Hundesteuer festsetzen
Wenn Sie sich einen Hund halten, müssen Sie gegebenenfalls eine Hundesteuer entrichten. Dazu erhalten Sie hier Informationen.
Beschreibung
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat.
Das Halten von z.B. Blindenhunden, Diensthunden, Hunden von Forstbediensteten und Jagdaufsehern können je nach Gemeindesatzung von der Steuer befreit bzw. ermäßigt sein.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an Ihre Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Stadt Raunheim - Fachdienst II.1, Finanzen
Adresse
Hausanschrift
Gotfried-Keller-Straße 21 - 25
65479 Raunheim
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo.: 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.00 Uhr
Di.: 09.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.00 Uhr
Mi.: 09.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 16.30 Uhr
Do.: 09.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.00 Uhr
Fr.: 09.00 - 12.00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 06142 402-0
Telefon Festnetz: 06142 402-0
Fax: 06142 926-460
E-Mail: m.krauss@raunheim.de
E-Mail: t.lang@raunheim.de
Internet
Verfahrensablauf
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Bei Umzug in eine andere Kommune obliegt die Ummeldepflicht dem Hundehalter. Mit einer Ummeldung in eine andere Gemeinde können somit differenzierte Hundesteuerbeträge anfallen.
Wenn Sie den Hund abgemeldet haben, bekommen Sie einen neuen Steuerbescheid. Sie müssen dann keine Steuern mehr für den Hund zahlen. Falls Sie zum Zeitpunkt der Abmeldung bereits Steuern gezahlt haben, bekommen Sie Geld entsprechend zurück.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Steuer, Hund, Haustier