Elternzeit Übertragung
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    Elternzeit Übertragung

    Wenn Sie in den ersten 3 Lebensjahren Ihres Kindes nicht die gesamte Elternzeit genommen haben, können Sie die verbliebene Zeit, maximal aber 24 Monate, zwischen dem 3. und 8. Geburtstag Ihres Kindes nehmen. Dies müssen Sie rechtzeitig anmelden.

    Beschreibung

    Wenn Sie einen Anspruch auf Elternzeit haben, können Sie pro Kind bis zu 3 Jahre Elternzeit nehmen. Sie können Ihre Elternzeit am Stück nehmen oder aufteilen.

    Sie können maximal 24 Monate auch in dem Zeitraum ab dem 3. Geburtstag bis einschließlich zum Tag vor dem 8. Geburtstag Ihres Kindes nehmen.

    In dieser Zeit gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie für die Elternzeit, die Sie vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen. Folgende Besonderheiten gibt es:

    • Sie müssen die Elternzeit 13 Wochen vor dem geplanten Beginn bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber anmelden.
    • Der Kündigungsschutz beginnt 14 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit.
    • Anwartschaftszeiten in der Arbeitslosenversicherung und Ansprüche in der Rentenversicherung können Sie ab dem 3. Geburtstag nur bekommen, wenn Sie während der Elternzeit sozialversicherungspflichtig Teilzeit arbeiten.

    Wenn Sie den 2. Abschnitt der Elternzeit nach dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen, benötigen Sie nach der Anmeldung keine Zustimmung Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers.

    Möchten Sie die Elternzeit in 3 oder mehr Abschnitte einteilen und soll der 3. Zeitabschnitt erst ab dem 3. Geburtstag Ihres Kindes beginnen, benötigen Sie die Zustimmung Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers. Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber kann den 3. Zeitabschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

    Voraussetzungen

    • Wenn Sie Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr Ihres Kindes nehmen möchten, dürfen Sie die Ihnen insgesamt zustehende Elternzeit bis dahin noch nicht verbraucht haben.
    • Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber lehnt die Anmeldung des dritten Abschnitts der Elternzeit ab dem 3. Lebensjahr des Kindes nicht ab.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Kein Rechtsbehelf vorgesehen.

    Verfahrensablauf

    Elternzeit nach dem 3. Geburtstag Ihres Kindes können Sie schriftlich bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber anmelden:

    • Sie teilen Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber in einem formlosen Schreiben mit Unterschrift mit, wann Sie Elternzeit nehmen möchten.
    • Eine Anmeldung per Telefon oder E-Mail ist nicht möglich.
    • Sie können sich von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber Folgendes bestätigen lassen:
      • dass Sie Elternzeit angemeldet haben,
      • den Zeitraum der Elternzeit sowie
      • an welchem Datum Sie die Elternzeit angemeldet haben.

    Wenn es sich um den 3. Zeitabschnitt Ihrer Elternzeit handelt, kann Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber die Anmeldung aus betrieblichen Gründen ablehnen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 26.10.2023

    Version

    Technisch erstellt am 04.05.2022
    Technisch geändert am 24.06.2024

    Stichwörter

    Mutterschutz, Kinder, Familie, Ehe, schwanger, Mutterschaft, Vaterschaft, Kindergeld, Familienplanung, Elternzeit übertragen, Elternzeit beanspruchen, Elternzeit beantragen, Elternzeit verlängern, Elternzeit verschieben, Elternzeit anmelden, Elternteil, Mitteilung der Elternzeit, Freistellung von Arbeit, Elterngeldmonate, Betreuung von Kindern, Bindungszeit, Arbeitsschutz, Schwangerschaft, Elterngeld, Elternzeit, Geburt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019