Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte
Der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ist erlaubnispflichtig.
Beschreibung
Die Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. (Erlaubnisvorbehalt)
§ 12 Abs. 1 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
Der Betrieb einer Prostitutionsstätte bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann befristet werden.
Die Erlaubnis ist auf Antrag zu verlängern, wenn die für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen.
§ 12 Abs. 2 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
Die Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsstätte wird zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume
erteilt.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes.
Hinweise für Darmstadt: Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Ansprechpartner
Wissenschaftsstadt Darmstadt - Bürger- und Ordnungsamt, Abt. Gaststätten- und Gewerbewesen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
In Ausnahmefällen ist Dienstags auch ein späterer Termin möglich. Bitte nehmen Sie hierzu telefonisch Kontakt mit uns auf.
Kontakt
Telefon: 06151 132296
Telefon: 06151 132290
Telefax: 06151 133920
E-Mail: gewerbeordnungsamt@darmstadt.de
erforderliche Unterlagen
Für eine Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 Prostituiertenschutzgesetz sind nach § 12 Absatz 5 Prostituiertenschutzgesetz dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
1. das Betriebskonzept,
2. die weiteren erforderlichen Unterlagen und Angaben zum
Nachweis des Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen sowie
3. Name, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Person, für die
die Erlaubnis beantragt wird, oder bei einer juristischen Person
oder Personenvereinigung deren Firma, Anschrift, Nummer des Registerblattes im Handelsregister sowie deren Sitz.
Die Erlaubnisbehörde informiert darüber, welche Unterlagen zusätzlich vorzulegen sind.
Hinweise für Darmstadt: Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz
Aus dem Formantrag sind die vorzulegenden notwendigen Dokumente ersichtlich.
Formulare
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: in der Regel ja
Voraussetzungen
Geschäftsfähigkeit des Antragstellers.
Gemäß §§ 14,15 ProstSchG muss der Antragsteller oder die als Stellvertretung oder Betriebsleitung vorgesehene Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn die Person ein in §15 Absatz 1 ProstSchG aufgeführtes Merkmal erfüllt.
Gemäß § 16 Absatz 1 ProstSchG sind im Betriebskonzept die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu beschreiben.
§ 16 Absatz 2 ProstSchG führt die wesentlichen Aspekte auf, welche im Betriebskonzept darzulegen sind.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Darmstadt: Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz
Prostituiertenschutzgesetz
Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zum Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes gegenüber dem Prostitutionsgewerbe (ProstSchVwV-Gewerbe)
Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes
(ProstSchGZustV)
Rechtsbehelf
Widerspruch: Dem Bescheid, welcher auf den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis erlassen wird, ist das weitere Verfahren über die Einlegung eines Widerspruchs zu entnehmen.
Verfahrensablauf
Die Erteilung einer Erlaubnis setzt eine Antragstellung voraus:
- Bei der zuständigen Behörde muss eine Antragstellung unter Verwendung der vorgeschriebenen Formulare unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen erfolgen.
- Die eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
- Gegebenenfalls werden Unterlagen nachgefordert.
- Gegebenenfalls wird ein Ortstermin vereinbart.
- Regelmäßig wird ein persönliches Gespräch vereinbart.
- Beim Vorliegen aller Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt. Die antragstellende Person erhält den Erlaubnisbescheid.
Andernfalls ergeht ein Ablehnungsbescheid.
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Prüfungsaufwand (einige Tage bis wenige Wochen nach Vorlage aller Unterlagen)
Kosten
Kostenrahmen: Verwaltungsgebühr EUR 500 – 4.000 Euro ggf. Zustellungsauslagen
Abgabe ab 500.0 EUR bis 4000.0 EUR
Hinweise für Darmstadt: Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
(VwKostO-MWEVW) in der derzeit gültigen Fassung
Ziffer 22611
Rahmengebühr 500,00 Euro bis 15.000,00 Euro
Gebühren werden u.a. nach Zeitaufwand berechnet.
Öffnungszeiten nur nach Terminvereinbarung.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Saarland MUV - Referat C/4 
Stichwörter
Betrieb, Prostitutionsgewerbe, Betrieb anmelden