Deutsche Staatsangehörigkeit Feststellung des Fortbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit für im Inland geborene Kinder im Rahmen der Optionspflicht

    Deutsche Staatsangehörigkeit Feststellung des Fortbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit für im Inland geborene Kinder im Rahmen der Optionspflicht

    Deutsche Staatsangehörigkeit: Feststellung des Fortbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit für im Inland geborene Kinder im Rahmen der Optionspflicht.

    Beschreibung

    Da der Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten nur in Ausnahmefällen möglich ist, müssen Sie, wenn Sie neben der mit Ihrer Geburt in Deutschland erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit weitere Staatsangehörigkeiten besitzen, grundsätzlich nach Vollendung des 21. Lebensjahres erklären, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen (Optionsverfahren).

    Sie können bei der Staatsangehörigkeitsbehörde vor Vollendung Ihres 21. Lebensjahres einen verbindlichen amtlichen Nachweis beantragen, dass Sie in Deutschland nicht optionspflichtig sind und nach Vollendung Ihres 21. Lebensjahres nicht erklären müssen, ob Sie von Ihren mit Ihrer Geburt in Deutschland erworbenen Staatsangehörigkeiten die deutsche Staatsangehörigkeit oder die ausländischen Staatsangehörigkeiten behalten wollen.

    Die Staatsangehörigkeitsbehörde stellt das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit unter anderem fest, wenn Sie in Deutschland aufgewachsen sind. Als "in Deutschland aufgewachsen" gelten Sie, wenn Sie bis zur Vollendung Ihres 21. Lebensjahres

    • acht Jahre Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland hatten,
    • sechs Jahre in Deutschland die Schule besucht haben,
    • über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung verfügen oder
    • neben der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt nur Staatsangehörigkeiten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Schweiz erworben haben.

    Gibt die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihrem Antrag statt, erteilt Sie Ihnen darüber einen schriftlichen Bescheid. Sie brauchen dann weiter nichts zu tun und behalten die deutsche Staatsangehörigkeit auch dann, wenn Sie Ihre ausländischen Staatsangehörigkeiten nicht aufgeben.

    Besitzen Sie neben der deutschen Staatsangehörigkeit nur die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Staatsangehörigkeit der Schweiz, ist für öffentliche Stellen in Deutschland offenkundig, dass Sie nicht optionspflichtig sind. Sie sollten dann prüfen, ob Sie wirklich Veranlassung haben, die Feststellung trotzdem zu beantragen.

    erforderliche Unterlagen

    • Identitätsnachweis (gültiger deutscher Pass oder Personalausweis)
    • Nachweise über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt und den gegenwärtigen Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit: Geburtsurkunde, gegebenenfalls Staatsangehörigkeitsausweis
    • Nachweise über den Besitz der ausländischen Staatsangehörigkeiten: ausländische Ausweisdokumente (Reisepass, Staatsangehörigkeitsbescheinigungen), gegebenenfalls auch für die Eltern
    • Nachweise für das Nichtbestehen einer Optionspflicht:
      • Schulzeugnisse, die belegen, dass die antragstellende Person mindestens sechs Jahre lang in Deutschland zur Schule gegangen ist oder
      • Zeugnisse über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung.

    Formulare

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • Sie haben das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet.
    • Sie haben zusätzlich zu mindestens einer durch Abstammung von Ihren Eltern erworbenen ausländischen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland auch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.
    • Sie sind gegenwärtig im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit; sie darf nicht nach Ihrer Geburt beispielsweise durch Antragserwerb einer anderen Staatsangehörigkeit verloren gegangen sein.
    • Sie gelten als "in Deutschland aufgewachsen", das heißt,
      • Sie haben oder hatten Ihren Lebensmittelpunkt acht Jahre lang in Deutschland,
      • Sie haben in Deutschland sechs Jahre lang eine Schule besucht,
      • Sie haben in Deutschland einen Schulabschluss erworben oder eine Berufsausbildung abgeschlossen oder
      • Sie besitzen neben der deutschen Staatsangehörigkeit nur eine EU-Staatsangehörigkeit oder die der Schweiz

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Die Feststellung des Fortbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit (Nichtbestehen einer Optionspflicht) müssen Sie bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde beantragen.
    • Nach Eingang der Antragsunterlagen wird sich die Staatsangehörigkeitsbehörde mit Ihnen in Verbindung setzen. Vorher brauchen Sie weiter nichts zu tun
    • Wird festgestellt, dass Sie nicht optionspflichtig sind, wird Ihnen ein Bescheid über den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit erteilt.

    Fristen

    Der Bescheid über den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit (Nichtbestehen einer Optionspflicht) wird einmalig erteilt und sollte daher sicher und dauerhaft aufbewahrt werden. Er wird nicht neu ausgestellt, wenn er verloren geht.

    Bearbeitungsdauer

    Einzelfallabhängig. Die Dauer der Antragsbearbeitung hängt unter anderem von der sachlichen Richtigkeit Ihrer Angaben und der Vollständigkeit Ihrer Antragsunterlagen ab.

    Kosten

    Feststellungsantrag: Gebühr kostenfrei

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 20.10.2022

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Staatsangehörigkeit Feststellung, Optionspflicht Absehen, Staatsangehörigkeit Nachweis, Optionspflicht Befreiung, Staatsangehörigkeitsrecht, Staatsangehörigkeit doppelte, Staatsangehörigkeit Fortbestand, Optionsverfahren, Mehrstaatigkeit, Optionspflicht Nichtbestehen, Staatsangehörigkeitsbehörde

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English