Hilfe zur Gesundheit Erbringung als Sicherstellung von Hilfen für entwicklungsgefährdete und behinderte Kinder und Jugendliche

    Hilfe zur Gesundheit Erbringung als Sicherstellung von Hilfen für entwicklungsgefährdete und behinderte Kinder und Jugendliche

    Eltern eines entwicklungsgefährdeten oder behinderten Kindes leistet der Sozialhilfeträger (Sozialamt), wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, sogenannte Hilfen zur Gesundheit.

    Beschreibung

    Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt benötigen und nicht – gesetzlich oder privat – krankenversichert sind, leistet der Sozialhilfeträger Gesundheitshilfe.

    Dazu zählen:

    • Unterstützung und Beratung der Eltern
    • Betreuungsangebote und Pflegeangebote
    • Medizinische Behandlungen
    • Therapien wie zum Beispiel Sprechförderung und Bewegungsförderung
    • Vorsorgeuntersuchungen
    • Alltagsbegleitung

    zuständige Stelle

    Zuständig ist

    • das Sozialamt des jeweiligen örtlichen Trägers der Sozialhilfe (Ihres Landkreis oder Ihrer kreisfreien Stadt) oder
    • das Sozialamt der vom örtlichen Sozialhilfeträger herangezogenen kreis- oder regionsangehörigen Gemeinde,

    in der der Wohnsitz liegt.

    Ansprechpartner

    50.7 - Eingliederungshilfe und Außendienst

    Beschreibung

    Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

    Unsere Zuständigkeit bezieht sich auf den Personenkreis der jungen Menschen bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule, längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II sowie auf Personen, die erstmals nach Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze nach § 235 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Leistungen der Eingliederungshilfe beantragen möchten.

    Es erfolgt Beratung und Prüfung von Leistungsansprüchen bzgl. Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen im Sinne des § 99 SGB IX, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.

    Der Schwalm-Eder-Kreis arbeitet mit dem überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe (dem Landeswohlfahrtsverband Hessen) eng zusammen. Es besteht zwischen dem Schwalm-Eder-Kreis und dem Landeswohlfahrtsverband Hessen eine Kooperationsvereinbarung nach § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum SGB IX, die hier einsehbar ist:

    • Leistungsarten der Eingliederungshilfe sind insbesondere:
    • Hilfen zu einer Schulbildung
    • Leistungen zur Sozialen Teilhabe, insbesondere:
    • Leistungen für Wohnraum,
    • Assistenzleistungen,
    • heilpädagogische Leistungen,
    • Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,
    • Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
    • Leistungen zur Förderung der Verständigung,
    • Leistungen zur Mobilität,
    • Hilfsmittel,
    • Besuchsbeihilfen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Entengasse 7

    34576 Homberg (Efze)

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Oder nach individueller Vereinbarung.Montag:von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr Dienstag:von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr Mittwoch:von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr Donnerstag:von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr 

    Kontakt

    Telefon: 05681 775-5070

    E-Mail: eingliederungshilfe@schwalm-eder-kreis.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 01.04.2025

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Hilfe zur Gesundheit
    • Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)

    Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.

    Formulare

    Es genügt ein formloser Antrag bei dem für Sie zuständigen Sozialamt. Anträge und Formulare erhalten Sie im Übrigen bei Ihrem Sozialamt.

    Voraussetzungen

    Hilfen zur Gesundheit erhalten Personen,

    • die keine gesetzliche oder keine ausreichende private Krankenversicherung haben,
    • eine Bereitstellung der Leistungen über die Krankenkasse nicht in Betracht kommt
    • und denen die Aufbringung der Mittel für die erforderlichen Hilfen aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar ist.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

    Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    • Sie wenden sich an das für Sie zuständige Sozialamt. Dort können Sie um Beratung und Unterstützung bitten oder gleich einen formlosen Antrag stellen.
    • Die zuständige Behörde wird Sie bitten, ein Formular auszufüllen und ggf. weitere Unterlagen einzureichen.
    • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft das Sozialamt aufgrund Ihrer Angaben, ob beziehungsweise in welcher Höhe Sie Hilfe zur Gesundheit erhalten.
    • Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bewilligungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden. Der zuständige Sozialhilfeträger kann jedoch erst Hilfe gewähren, ab dem er von dem Bedarf Kenntnis erhalten hat. Deshalb ist es wichtig, möglichst zeitnah einen Antrag zu stellen und die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen einzuhalten.

    Bearbeitungsdauer

    Über den Antrag wird in der Regel so schnell wie möglich entschieden, insbesondere, wenn Dringlichkeit vorliegt. Die Bearbeitungsdauer hängt jedoch vom Einzelfall und unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

    Kosten

    Es fallen in der Regel keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 02.05.2022

    Version

    Technisch erstellt am 11.04.2022

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Gesundheitshilfe, Gesundheitsdienst

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019