Halteverbotszone einrichten
Beschreibung
In bestimmten Einzelfällen oder für bestimmte Antragsteller können Ausnahmen von Halt- und Parkverboten genehmigt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Einrichtung einer Haltverbotszone kann persönlich erfolgen oder auch durch ein beauftragtes Unternehmen. Der Antrag ist schriftlich (i.d.R. formlos) zu stellen. Zuständig ist die örtliche Straßenverkehrsbehörde (StVB) der Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde, der Verbandsgemeindeverwaltung und in großen kreisangehörigen und kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Straßenverkehrsbehörde
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Behindertenparkplatz: Kurzzeitparkplatz für 30 Minuten
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Parkplatz: Kurzzeitparkplätze
Anzahl der Stellplätze: 8
Gebührenfrei
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Sprechzeiten der Verwaltung (nur nach vorheriger Terminvereinbarung):
Montag bis Freitag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag zusätzlich: 16:00 bis 18:00 Uhr
Alle genannten Öffnungszeiten gelten nicht an Feiertagen in Hessen.
Individuelle Terminvereinbarungen sind möglich:
Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 7.00 bis 13.00 Uhr
Sprechstunden des Bürgerbüros
Montag bis Freitag: 8:00 bis 13:00 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag zusätzlich von 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag zusätzlich: 14:00 bis 16:00 Uhr
Samstag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Für Anliegen in Fachabteilungen des Rathauses werden Bürgerinnen und Bürger künftig zu ihrem vereinbarten Termin am Eingang abgeholt. Dies gilt auch für Termine des Ortsgerichts Hofheim Kernstadt / Marxheim sowie das Schiedsamt Hofheim. Termine können telefonisch zu den Sprechzeiten der Verwaltung direkt mit den Fachabteilungen vereinbart werden. Die Dienstleistungen des Bürgerbüros sind von dieser Regelung nicht betroffen. Das Bürgerbüro steht den Bürgerinnen und Bürgern weiter zu den Öffnungszeiten ohne Terminvereinbarung über den gewohnten Zugang zur Verfügung.
Kontakt
Internet
Stichwörter
Allgemeine Ordnung, Allgemeine Sicherheit, Ordnung, Straßenverkehr, Straßenverkehrsbehörde
erforderliche Unterlagen
Schriftlicher Antrag (i.d.R. formlos) mit Angaben über Name, Anschrift, Tel.-Nr. des Antragstellers, Datum, Dauer (Uhrzeit), Angaben zur örtlichen Gegebenheiten des Ortes (gibt es dort bereits Verkehrsbeschränkungen, Parkscheinautomaten, Fußgängerzone, etc.), Länge der benötigten Haltverbotszone, Kfz-Kennzeichen des Fahrzeuges, ggf. mit zul. Gesamtgewicht des Fahrzeuges.
Formulare
Schriftlicher Antrag (i.d.R. formlos). Manche StVB halten Vordrucke zum Ausfüllen bereit; teilweise besteht die Möglichkeit einen Antragsvordruck auf der Homepage der Genehmigungsbehörde herunterzuladen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie möchten eine Halteverbotszone einrichten lassen? Dafür benötigen Sie einen Antrag.
Fristen
Aus rechtlichen Gründen müssen Haltverbote grundsätzlich mind. 3 - 4 Tage vor ihrem Inkrafttreten aufgestellt werden. Der rechtzeitige Eingang des Antrages (sinnvoller Weise etwa 14 Tage vorher) ist deshalb erforderlich. Kurzfristigere Antragstellungen sollten ggf. vorab tel. mit der zuständigen StVB abgestimmt werden; ggf. ist auch eine Übersendung per Fax/Email möglich, was Zeit ersparen kann.
Kosten
Die Höhe der Gebühr ist von Stadt zu Stadt (Gemeinde) unterschiedlich und hängt auch von der Art und Dauer des Haltverbotes ab. Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sieht einen Gebührenrahmen von 10,20 Euro bis 767,-- Euro vor. Die örtlich zuständige StVB kann über die genaue Gebührenhöhe Auskunft geben.
Hinweise (Besonderheiten)
Amtliche Verkehrszeichen dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie zuvor von der zuständigen StVB verkehrlich angeordnet wurden. Die zuständige Stelle erteilt nach Antragstellung eine Anordnung. Sie enthält Angaben darüber, wie der betreffende Bereich beschildert werden muss. Erst nach Erhalt der Anordnung dürfen die betreffenden Verkehrszeichen aufgestellt werden. Für die Aufstellung ist der Antragsteller selbst verantwortlich, so dass die Verkehrszeichen bei einer Fachfirma beschafft werden müssen. Die StVB besitzen i.d.R. keinen eigenen Verkehrszeichenbestand. Im Einzelfall besteht die Möglichkeit auch vom Betriebshof der örtlichen Gemeinde/Stadt Verkehrszeichen auszuleihen (kostenpflichtig). Es empfiehlt sich das Vorgehen bei der zuständigen StVB (tel.) abzufragen.
Bemerkungen
Eine vorherige telefonische Kontaktaufnahme mit der zuständigen StVB zur Abstimmung und Klärung der Details ist empfehlenswert.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Umzugswagen, Parkplatzabsperrung, Halteverbot, Umzug, Sondernutzung