Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft Bestimmung für Klärschlammuntersuchung
Wenn Sie als Untersuchungsstelle für Klärschlammuntersuchungen in der Abfallwirtschaft tätig werden wollen, müssen Sie sich von der zuständigen Behörde dazu notifizieren (bestimmen) lassen.
Beschreibung
Wollen Sie Analysen nach der Klärschlammverordnung durchführen, müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, Sie als Untersuchungsstelle zu notifizieren (bestimmen). Die Notifizierung gilt für das gesamte Bundesgebiet.
zuständige Stelle
Für die Bestimmung der Untersuchungsstelle in Hessen ist nach § 6 Nr. 2 a der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen und zur Bestimmung von Zuständigkeiten in den Bereichen Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz (LFNDZustV) das Regierungspräsidium Kassel zuständig.
erforderliche Unterlagen
- Nachweis für die Erfüllung der Anforderungen nach dem Fachmodul Abfall zur Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen (Untersuchungsstellen) im abfallrechtlich geregelten Umweltbereich
Nach Rückfragen der zuständigen Behörde sind ggf. weitere Unterlagen beizubringen. Sind Sie überregional tätig, kann die Behörde verlangen, dass Sie eine gültige Akkreditierung über die Einhaltung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025:2005 vorlegen, die sich auf die Parameter und Untersuchungsverfahren nach Anlage 2 AbfKlärV bezieht.
Formulare
- Schriftform erforderlich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Die Anforderungen nach dem Fachmodul Abfall zur Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen (Untersuchungsstellen) im abfallrechtlich geregelten Umweltbereich sind erfüllt. Sie haben den Antrag in dem Land gestellt, in dem Sie Ihren Hauptsitz haben. Sollte sich dieser im Ausland befinden, stellen Sie den Antrag in dem Land, in dem Sie diese Tätigkeit vorrangig ausüben wollen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie stellen bei der Behörde des Landes, in dem Sie Ihren Hauptsitz haben, einen formlosen Antrag auf Notifizierung als Untersuchungsstelle für Klärschlammuntersuchungen. Die erforderlichen Unterlagen fügen Sie bei. Ggfs. wird die Behörde weitere Antragsunterlagen anfordern. Nach Prüfung durch die zuständige Stelle erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, ob die Notifizierung als Untersuchungsstelle erfolgt. Die Behörde kann die Notifizierung mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen.
Fristen
vor Aufnahme der Tätigkeit
Bearbeitungsdauer
Die Prüfung des Antrags auf Notifizierung einer Untersuchungsstelle muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) findet Anwendung.
Kosten
Verwaltungsgebühr: EUR 60 – 1500
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 14.12.2022
Stichwörter
Bestimmung, Abfallwirtschaft, Notifizierung, Klärschlammuntersuchung, Untersuchungsstelle