Pflegeversicherungsbeitrag Erhebung

    Pflegeversicherungsbeitrag

    Der Beitrag, den jede und jeder gesetzlich Versicherte für die Pflegeversicherung zu zahlen hat, ist gesetzlich geregelt.

    Beschreibung

    Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt 3,05 % vom beitragspflichtigen Einkommen der oder des Versicherten bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Kinderlose zahlen einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozentpunkten, der ab dem Monat nach dem 23. Geburtstag der oder des Versicherten erhoben wird. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt 41.400 Euro.

    Für besondere Personengruppen wie z.B. landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer gibt es abweichende gesetzliche Regelungen.

    Für weitere Informationen dazu wenden Sie sich bitte an Ihre Kranken- oder Pflegekasse.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Pflegekasse.

    Ansprechpartner

    Liste der Krankenkassen auf der Seite des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen)

    Stichwörter

    gesetzliche Krankenkasse, zuständige Krankenkasse

    Version

    Technisch erstellt am 28.06.2022 (von: Funk, Sina-Olivia)

    Technisch geändert am 30.11.2022 (von: Funk, Sina-Olivia)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    In der Regel sind die Beiträge an die Krankenkasse zu zahlen, die sie dann unverzüglich an die Pflegekasse weiterleiten muss. Bitte klären Sie mit Ihrer Krankenkasse, welche Unterlagen notwendig sind.

    Voraussetzungen

    Grundsätzlich ist jede und jeder Versicherte beitragspflichtig. Familienangehörige sind für die Dauer der Familienversicherung beitragsfrei. Weitere Ausnahmeregelungen können Sie bei der Krankenversicherung erfragen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Beitragszahlung wird mit Abschluss der Kranken- und Pflegeversicherung geregelt.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Zusätzlich zu den Beiträgen entstehen keine Kosten.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 12.05.2021

    Version

    Technisch erstellt am 04.05.2022 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 21.05.2024 (von: system)

    Stichwörter

    Beitrag zur Pflegeversicherung, Pflegeversicherung, Beiträge und Beitragszuschüsse zur Pflegeversicherung, gesetzliche Pflegeversicherung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)