Öffentliche Wasserversorgung Sicherstellung

    Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Trinkwasserversorgung

    Wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind, auf dem Trinkwasser benötigt wird, müssen Sie das Grundstück an die Versorgungseinrichtung der zuständigen Kommune (Gemeinde oder Zweckverband) anschließen lassen. Dies ist mit Kosten verbunden.

    Hinweise für Schauenburg: Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Trinkwasserversorgung

    Die ordnungsgemäße Wasserversorgung an die Schauenburger Einwohner obliegt der Gemeide Schauenburg.

    Die ordnungsgemäße Wasserversorgung an die Schauenburger Einwohner obliegt der Gemeide Schauenburg.

    Beschreibung

    Die öffentliche Wasserversorgung ist eine Pflichtaufgabe, die grundsätzlich den Gemeinden im Rahmen ihrer Selbstverwaltung obliegt. Sie haben in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Brauchwasser zu versorgen, können diese Aufgaben jedoch auch an andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen (z. B. an Zweckverbände). Für die Gemeinden erfüllen oft auch Eigenbetriebe oder Eigengesellschaften die Aufgaben (z. B. Stadtwerke).

    Eine Versorgungspflicht der Gemeinden besteht nicht,

    1. wenn die Versorgung technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist und
    2. für die Versorgung mit Brauchwasser, wenn es dem Verbraucher zumutbar ist, diesen Bedarf einzuschränken oder anderweitig zu decken.

    Wenn die Wasserversorgung des Grundstückes über öffentliche Wasserversorgungsanlagen erfolgt, müssen Sie sich bei Fragen an die Gemeinde bzw. das zuständige Wasserversorgungsunternehmen wenden.

    Hinweise für Schauenburg: Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Trinkwasserversorgung

    Wasserhärte und Wasseranalyse

    Die ordnungsgemäße Wasserversorgung an die Schauenburger Einwohner obliegt der Gemeide Schauenburg. Diese unterhält hierfür neben dem Leistungsnetz vier Brunnen und sechs Hochbehälter.

    1. Wasserhärte

    Siehe: Trinkwasserbeschaffenheit der Gemeinde Schauenburg

     In dringenden Störfällen (Wasserrohrbrüche, Störungen der Wasserversorgung) außerhalb der Dienstzeit: (0163) 4840431.

     Rechtliche Grundlagen:

    Trinkwasserverordnung

     Hinweis:

    §12 Anzeigepflichten in Bezug auf Nichttrinkwasseranlagen

     Der Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage hat in Bezug auf eine im selben Gebäude betriebene Nichttrinkwasseranlage nach § 2 Nummer 10 Buchstabe a dem Gesundheitsamt Folgendes anzuzeigen: 1.   die Errichtung der Nichttrinkwasseranlage spätestens vier Wochen vor Beginn der Errichtung und 2.   die Stilllegung der Nichttrinkwasseranlage innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht für Löschwasseranlagen und Tränkwasseranlagen, wenn in diese Nichttrinkwasseranlagen ausschließlich Trinkwasser eingespeist wird. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Anzeigen nach Satz 1 einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.

    2. Wasseranalyse

    Die Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (TrinkwV) regelt in §45 die regelmäßige Information der Anschlussnehmer und Verbraucher.

    Trinkwasser ist das am besten kontrollierte Lebensmittel.

    Durch das Gesundheitsamt der Region Kassel werden die strengen Grenzwerte, Vorschriften und Kontrollzyklen auf Ihre Umsetzung ständig kontrolliert. Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen bestimmen sich nach Anlage 6 Teil I TrinkwV.

    Hiernach besteht die Gemeinde Schauenburg aus drei Wasserversorgungsgebieten in denen feste Probenahmenstellen festgelegt wurden, die quartalsweise abwechselnd, jeweils halbjährlich durch ein akkreditiertes Labor beprobt und auf vorgegebene Parameter untersucht werden.

     Die Untersuchung des Schauenburger Trinkwassers erfolgte entsprechend den Vorgaben der Trinkwasserverordnung durch ein akkreditiertes Labor. Es kam zu keinen Grenzwertüberschreitungen und Beanstandungen. Das Schauenburger Trinkwasser entspricht somit voll und ganz den Anforderungen der Trinkwasserverordnung und kann somit bedenkenlos getrunken werden.
    Die Untersuchung auf „Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe Einzelstoffe“ bzw. „Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe in Summe liegen unterhalb der Bestimmungsgrenze nach Rohwasseruntersuchungsverordnung, somit ist eine desbezügliche Untersuchung nach TrinkwV nicht notwendig. Die untersuchten Parameter sowie deren Bestimmungsgrenzen nach Rohwasseruntersuchungsverordnung können sie in nachfolgender PDF-Datei einsehen.

    Das Schauenburger Trinkwasser bedarf keiner Aufbereitung, somit sind auch keinerlei Aufbereitungsstoffe im Trinkwasser vorhanden.

    Wasserhärte und Wasseranalyse

    Die ordnungsgemäße Wasserversorgung an die Schauenburger Einwohner obliegt der Gemeide Schauenburg. Diese unterhält hierfür neben dem Leistungsnetz vier Brunnen und sechs Hochbehälter.

    1. Wasserhärte

    Siehe: Trinkwasserbeschaffenheit der Gemeinde Schauenburg

    In dringenden Störfällen (Wasserrohrbrüche, Störungen der Wasserversorgung) außerhalb der Dienstzeit: (0163) 4840431.

    Rechtliche Grundlagen:

    Trinkwasserverordnung

    Hinweis:

    §12 Anzeigepflichten in Bezug auf Nichttrinkwasseranlagen

    Der Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage hat in Bezug auf eine im selben Gebäude betriebene Nichttrinkwasseranlage nach § 2 Nummer 10 Buchstabe a dem Gesundheitsamt Folgendes anzuzeigen: 1. die Errichtung der Nichttrinkwasseranlage spätestens vier Wochen vor Beginn der Errichtung und 2. die Stilllegung der Nichttrinkwasseranlage innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht für Löschwasseranlagen und Tränkwasseranlagen, wenn in diese Nichttrinkwasseranlagen ausschließlich Trinkwasser eingespeist wird. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Anzeigen nach Satz 1 einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.

    2. Wasseranalyse

    Die Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (TrinkwV) regelt in §45 die regelmäßige Information der Anschlussnehmer und Verbraucher.

    Trinkwasser ist das am besten kontrollierte Lebensmittel.

    Durch das Gesundheitsamt der Region Kassel werden die strengen Grenzwerte, Vorschriften und Kontrollzyklen auf Ihre Umsetzung ständig kontrolliert. Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen bestimmen sich nach Anlage 6 Teil I TrinkwV.

    Hiernach besteht die Gemeinde Schauenburg aus drei Wasserversorgungsgebieten in denen feste Probenahmenstellen festgelegt wurden, die quartalsweise abwechselnd, jeweils halbjährlich durch ein akkreditiertes Labor beprobt und auf vorgegebene Parameter untersucht werden.

    Die Untersuchung des Schauenburger Trinkwassers erfolgte entsprechend den Vorgaben der Trinkwasserverordnung durch ein akkreditiertes Labor. Es kam zu keinen Grenzwertüberschreitungen und Beanstandungen. Das Schauenburger Trinkwasser entspricht somit voll und ganz den Anforderungen der Trinkwasserverordnung und kann somit bedenkenlos getrunken werden.
    Die Untersuchung auf "Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe Einzelstoffe" bzw. "Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe in Summe liegen unterhalb der Bestimmungsgrenze nach Rohwasseruntersuchungsverordnung, somit ist eine desbezügliche Untersuchung nach TrinkwV nicht notwendig. Die untersuchten Parameter sowie deren Bestimmungsgrenzen nach Rohwasseruntersuchungsverordnung können sie in nachfolgender PDF-Datei einsehen.

    Das Schauenburger Trinkwasser bedarf keiner Aufbereitung, somit sind auch keinerlei Aufbereitungsstoffe im Trinkwasser vorhanden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Kontaktdaten der zuständigen Ansprechpartner finden Sie auf der Internetseite des Wasserversorgungsunternehmens. Für die hier beschriebene Leistung ist dies die für das Anschlusswesen zuständige Stelle in dem Unternehmen. Deren E-Mail-Adresse und Telefonnummer sind auf der Startseite meist leicht zu finden.

    Zuständigkeit

    siehe zuständige Stelle

    Ansprechpartner

    Für Schauenburg wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Welche Unterlagen für den konkreten Anlass erforderlich sind, müssen Sie bei der jeweiligen Gemeinde bzw. dem zuständigen Zweckverband erfragen. Häufig haben diese auf ihrer Homepage die entsprechende Wasserversorgungssatzung und Informationen zu Antragsunterlagen veröffentlicht.

    Formulare

    • Formulare: auf der Internetseite des jeweiligen Zweckverbandes / Wasserversorgungsverbandes bzw. der zuständigen Gemeinde
    • ggf. Online-Verfahren möglich: abhängig vom zuständigen Wasserversorgungsunternehmen
    • Schriftform erforderlich: ja
    • persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und den Bezug von Wasser / Trinkwasser sind in der Wasserversorgungssatzung der jeweiligen Gemeinde oder des zuständigen Zweckverbandes geregelt. Die technischen Voraussetzungen müssen bestehen oder mit vertretbarem Aufwand herstellbar sein.

    In der Regel müssen Sie

    • Eigentümer oder Eigentümerin des anzuschließenden Grundstücks sein; Erbbauberechtigte oder Wohnungseigentümer stehen dem Eigentümer in der Regel gleich, und
    • das Grundstück muss in der Nähe zu einer betriebsbereiten öffentlichen Versorgungsanlage gelegen sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Schauenburg: Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Trinkwasserversorgung

    Trinkwasserverordnung

    Trinkwasserverordnung

    Verfahrensablauf

    Informieren Sie sich bei Ihrer Gemeinde oder Ihrem Zweckverband / Wasserversorgungsverband, ob Ihr Grundstück in der Nähe zu einer betriebsbereiten öffentlichen Wasserversorgungsleitung liegt. Dann können Sie einen Antrag auf Herstellung eines Trinkwasseranschlusses stellen. In der Regel hat die Kommune ein entsprechendes Antragsformular auf ihrer Internetseite eingestellt. Hier werden Sie über die wichtigsten Angaben und Unterlagen informiert, die zum Antrag einzureichen sind. Sie können Formulare auch bei der Gemeinde-, Amts- oder Zweckverbandsverwaltung in Papierform erhalten. Oft ist auch ein formloser schriftlicher Antrag ausreichend. Ein für Ihre Hauswasserversorgungsanlage zugelassenes Installationsunternehmen muss in der Regel bei der Antragsstellung eingebunden sein.
    Die Gemeinde bzw. der Zweckverband informiert Sie nach Antragstellung über das weitere Vorgehen.

    Fristen

    keine Fristen
    Der Antrag muss rechtzeitig (in der Regel mindestens 8 Wochen) vor dem geplanten Anschluss gestellt werden. Näheres regelt die Wasserversorgungssatzung Ihrer Gemeinde bzw. Ihres zuständigen Zweckverbandes.

    Bearbeitungsdauer

    individuell

    Kosten

    Für die öffentliche Wasserversorgung erheben die Kommunen Gebühren. Die Höhe der Gebühren legt jede Kommune oder jeder Zweckverband/Wasserversorgungsverband auf der Grundlage einer Kostenkalkulation in eigener Zuständigkeit fest.

    Detaillierte Informationen zu den Wasserversorgungsgebühren sind den Satzungen der jeweiligen Gemeinde bzw. des zuständigen Wasserversorgungsverbandes zu entnehmen.

    Neben der Mengengebühr wird meist regelmäßig eine von der Abnahmemenge unabhängige Grundgebühr erhoben. Auch kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anschlussbeitrag fällig werden. Nähere Informationen hierzu liegen ebenfalls in den jeweiligen Gemeinden bzw. beim zuständigen Wasserversorgungsverband und in den entsprechenden Beitrags- und Gebührensatzungen vor. In Abhängigkeit von dem Finanzierungsmodell, das Ihre zuständige Kommune gewählt hat, können außerdem Grundstücks- und Hausanschlusskosten entstehen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Schauenburg: Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Trinkwasserversorgung

    In dringenden Störfällen (Wasserrohrbrüche, Störungen der Wasserversorgung) außerhalb der Dienstzeit: (0163) 4840431.

    In dringenden Störfällen (Wasserrohrbrüche, Störungen der Wasserversorgung) außerhalb der Dienstzeit: (0163) 4840431.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 29.09.2020

    Version

    Technisch erstellt am 12.04.2022 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 01.05.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Hausanschluss Trinkwasser, öffentliche Trinkwasserversorgung, Trinkwasseranschluss

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)