Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch

    Deutsche Staatsangehörigkeit beantragen (für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch)

    Wenn Sie Ausländer oder Ausländerin sind und deutscher Staatsbürger oder deutsche Staatsbürgerin mit allen Rechten und Pflichten werden möchten, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung.

    Beschreibung

    Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit und werden gleichberechtigter Bürger oder gleichberechtigte Bürgerin der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.

    Mit der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie unter anderem

    • Ihr Wahlrecht in den Bundesländern und zum Deutschen Bundestag ausüben,
    • als Unionsbürger beziehungsweise Unionsbürgerin Freizügigkeit in der Europäischen Union genießen,   
    • außerhalb von Europa ohne Visum in viele Länder reisen.

    Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, haben Sie einen Anspruch auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit:

    • Sie müssen sich seit 8 Jahren rechtmäßig gewöhnlich in Deutschland aufhalten.
    • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.
    • Sie sind handlungsfähig oder gesetzlich vertreten.
    • Sie besitzen einen dem Grunde nach auf einen dauerhaften Aufenthalt gerichteten Aufenthaltstitel oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht.
    • Sie sind in der Lage, für Ihren Lebensunterhalt und für den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne den Bezug bestimmter öffentlicher Leistungen selbst zu sorgen.
    • Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt.
    • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau B1).
    • Sie verfügen über staatsbürgerliche Kenntnisse, grundsätzlich durch einen Einbürgerungstest nachzuweisen.
    • Sie geben Ihre ausländische Staatsangehörigkeit auf oder verlieren sie.
    • Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse ist gewährleistet, das heißt insbesondere, Sie sind nicht mit mehreren Ehegatten gleichzeitig verheiratet.
    • Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes, das heißt, Sie unterstützen keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Aktivitäten oder haben solche unterstützt, es sei denn, Sie haben sich glaubhaft von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewandt.

    Die Einbürgerung wird wirksam durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.

    Die zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres jeweiligen Wohnortes.

    Ansprechpartner

    Für Waldbrunn (Westerwald) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Nationalpass oder amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild
    • Gültiger Aufenthaltstitel
    • Urkunden zum Personenstand (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, gegebenenfalls Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehegatten), gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
    • Im Inland erworbene Schul-, Berufs-, Ausbildungs- und/oder Studienabschlüsse
    • wenn Sie Schüler oder Schülerin sind: aktuelle Schulbescheinigung
    • wenn Sie Student oder Studentin sind: aktuelle Studienbescheinigung
    • wenn Sie berufstätig sind: Arbeitsvertrag und Einkommensnachweise
    • wenn Sie Rente bekommen: Rentenbescheid / Rentenversicherungsverlauf (wird ausgestellt von der Deutschen Rentenversicherung)
    • wenn Sie selbstständig sind: Gewerbeanmeldung, aktueller Einkommenssteuerbescheid und Nachweis über den erzielten Gewinn (beispielsweise durch formlose Bescheinigung des Steuerberaters oder der Steuerberaterin über die Nettoeinkünfte oder betriebswirtschaftliche Auswertung)
    • Mietvertrag
    • Nachweis Krankenversicherungsschutz
    • Nachweis Altersvorsorge (zum Beispiel Immobilienbesitz, private Lebensversicherung / Rentenversicherung)
    • Nachweise über die Aufgabe oder den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
    • Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse (beispielsweise Zertifikat B1); bei Kindern unter 16 Jahren reicht eine altersgemäße Sprachentwicklung
    • Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse (beispielsweise durch Zertifikat „Leben in Deutschland/Einbürgerungstest“) ab einem Alter von 16 Jahren
    • bei Minderjährigen: Nachweis des Sorgerechts (zum Beispiel bei geschiedenen oder nicht verheirateten Eltern durch Sorgerechtsbeschluss)
    • bei gemeinsamer elterlicher Sorge: Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils
    • Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die Loyalitätserklärung werden ab einem Alter von 16 Jahren bei der persönlichen Vorsprache abgegeben.

    Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall hinzukommen. Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

    • Bei der Vorlage ausländischer Unterlagen beachten Sie bitte die Informationen auf der Homepage des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) unter dem Begriff „Internationaler Urkundenverkehr“.
    • Ausländische Urkunden oder Dokumente müssen Sie mit einer Übersetzung von einem zugelassenen Übersetzer oder einer zugelassenen Übersetzerin vorlegen. Welche Übersetzer oder Übersetzerin zugelassen ist, können Sie folgender Internetpräsenz entnehmen: www.justiz-dolmetscher.de/suche.jsp
    • Die Übersetzung muss mit einer Kopie der Urkunde fest verbunden und versiegelt sein.

    Voraussetzungen

    Die Anspruchseinbürgerung gemäß § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) setzt einen Antrag voraus.

    • Sie müssen sich seit 8 Jahren rechtmäßig gewöhnlich in Deutschland aufhalten.
      • Verkürzung auf 7 Jahre: bei erfolgreichem Besuch eines Integrationskurses mit schriftlichem Nachweis
      • Verkürzungsmöglichkeit auf 6 Jahre: bei besonderen Integrationsleistungen
    • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.
    • Sie sind handlungsfähig oder gesetzlich vertreten.
      • Handlungsfähig ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.
    • Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung
      • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht
        • zum Beispiel Niederlassungserlaubnis; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen, Unionsbürger und Staatsangehörige aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige; türkische Arbeitsnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder deren Familienangehörige, die aufgrund des Assoziationsrechts der EU mit der Türkei ein Aufenthaltsrecht haben
      • oder einen dem Grunde nach auf einen dauerhaften Aufenthalt gerichteten Aufenthaltstitel
        • nicht für die Einbürgerung geeignet ist zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums.
    • Sie sind in der Lage, für Ihren Lebensunterhalt und für den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne den Bezug bestimmter öffentlicher Leistungen selbst zu sorgen,
      • also ohne Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe, es sei denn, dass Sie die Inanspruchnahme der Sozialleistungen nicht vertreten müssen.
    • Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt.
      • Das bedeutet, dass Sie weder zu einer Strafe verurteilt worden sind noch gegen Sie wegen Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist.
      • Nicht berücksichtigt werden:
        • Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz,
        • Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen,
        • Verurteilungen zu Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
      • Diese Ausnahmen gelten nicht, wenn Sie wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist.
      • Wird aktuell wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.
    • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau B1).
      • Ausnahme: Hiervon wird abgesehen, wenn Sie diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können.
    • Sie verfügen über staatsbürgerliche Kenntnisse, grundsätzlich durch einen Einbürgerungstest nachzuweisen.
      • Ausnahme: Hiervon wird abgesehen, wenn Sie diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können.
    • Sie geben Ihre ausländische Staatsangehörigkeit auf oder verlieren sie.
      • Ausnahme: Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz, Flüchtlinge und Personen aus Staaten, in denen eine Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen möglich ist.
    • Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse ist gewährleistet, das heißt insbesondere, dass Sie nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet sind.
    • Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und geben eine Loyalitätserklärung ab (ab einem Alter von 16 Jahren).
      • Das heißt, Sie unterstützen keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Aktivitäten oder haben solche unterstützt, es sei denn, Sie haben sich glaubhaft von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewandt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Eine Antragstellung ist online oder durch schriftlichen Antrag möglich:

    • Zunächst ist ein erster Vorsprachetermin erforderlich, unter anderem zur Abgabe des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, Identitätsüberprüfung und -klärung, Prüfung der Echtheit ausländischer Urkunden.
    • Die Einbürgerungsbehörde prüft die Voraussetzungen und entscheidet über Ihren Antrag.

    Das weitere Verfahren entscheidet sich nun danach, ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen oder ob Sie diese aufgeben müssen:

    • Wenn Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben können, werden Sie unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert.
    • In allen anderen Fällen ist die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit für die Einbürgerung erforderlich.
    • Kann die bisherige Staatsangehörigkeit vor der Einbürgerung aufgegeben werden, erhalten Sie von der Einbürgerungsbehörde eine sogenannte Einbürgerungszusicherung. Damit wird die Einbürgerung für den Fall zugesichert, dass Sie die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nachweisen. Sie müssen sich sodann um die Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit bemühen.
    • Kann die bisherige Staatsangehörigkeit nach dem Recht des ausländischen Staates erst nach der Einbürgerung aufgegeben werden oder ist dies erst bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters möglich, werden Sie unter Auflage eingebürgert. Sie sind verpflichtet, Ihre ausländische Staatsangehörigkeit aufzugeben, sobald dies möglich ist.
    • Wenden Sie sich für den Antrag auf Entlassung an die zuständige Auslandsvertretung Ihres Herkunftsstaates.
    • Bitte weisen Sie gegenüber Ihrer Einbürgerungsbehörde den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nach.
    • Wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, wird Ihnen eine Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Sie sind dann deutscher Staatsangehöriger oder deutsche Staatsangehörige.
    • Vor der Aushändigung müssen Sie das folgende feierliche Bekenntnis ablegen: „Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.“

    Fristen

    Sofern eine Einbürgerungszusicherung erfolgt, wird diese in der Regel auf 2 Jahre befristet; sie kann verlängert werden. In dieser Zeit ist die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit herbeizuführen.

    Kosten

    • Die reguläre Gebühr beträgt EUR 255,00.
    • Bei miteingebürgerten, minderjährigen Kindern, die keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben, beträgt die Gebühr EUR 51,00.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 30.03.2022

    Version

    Technisch erstellt am 11.04.2022 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 07.11.2024 (von: Nickl, Anne)

    Stichwörter

    Einbürgerungsanspruch, Einbürgerung, Deutsche Staatsbürgerschaft, Deutsche Staatsangehörigkeit, Deutscher Pass für Ausländer, Anspruchseinbürgerung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)