Aufenthaltserlaubnis für Kinder, die in Deutschland geboren wurden, beantragen
Wenn Sie als Drittstaatsangehöriger ein Aufenthaltsrecht besitzen und in Deutschland ein Kind bekommen, kann Ihr Kind eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Beschreibung
Ein Kind, das in Deutschland geboren wird und ausschließlich die ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn mindestens ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt.
Sind beide Elternteile oder ein allein personensorgeberechtigter Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz einer der genannten Aufenthaltstitel, hat das Kind einen Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für in Deutschland geborene Kinder.
Die Ausländerbehörde wird in der Regel von sich aus tätig (also ohne Antrag). Dafür wird sie von der zuständigen Meldebehörde über die Geburt des Kindes informiert.
Bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde gilt der Aufenthalt des Kindes als erlaubt.
Sollte absehbar sein, dass die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes erteilt, müssen die Eltern vor Ablauf der sechs Monate einen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stellen.
Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes im Besitz eines Visums oder halten sich visumfrei in Deutschland auf, wird das Kind so behandelt, als besäße es selbst ein Visum oder wäre visumfrei. Wenn der Aufenthalt des Kindes in Deutschland nach Ablauf des Visums oder der visumfreien Zeit fortgesetzt werden soll, sollte bei der Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für das Kind beantragt werden.
Hinweise für Wetteraukreis: Aufenthalt für neugeborene Kinder
Aufenthalt für neugeborene Kinder
Alle weiteren Informationen finden Sie unter dem angegebenen Link.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.
Ansprechpartner
Wetteraukreis - Allgemeine Aufenthaltsangelegenheiten
Adresse
Postanschrift
Postfach 10 06 61
61146 Friedberg (Hessen)
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 07:30 - 12:00 Uhr, 13:20 – 16:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 12:00 Uhr, 13:20 – 16:00 Uhr
Mittwoch 07:30 – 12:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 12:00 Uhr, 13:20 – 18:00 Uhr
Freitag 07:30 – 12:00 Uhr
Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag 08:00 – 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06031 83-2566
Internet
Stichwörter
Ausländeramt, Ausländerbehörde
erforderliche Unterlagen
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz) eines oder beider Elternteile und des Kindes
- Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU eines oder beider Elternteile
- Geburtsurkunde des Kindes bzw. Auszug aus dem Geburtenregister
- Aktuelles biometrisches Foto des Kindes im Passformat (45 x 35 mm)
- Bei Antragstellung durch nur einen Elternteil, wenn beide Eltern personensorgeberechtigt sind: Schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Voraussetzungen
- Die sorgeberechtigten Elternteile sind Drittstaatsangehörige, besitzen also die Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz.
- Mindestens ein Elternteil ist zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
- Das Kind wurde in Deutschland geboren.
- Mindestens ein personensorgeberechtigter Elternteil lebt mit dem Kind in familiärer Lebensgemeinschaft in Deutschland.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Verfahrensablauf
- In der Regel informiert die Meldebehörde die Ausländerbehörde über die Geburt Ihres Kindes.
- Die Ausländerbehörde leitet daraufhin das Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für in Deutschland geborene Kinder ein.
- Die Ausländerbehörde wendet sich dann an Sie, als Eltern des Kindes, und bittet um Vorlage der Unterlagen, die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis notwendig sind.
- Wenn eine persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde notwendig ist, wird sich die Ausländerbehörde mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
- Sofern die Ausländerbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes von sich aus die Aufenthaltserlaubnis erteilt, müssen Sie vor Ablauf der sechs Monate die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen. Informieren Sie sich dafür, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält. Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Identität und die Identität des Kindes sowie Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte alle Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
- Das Verfahren wird in deutscher Sprache durchgeführt. Sollten Sie über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfügen, kann es sinnvoll sein, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.
- Wird die Aufenthaltserlaubnis erteilt, beauftragt die Ausländerbehörde die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (kurz: eAT-Karte) bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
- Wenn Sie einen Antrag gestellt haben, der von der Ausländerbehörde abgelehnt wird, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Fristen
Geltungsdauer: 6 Monate bis 3 Jahre
Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):
Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt. Die Gültigkeit richtet sich nach der Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Eltern. Eine Verlängerung ist rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit bei der Ausländerbehörde zu beantragen.
Bearbeitungsdauer
ca. 6 Wochen bis 8 Wochen
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.
Kosten
Kostenhöhe: 50,00 Euro
Bemerkung:
Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
Hinweise (Besonderheiten)
- Geburtsort Deutschland: Zum Bundesgebiet gehören auch die 12-Seemeilen-Zone, der deutsche Luftraum, Schiffe unter deutscher Bundesflagge und Flugzeuge mit dem Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland.
- Es genügt, wenn ein Elternteil eine der genannten Aufenthaltserlaubnisse innehat. Es ist unerheblich, ob die Eltern des Kindes verheiratet sind.
- Erlischt die Aufenthaltserlaubnis der Elternteile, kann auch die Aufenthaltserlaubnis des Kindes widerrufen werden.
- Wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt, erwirbt das Kind neben der Staatsangehörigkeit seiner Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 29.12.2022
Stichwörter
Familie, Aufenthaltstitel, Sorgerecht, Vertreter gesetzlicher, Aufenthaltsrecht, Eltern, Geburt eines ausländischen Kindes, Wahrung der Familieneinheit, Kind eines Ausländers, Im Bundesgebiet geboren, Familiennachzug zu Ausländern, Kinder, Geburt in Deutschland, Lebensgemeinschaft familiäre, Minderjährige, Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, Kinder von Ausländern