Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Familiennachzug eines ausländischen minderjährigen Kindes zu einem deutschen Elternteil
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    Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug eines ausländischen Kindes zu einem deutschen Elternteil beantragen

    Ausländische, minderjährige, ledige Kinder können zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug erhalten.

    Beschreibung

    Als gesetzlicher Vertreter oder gesetzliche Vertreterin können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für ein ausländisches minderjähriges lediges Kind beantragen, wenn Sie im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sind, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und erreichen möchten, dass das Kind mit Ihnen im Bundesgebiet leben kann.

    Beachten Sie dabei, dass das Kind weder verheiratet noch geschieden oder verwitwet sein darf. Minderjährig bedeutet, dass es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf.

    Die Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen Ihnen und dem Kind ist Voraussetzung für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis. Diese muss beabsichtigt und tatsächlich möglich sein. Haben Sie als Elternteil das Personensorgerecht, so kann von der Absicht und Möglichkeit der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in der Regel ausgegangen werden. Es ist jedoch nicht zwangsläufig erforderlich, dass Sie zur Ausübung der Personensorge berechtigt sind. Die Vater- oder Mutterschaft zu dem minderjährigen Kind muss jedoch erwiesen sein.

    Ist nur der Vater Deutscher, muss eine als wirksam zu wertende Vaterschaftsanerkennung vorliegen.

    Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt. Sie wird verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

    Nach dem dreijährigen Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist der Erhalt einer Niederlassungserlaubnis möglich.

    Für Stief- und Pflegekinder besteht kein Nachzugsanspruch. Möglich ist aber die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 32 des Aufenthaltsgesetzes (Kindernachzug) oder § 36 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (Nachzug als sonstiger Familienangehöriger).

    Online-Dienst

    Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen beantragen

    ID: L100001_418573377

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 07.02.2025
    Technisch geändert am 07.04.2026

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019

    zuständige Stelle

    Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Bergstraße - Allgemeines Ausländerrecht, Ausgabestelle, Servicepoint

    Adresse

    Hausanschrift

    Graben 15
    64646 Heppenheim (Bergstraße)

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    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 08:00 - 11:30 Uhr
    Montag bis Mittwoch 14:00 - 15:30 Uhr
    Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr

    Vorsprache nur nach Terminvereinbarung!

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 30.03.2026

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Voraussetzungen

    • Ein personensorgeberechtigter Elternteil besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.
    • Das Kind verfügt über ein gültiges Identitätsdokument.
    • Das Kind besitzt das erforderliche Visum, wenn dies für die Einreise erforderlich war.
    • Das Kind ist bei Antragstellung minderjährig, weder verheiratet noch geschieden oder verwitwet.
    • Der deutsche Elternteil hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
    • Die Vater- oder Mutterschaft zum Kind ist nachgewiesen.
    • Der deutsche Elternteil ist tatsächlich und rechtlich bereit sowie in der Lage eine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem zuziehenden Kind herzustellen. Dies wird angenommen, wenn das Personensorgerecht für das Kind besteht. Das Personensorgerecht ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis jedoch keine Voraussetzung.
    • Es liegt kein Ausweisungsgrund für das Kind vor.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
    • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

    Verfahrensablauf

    • Sofern für die Einreise nach Deutschland erforderlich, ist bei einer deutschen Auslandsvertretung vor der Einreise ein nationales Visum für das Kind zu beantragen.
    • Nach der Einreise ist für das Kind die Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde zu beantragen, bevor der Zeitraum des visafreien Aufenthalts bzw. die Gültigkeit des Visums endet.
    • Informieren Sie sich, ob die zuständige Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, ist ein Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang des Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Während des Termins werden Ihre Identität und die Identität des Kindes sowie die vorliegenden Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte alle Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
    • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (kurz: eAT-Karte) die Fingerabdrücke des Kindes genommen. Bei Kindern unter sechs Jahren werden keine Fingerabdrücke genommen
    • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
    • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

    Bearbeitungsdauer

    Dauer: ca. 6 bis 8 Wochen

    Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

    Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

    Kosten

    Kostenhöhe: 50 Euro

    Bemerkung:

    Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt, d.h. Sie müssen sich nach Ablauf der Geltungsdauer selbst um eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für das Kind kümmern.
    • Achten Sie bitte darauf, Ihre Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig zu machen. Nur so kann die Ausländerbehörde Ihr Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeiten.
    • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für Sie von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 29.12.2022

    Version

    Technisch erstellt am 19.09.2022
    Technisch geändert am 26.02.2025

    Stichwörter

    Aufenthaltstitel, Aufenthaltsrecht, Kinder, Familie, Minderjährige, Personensorgeberechtigter Elternteil, Familiäre Lebensgemeinschaft, Antrag auf Aufenthaltserlaubnis, Familiennachzug zu Deutschen, Nachzugsanspruch, Einreise, Kinderbetreuung, Einwanderung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019