Parkplatzabsperrung für Umzug Halteverbotszone Einrichtung

    Halteverbotszone einrichten

    Beschreibung

    In bestimmten Einzelfällen oder für bestimmte Antragsteller können Ausnahmen von Halt- und Parkverboten genehmigt werden.

    Online-Dienste

    Antrag für Ladezone / Haltverbot

    ID: L100001_421517343

    Beschreibung

    Erlaubnis für die Einrichtung einer Haltverbotszone

    Online erledigen

    Zahlungsweise

    • Rechnung

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    Version

    Technisch erstellt am 02.04.2025

    Technisch geändert am 02.04.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Antrag für Ümzüge

    ID: L100001_421517344

    Beschreibung

    Für Privatumzüge nach oder aus Wiesbaden ist für die Umzugsfahrzeuge oftmals die Aufstellung von Haltverbotszeichen oder das Befahren gesperrter Bereiche (beispielsweise der Fußgängerzonen) notwendig.

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    Version

    Technisch erstellt am 02.04.2025

    Technisch geändert am 02.04.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Zuständigkeit

    Die Einrichtung einer Haltverbotszone kann persönlich erfolgen oder auch durch ein beauftragtes Unternehmen. Der Antrag ist schriftlich (i.d.R. formlos) zu stellen. Zuständig ist die örtliche Straßenverkehrsbehörde (StVB) der Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde, der Verbandsgemeindeverwaltung und in großen kreisangehörigen und kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.

    Ansprechpartner

    Amt für Straßenverkehr und Stadtpolizei

    Adresse

    Hausanschrift

    Gustav-Stresemann-Ring 15

    65189 Wiesbaden

    Haltestellen

    • Haltestelle: Statistisches Bundesamt
      Linien:
      • Bus: Linie 16
      • Bus: Linie 27
      • Bus: Linie 27b
      • Bus: Linie 37
      • Bus: Linie 806

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon: +49 611 314457

    Telefax: +49 611 314936

    E-Mail: strassenverkehr-stadtpolizei@wiesbaden.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.04.2025

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Amt für Straßenverkehr und Stadtpolizei - Straßenverkehrsbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Gustav-Stresemann-Ring 15

    65189 Wiesbaden

    Haltestellen

    • Haltestelle: Statistisches Bundesamt
      Linien:
      • Bus: Linie 16
      • Bus: Linie 27
      • Bus: Linie 27b
      • Bus: Linie 37
      • Bus: Linie 806

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr

    Dienstag geschlossen

    Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr

    Donnerstag geschlossen

    Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: +49 611 318495

    Telefax: +49 611 3912

    E-Mail: strassenverkehrsbehoerde@wiesbaden.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.04.2025

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Schriftlicher Antrag (i.d.R. formlos) mit Angaben über Name, Anschrift, Tel.-Nr. des Antragstellers, Datum, Dauer (Uhrzeit), Angaben zur örtlichen Gegebenheiten des Ortes (gibt es dort bereits Verkehrsbeschränkungen, Parkscheinautomaten, Fußgängerzone, etc.), Länge der benötigten Haltverbotszone, Kfz-Kennzeichen des Fahrzeuges, ggf. mit zul. Gesamtgewicht des Fahrzeuges.

    Formulare

    Schriftlicher Antrag (i.d.R. formlos). Manche StVB halten Vordrucke zum Ausfüllen bereit; teilweise besteht die Möglichkeit einen Antragsvordruck auf der Homepage der Genehmigungsbehörde herunterzuladen.

    Handlungsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie möchten eine Halteverbotszone einrichten lassen? Dafür benötigen Sie einen Antrag.

    Fristen

    Aus rechtlichen Gründen müssen Haltverbote grundsätzlich mind. 3 - 4 Tage vor ihrem Inkrafttreten aufgestellt werden. Der rechtzeitige Eingang des Antrages (sinnvoller Weise etwa 14 Tage vorher) ist deshalb erforderlich. Kurzfristigere Antragstellungen sollten ggf. vorab tel. mit der zuständigen StVB abgestimmt werden; ggf. ist auch eine Übersendung per Fax/Email möglich, was Zeit ersparen kann.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühr ist von Stadt zu Stadt (Gemeinde) unterschiedlich und hängt auch von der Art und Dauer des Haltverbotes ab. Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr  sieht einen Gebührenrahmen von 10,20 Euro bis 767,-- Euro vor. Die örtlich zuständige StVB kann über die genaue Gebührenhöhe Auskunft geben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Amtliche Verkehrszeichen dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie zuvor von der zuständigen StVB verkehrlich angeordnet wurden. Die zuständige Stelle erteilt nach Antragstellung eine Anordnung. Sie enthält Angaben darüber, wie der betreffende Bereich beschildert werden muss. Erst nach Erhalt der Anordnung dürfen die betreffenden Verkehrszeichen aufgestellt werden. Für die Aufstellung ist der Antragsteller selbst verantwortlich, so dass die Verkehrszeichen bei einer Fachfirma beschafft werden müssen. Die StVB besitzen i.d.R. keinen eigenen Verkehrszeichenbestand. Im Einzelfall besteht die Möglichkeit auch vom Betriebshof der örtlichen Gemeinde/Stadt Verkehrszeichen auszuleihen (kostenpflichtig). Es empfiehlt sich das Vorgehen bei der zuständigen StVB (tel.) abzufragen.

    Bemerkungen

    Eine vorherige telefonische Kontaktaufnahme mit der zuständigen StVB zur Abstimmung und Klärung der Details ist empfehlenswert.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch erstellt am 25.08.2022

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Umzug, Halteverbot, Umzugswagen, Parkplatzabsperrung, Sondernutzung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019