• Gießen (Landkreis Gießen, Hessen)
Troncabgabe Entgegennahme

Besteuerung des Troncs (Behälter für Zuwendungen für spieltechnisches Personal in der Spielbank) anmelden

Zur Anmeldung der Troncabgabe können Sie diese Anwendung verwenden.

Hinweise für Hessen: Besteuerung des Troncs (Behälter für Zuwendungen für spieltechnisches Personal in der Spielbank) anmelden

Zur Anmeldung der Troncabgabe können Sie diese Anwendung verwenden.

Beschreibung

Das für die Spieltische und die Automaten eingesetzte spieltechnische Personal sowie das Kassenpersonal muss alle Trinkgelder, die von den Besucherinnen und Besuchern der Spielbank zugewendet werden, dem dafür aufgestellten Behälter, dem sogenannten „Tronc“, zuführen. Aus diesen Zuwendungen müssen Sie als Spielbankunternehmerin bzw. Spielbankunternehmer eine Abgabe für gemeinnützige Zwecke leisten, die sogenannte „Troncabgabe“.

Die Höhe der von Ihnen zu leistenden Troncabgabe wird durch Rechtsverordnung bestimmt. In Hessen ist hierfür das Ministerium für Inneres und Soziales zuständig.

Die Troncabgabe müssen Sie neben der Spielbankabgabe täglich beim zuständigen Finanzamt anmelden. Sie beträgt mindestens 4 Prozent der zugewendeten Beträge.

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Das für die Spieltische und die Automaten eingesetzte spieltechnische Personal sowie das Kassenpersonal muss alle Trinkgelder, die von den Besucherinnen und Besuchern der Spielbank zugewendet werden, dem dafür aufgestellten Behälter, dem sogenannten „Tronc“, zuführen. Aus diesen Zuwendungen müssen Sie als Spielbankunternehmerin bzw. Spielbankunternehmer eine Abgabe für gemeinnützige Zwecke leisten, die sogenannte „Troncabgabe“.

Die Höhe der von Ihnen zu leistenden Troncabgabe wird durch Rechtsverordnung bestimmt. In Hessen ist hierfür das Ministerium für Inneres und Soziales zuständig.

Die Troncabgabe müssen Sie neben der Spielbankabgabe täglich beim zuständigen Finanzamt anmelden. Sie beträgt mindestens 4 Prozent der zugewendeten Beträge.

zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt den Finanzämtern.

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Die Zuständigkeit obliegt den Finanzämtern.

Ansprechpartner

Für Gießen (Landkreis Gießen, Hessen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

erforderliche Unterlagen

Es sind keine Unterlagen erforderlich.

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Es sind keine Unterlagen erforderlich.

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

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Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Voraussetzungen

Sie müssen eine zugelassene Spielbank sein.

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Sie müssen eine zugelassene Spielbank sein.

Handlungsgrundlage(n)

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Rechtsbehelf

Der Einspruch ist möglich.

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Der Einspruch ist möglich.

Verfahrensablauf

Die Anmeldung zur Troncabgabe können Sie mit dieser Anwendung elektronisch beim Finanzamt einreichen. Es handelt sich um ein Anmeldeverfahren, sodass sich der Verfahrensablauf wie folgt darstellt:

  1. Berechnung der Troncabgabe durch Sie
  2. Einreichung der unterschriebenen Anmeldung beim Finanzamt
  3. Überweisung der Troncabgabe auf das Bankkonto des zuständigen Finanzamtes

Die Abgabe Ihrer Anmeldung bewirkt eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im Sinne des § 168 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO).

Weicht das Finanzamt in der Überprüfung Ihrer Anmeldung zur Troncabgabe nicht von Ihren Angaben ab, erhalten Sie keine weitere Nachricht und auch keinen gesonderten Bescheid über die Festsetzung der Troncabgabe.

Nur sofern das Finanzamt von Ihren Angaben abweicht, erhalten Sie einen gesonderten Bescheid über die geänderte Festsetzung der Troncabgabe.

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Die Anmeldung zur Troncabgabe können Sie mit dieser Anwendung elektronisch beim Finanzamt einreichen. Es handelt sich um ein Anmeldeverfahren, sodass sich der Verfahrensablauf wie folgt darstellt:

  1. Berechnung der Troncabgabe durch Sie
  2. Einreichung der unterschriebenen Anmeldung beim Finanzamt
  3. Überweisung der Troncabgabe auf das Bankkonto des zuständigen Finanzamtes

Die Abgabe Ihrer Anmeldung bewirkt eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im Sinne des § 168 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO).

Weicht das Finanzamt in der Überprüfung Ihrer Anmeldung zur Troncabgabe nicht von Ihren Angaben ab, erhalten Sie keine weitere Nachricht und auch keinen gesonderten Bescheid über die Festsetzung der Troncabgabe.

Nur sofern das Finanzamt von Ihren Angaben abweicht, erhalten Sie einen gesonderten Bescheid über die geänderte Festsetzung der Troncabgabe.

Fristen

Sie müssen die Troncabgabe neben der Spielbankabgabe täglich beim Finanzamt anmelden und entrichten.

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Sie müssen die Troncabgabe neben der Spielbankabgabe täglich beim Finanzamt anmelden und entrichten.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist jeweils vom Einzelfall abhängig.

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Die Bearbeitungsdauer ist jeweils vom Einzelfall abhängig.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

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Es fallen keine Kosten an.

Hinweise (Besonderheiten)

Nach § 12 Absatz 4 Hessisches Spielbankgesetz ist eine Abrechnung mit dem Charakter einer Steueranmeldung zu erstellen. Ein amtlich vorgeschriebener Vordruck besteht hierfür nicht.

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Nach § 12 Absatz 4 Hessisches Spielbankgesetz ist eine Abrechnung mit dem Charakter einer Steueranmeldung zu erstellen. Ein amtlich vorgeschriebener Vordruck besteht hierfür nicht.

Gültigkeitsgebiet

Hessen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch 08.06.0022; Hessisches Ministerium der Finanzen am 16.06.22

Hinweise für Hessen: Besteuerung des Troncs (Behälter für Zuwendungen für spieltechnisches Personal in der Spielbank) anmelden

Fachlich freigegeben durch 08.06.0022; Hessisches Ministerium der Finanzen am 12.06.22

Version

Technisch erstellt am 28.06.2022

Technisch geändert am 08.07.2024

Stichwörter

Trinkgelder, Spielbank, Besteuerung

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 26.11.2019