Approbation Apothekerin oder Apotheker aus Drittstaaten Erteilung
Sie möchten in Deutschland als Apothekerin oder Apotheker arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Zulassung, die Approbation. Auch mit einer ausländischen Berufsqualifikation können Sie die Approbation erhalten. Dafür müssen Sie Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Beschreibung
Der Beruf Apothekerin oder Apotheker ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Apothekerin oder Apotheker ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Apothekerin oder Apotheker arbeiten dürfen.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die Approbation erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.
Um die Approbation zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der Approbation.
Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z. B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.
Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
zuständige Stelle
Seit dem 01.01.2023 ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) zuständig.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP)
Ansprechpartner
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung IV Gesundheitsberufe
Adresse
Postanschrift
Postfach 120142
64238 Darmstadt
(Zentrale Postanschrift)
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Die zuständige Stelle informiert Sie darüber, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:
- Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Personalausweis)
- Geburtsurkunde sowie Eheurkunde, falls sich Ihr Name durch Heirat geändert hat
- Lebenslauf
- Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Berufsurkunde)
- Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (z. B. Diploma Supplement, Transcript of Records)
- Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung als Apothekerin oder Apotheker (z. B. Arbeitszeugnisse)
- Auskunft, ob Sie in Deutschland bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben
- Sie müssen nachweisen: Sie dürfen in Ihrem Ausbildungsland in dem Beruf arbeiten.
- Sie wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen: Sie wollen in Hessen in dem Beruf arbeiten. Nachweise können sein: Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz sowie Stellenzusage, Nachweis über Ihren Antrag auf ein Einreisevisum zur Erwerbstätigkeit oder persönliche Erklärung
- Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
- Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
- Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat.
Voraussetzung für die Approbation sind allgemeine deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2. Sie können den erforderlichen Sprachnachweis auch während des Approbationsverfahrens nachreichen. Außerdem müssen Sie während des Approbationsverfahrens einen pharmazeutischen Fachsprachtest auf dem Niveau C1 ablegen.
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Formulare
Anträge und Formulare finden Sie unter:
Voraussetzungen
- Sie haben eine Berufsqualifikation als Apothekerin oder Apotheker aus einem Drittstaat
- Sie wollen in Hessen als Apothekerin oder Apotheker arbeiten.
- Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Apothekerin oder Apotheker und haben keine Vorstrafen.
- Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Apothekerin oder Apotheker arbeiten.
- Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das sind in der Regel allgemeine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) und pharmazeutische Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (z. B. Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Verfahrensablauf
Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Apothekerin oder Apotheker bei der zuständigen Stelle. Sollten Sie im Einzelfall noch keine weitere Verbindung zu Stellen in Hessen aufgenommen haben, wenden Sie sich zunächst an die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung bei der Bundesagentur für Arbeit (ZSBA). Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken. Die zuständige Stelle überprüft dann, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und ob alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Die Approbation kann nur erteilt werden, wenn Ihre Ausbildung aus einem Drittstaat mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist.
Prüfung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle prüft, ob Sie mit Ihrem Abschluss die Berechtigung zur selbstständigen Berufsausübung im Studienland erlang haben. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist und Sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die die Approbation als Apothekerin oder Apotheker erteilt.
Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.
Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können. Die zuständige Stelle nennt Ihnen die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können.
In dem Bescheid der zuständigen Stelle steht auch, welches Niveau Ihre Ausbildung hat und welches Niveau in Deutschland notwendig ist. Sie dürfen dann nicht als Apothekerin oder Apotheker in Deutschland arbeiten.
Kenntnisprüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist und Sie die Unterschiede nicht ausgleichen können, können Sie eine Kenntnisprüfung ablegen. Die Kenntnisprüfung orientiert sich an der Abschlussprüfung als Apothekerin oder Apotheker in Deutschland. Die Kenntnisprüfung ist eine mündliche Prüfung.
Wenn Sie die Kenntnisprüfung bestehen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Approbation als Apothekerin oder Apotheker.
Fristen
Keine.
Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen. Das Verfahren kann sich dadurch verlängern.
Bearbeitungsdauer
4 Monate (Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihr Antrag und Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 4 Monate.)
Kosten
Erteilung einer Approbation, je nach Aufwand im Einzelfall: Gebühr ab 200.00 EUR bis 600.00 EUR
Erteilung einer Berufserlaubnis: Gebühr ab 150.00 EUR bis 350.00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Berufserlaubnis
Mit der sogenannten Berufserlaubnis können Sie für einen begrenzten Zeitraum unter ständiger Aufsicht einer approbierten Apothekerin bzw. Apothekers ohne Approbation arbeiten. Sie müssen für die Berufserlaubnis grundsätzlich auch die für die Approbationsbeantragung notwendigen Unterlagen vorlegen.
Sie können die Berufserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.
Gleichwertigkeitsbescheid
Im Approbationsverfahren erfolgt die Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung (Anerkennungsverfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.
Unterstützende Institutionen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 25.05.2022
Stichwörter
Knowledge test, Anerkennungsbescheid, Anerkennen, Anerkennung in Deutschland, Reglementiert, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Berufsanerkennungsrichtlinie, Recognise: Recognition, Kenntnisprüfung, Berufsqualifikation, Gleichwertigkeitsbescheid, Berufsausbildung, Pharmacist, Recognition Act, Apotheker, Certificate of good standing, Certificate of equivalence, Anerkennungsverfahren, Foreign vocational qualification, Vocational education and training, Richtlinie 2005/36/EG, Reglementierter Beruf, Recognition of profession, Berufsabschluss, akademischer Heilberuf, Zeugnisbewertung, Recognition in Germany, Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, Access to occupation, Professional Qualifications Assessment Act, Approbation, Apothekerin, Vocational recognition, Anerkennungsgesetz, Anpassungslehrgang, Gleichwertigkeitsfeststellung, Gleichwertigkeit, Berufsanerkennung, Recognition notice, Equivalence, Directive 2005/36/EC, Drittstaat, berufliche Anerkennung, Foreign occupation, Adaptation period, Berufszugang, Pharmazie