Hilfen für Gehörlose und Taubblinde Gewährung

    Hilfe für Gehörlose beantragen

    Wenn Sie gehörlos sind oder Ihre Schwerhörigkeit an Taubheit grenzt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Gehörlosengeld bekommen.

    Beschreibung

    Sie haben als Mensch mit einer Gehörlosigkeit oder einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 77,- Euro monatlich.

    Diese Leistung erhalten Sie unabhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an den Landeswohlfahrtsverband Hessen.

    Ansprechpartner

    Landeswohlfahrtsverband Hessen, Fachbereich f. Menschen mit körperl. oder Sinnesbehinderung, Hauptverwaltung Kassel, Regionalmanagement für Blinde oder wesentl. sehbehinderte Menschen

    Adresse

    Hausanschrift

    Ständeplatz 6-10

    34117 Kassel

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Telefonzentrale: montags - donnerstags 7.30 - 16.00 Uhr, freitags 7.30 - 15.00 Uhr.

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 30.11.2022

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Gehörlosengeld:

    • Antrag auf Bewilligung von Gehörlosengeld nach dem Hessischen Landesgehörlosengeldgesetz (LGIGG)
    • Nachweis über die Gehörlosigkeit oder Taubheit (mindestens ein Nachweis erforderlich):
    • Bescheid zum Schwerbehindertenausweis oder der Schwerbehindertenausweis selbst mit dem Merkzeichen "Gl" (gehörlos)
    • Bei Antragstellung für Minderjährige: Willenserklärung der gesetzlichen Vertretung (wenn Sie Erziehungsberechtigte sind)
    • Bei Unterstützung durch Dritte: Vollmacht für eine Vertrauensperson (wenn Sie dritte Personen um Hilfe beim Antrag bitten)
    • Kontoerklärung für die Zahlung von Gehörlosengeld

    Taubblindengeld:

    • Antrag auf Bewilligung von Taubblindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz (LBliGG)
    • Nachweis über die Taubblindheit (mindestens ein Nachweis erforderlich):
    • Bescheid zum Schwerbehindertenausweis oder Schwerbehindertenausweis selbst mit den Merkzeichen "Bl" (blind) und "Gl" (gehörlos) oder dem Merkzeichen "TBl" (taubblind)
    • Bei Antragstellung für Minderjährige: Willenserklärung der gesetzlichen Vertretung (wenn Sie Erziehungsberechtigte sind)
    • Bei Unterstützung durch Dritte: Vollmacht für eine Vertrauensperson (wenn Sie dritte Personen um Hilfe beim Antrag bitten)
    • Kontoerklärung für die Zahlung von Taubblindengeld

    Formulare

    Voraussetzungen

    Sie haben Ihre Behinderung bereits seit Geburt oder bevor Sie 18 Jahre alt geworden sind.

    Gehörlosengeld:

    • Sie sind gehörlos oder an Taubheit grenzend schwerhörig auf beiden Ohren.
    • Sie haben einen Grad der Behinderung von 100 und das Merkzeichen "Gl" in Ihrem Schwerbehindertenausweis.
    • Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen.

    Taubblindengeld:

    • Sie sind taubblind. Sie haben wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen "Bl" und "Gl" oder das Merkzeichen "TBl" in Ihrem Schwerbehindertenausweis.
    • Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    • Sie können Gehörlosengeld oder Taubblindengeld beim Landeswohlfahrtsverband Hessen beantragen.
    • Sie werden bei Bedarf aufgefordert, Unterlagen nachzureichen.
    • Sie erhalten eine Entscheidung durch schriftlichen Verwaltungsakt über Ihren Anspruch auf Gehörlosengeld oder Taubblindengeld. Änderungen in Ihren Lebensumständen können Einfluss auf die Zahlung haben. Sie haben entsprechende Mitwirkungspflichten.

    Fristen

    Gehörlosengeld und Taubblindengeld werden ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung gezahlt, wenn die Voraussetzungen für die Leistung vorlagen. Die Zahlungen erfolgen im Voraus. Sie erhalten am Ende des Monats die Zahlung für den folgenden Monat.

    Bearbeitungsdauer

    Wenn Sie alle Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie eine Entscheidung durch schriftlichen Verwaltungsakt nach der Prüfung.

    Kosten

    Es fallen keine Antragsgebühren an. Auslagen für ärztliche Nachweise sind durch Sie zu tragen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 24.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 07.03.2024

    Stichwörter

    Schwerhörigkeit, Ohren, schwerhörig, Nachteilsausgleich, Ausgleich, Gehörlosigkeit, HNO, gehörlos, Gehörlosengeld, Nichthören, Taub, Taubheit, Ohrenbehandlung, Ohr, OP, HNO-OP, Unterstützung, Gehör, Ohrenoperation, Geld, Merkzeichen, Behinderungsbedingt, Leistung, Mehraufwand, Schwerbehinderung, Hörgerät, Implantat, GHBG

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de