Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zur Arbeitsplatzsuche nach abgeschlossenem Studium

    Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach abgeschlossenem Studium beantragen

    Wenn Sie in Deutschland ein Studium erfolgreich abgeschlossen haben, können Sie zur Suche eines Ihrer Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatzes eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate beantragen.

    Beschreibung

    Als ausländischer Absolvent oder Absolventin einer deutschen Hochschule können Sie im Anschluss an Ihr Studium eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche beantragen.

    Die gesuchte Erwerbstätigkeit muss eine solche sein, zu der Sie aufgrund Ihrer Qualifikation befähigt sind. Die angestrebte Erwerbstätigkeit kann auch eine selbständige Tätigkeit sein.

    Diese Aufenthaltserlaubnis kann für bis zu 18 Monate erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis dient nur dem einmaligen Zweck der Arbeitssuche und kann über diesen Höchstzeitraum nicht verlängert werden.

    Während der Arbeitssuche ist jede Erwerbstätigkeit gestattet und bedarf keiner Erlaubnis.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die für den Wohnsitz des Familienangehörigen zuständige Ausländerbehörde

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die für den Wohnsitz des Familienangehörigen zuständige Ausländerbehörde.

    Ansprechpartner

    Für Friedrichsdorf wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
    • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
    • Gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums (§ 16b oder § 16c des Aufenthaltsgesetzes)
    • Nachweis über den erfolgreichen Studienabschluss in Deutschland
    • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Arbeitsvertrag, Eigenkapital, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung)
    • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz
    • Aktuelle Meldebescheinigung

    Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen ein anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz).
    • Sie besitzen eine gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums (§ 16b oder § 16c des Aufenthaltsgesetzes).
    • Sie haben Ihr Studium in Deutschland erfolgreich abgeschlossen und die Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis wird in naher Zukunft ablaufen.
    • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
    • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

    Verfahrensablauf

    • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
    • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eATKarte) Ihre Fingerabdrücke genommen. Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
    • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.

    Geltungsdauer (bei fester Zeit): maximal 18 Monate

    Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet für maximal 18 Monate ausgestellt. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über diesen Höchstzeitraum hinaus ist ausgeschlossen.

    Bearbeitungsdauer

    Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

    Kosten

    Gebühr 98.0 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 28.12.2022

    Version

    Technisch erstellt am 29.04.2022 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Arbeitserlaubnis, Akademiker/in, Fachkraft, Arbeitslosigkeit, Arbeitsmarktzugang, Absolvent/in, Einwanderung, Aufenthaltsrecht, Antrag auf Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel, Arbeitssuche, Bewerbung, Erwerbstätigkeit, Jobsuche, Universitätsabschluss, Studienabschluss, Stellensuche, Hochschulabschluss

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)