Troncabgabe Entgegennahme

    Besteuerung des Troncs (Behälter für Zuwendungen für spieltechnisches Personal in der Spielbank) anmelden

    Zur Anmeldung der Troncabgabe können Sie diese Anwendung verwenden.

    Beschreibung

    Das für die Spieltische und die Automaten eingesetzte spieltechnische Personal sowie das Kassenpersonal muss alle Trinkgelder, die von den Besucherinnen und Besuchern der Spielbank zugewendet werden, dem dafür aufgestellten Behälter, dem sogenannten "Tronc", zuführen. Aus diesen Zuwendungen müssen Sie als Spielbankunternehmerin bzw. Spielbankunternehmer eine Abgabe für gemeinnützige Zwecke leisten, die sogenannte "Troncabgabe".

    Die Höhe der von Ihnen zu leistenden Troncabgabe wird durch Rechtsverordnung bestimmt. In Hessen ist hierfür das Ministerium für Inneres und Soziales zuständig.

    Die Troncabgabe müssen Sie neben der Spielbankabgabe täglich beim zuständigen Finanzamt anmelden. Sie beträgt mindestens 4 Prozent der zugewendeten Beträge.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt den Finanzämtern.

    Ansprechpartner

    Für Greifenstein wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Es sind keine Unterlagen erforderlich.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Sie müssen eine zugelassene Spielbank sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Der Einspruch ist möglich.

    Verfahrensablauf

    Die Anmeldung zur Troncabgabe können Sie mit dieser Anwendung elektronisch beim Finanzamt einreichen. Es handelt sich um ein Anmeldeverfahren, sodass sich der Verfahrensablauf wie folgt darstellt:

    1. Berechnung der Troncabgabe durch Sie
    2. Einreichung der unterschriebenen Anmeldung beim Finanzamt
    3. Überweisung der Troncabgabe auf das Bankkonto des zuständigen Finanzamtes

    Die Abgabe Ihrer Anmeldung bewirkt eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im Sinne des § 168 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO).

    Weicht das Finanzamt in der Überprüfung Ihrer Anmeldung zur Troncabgabe nicht von Ihren Angaben ab, erhalten Sie keine weitere Nachricht und auch keinen gesonderten Bescheid über die Festsetzung der Troncabgabe.

    Nur sofern das Finanzamt von Ihren Angaben abweicht, erhalten Sie einen gesonderten Bescheid über die geänderte Festsetzung der Troncabgabe.

    Fristen

    Sie müssen die Troncabgabe neben der Spielbankabgabe täglich beim Finanzamt anmelden und entrichten.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist jeweils vom Einzelfall abhängig.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nach § 12 Absatz 4 Hessisches Spielbankgesetz ist eine Abrechnung mit dem Charakter einer Steueranmeldung zu erstellen. Ein amtlich vorgeschriebener Vordruck besteht hierfür nicht.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Finanzen am 08.06.22

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Spielbank, Trinkgelder, Besteuerung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English