem der Antrag gestellt wurde, ist zunächst ein Vorverfahren durchzuführen.
    • Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen sind den Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide zu entnehmen. 

    Gegen eine Ablehnung des Antrags steht der Rechtsweg offen. Je nach Bundesland, in dem der Antrag gestellt wurde, ist zunächst ein Vorverfahren durchzuführen. Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen sind den Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide zu entnehmen. 

    Verfahrensablauf

    Sie können Ihren Antrag schriftlich oder teilweise auch online bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer einreichen.

    Bitte informieren Sie sich über den Verfahrensablauf bei der zuständigen Handwerksammer. Sie können sich auch die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen.

    • Die Handwerkskammer prüft anhand des Zeugnisses, ob der Schwerpunkt des Abschlusses dem Handwerk entspricht, das Sie ausüben wollen.
    • In Zweifelsfällen können Sie sowohl Nachweise über Einzelleistungen (etwa Seminar- oder Diplomarbeiten) in der Ausbildung als auch Rahmenlehrpläne, Ausbildungsordnungen für die Prüfung nachreichen.
    • Wenn Sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid über die erfolgte Eintragung.
    • Gemeinsam mit dem Bescheid über die Eintragung erhält der Betrieb die sogenannte Handwerkskarte.

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate (Sofern alle Unterlagen vollständig sind und kein weiteres Verfahren notwendig ist, hat die Handwerkskammer die Eintragung in die Handwerksrolle innerhalb von 3 Monaten vorzunehmen, ansonsten gilt die Eintragung nach Ablauf dieser Frist als erfolgt.)

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren steht im Gebührenverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 29.09.2023

    Version

    Technisch erstellt am 20.09.2022
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Stichwörter

    Handwerk, Handwerksrolle, zulassungspflichtiges Handwerk, Aussiedler, Spätaussiedler, Handwerkskammer, Handwerker, Vertriebene, Handwerkerverzeichnis, Handwerkerregister, Handwerksregister, Genehmigungspflichtiges Handwerk, Handwerksrolleneintragung, Betriebsleiter, Verwandtes Handwerk, Eintragung als Handwerker, Eintragung Handwerksrolle, Umsiedler, Selbstständiger Handwerker, Anmeldung eines Handwerksbetriebes, Zulassung selbstständiger Handwerker, Handwerksbetrieb, Zugewanderte deutscher Abstammung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019