Prostitutionstätigkeit Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs
Der Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs ist erlaubnispflichtig.
Beschreibung
Die Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
§ 12 Abs. 4 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
Der Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur befristet erteilt.
Die Erlaubnis kann auf Antrag verlängert werden.
§ 12 Abs. 4 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
Die Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs wird für ein bestimmtes Fahrzeug mit einer bestimmten Ausstattung erteilt.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs.
Ansprechpartner
Allgemeine Ordungsangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Sprechzeiten der Verwaltung (nur nach vorheriger Terminvereinbarung):
Montag bis Freitag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag zusätzlich: 16:00 bis 18:00 Uhr
Alle genannten Öffnungszeiten gelten nicht an Feiertagen in Hessen.
Individuelle Terminvereinbarungen sind möglich:
Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 7.00 bis 13.00 Uhr
Sprechstunden des Bürgerbüros
Montag bis Freitag: 8:00 bis 13:00 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag zusätzlich von 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag zusätzlich: 14:00 bis 16:00 Uhr
Samstag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Für Anliegen in Fachabteilungen des Rathauses werden Bürgerinnen und Bürger künftig zu ihrem vereinbarten Termin am Eingang abgeholt. Dies gilt auch für Termine des Ortsgerichts Hofheim Kernstadt / Marxheim sowie das Schiedsamt Hofheim. Termine können telefonisch zu den Sprechzeiten der Verwaltung direkt mit den Fachabteilungen vereinbart werden. Die Dienstleistungen des Bürgerbüros sind von dieser Regelung nicht betroffen. Das Bürgerbüro steht den Bürgerinnen und Bürgern weiter zu den Öffnungszeiten ohne Terminvereinbarung über den gewohnten Zugang zur Verfügung.
Kontakt
E-Mail: Ordnungsbehoerde@hofheim.de
E-Mail: Gewerbewesen@hofheim.de
Internet
Stichwörter
Abfall, Personennahverkehr
erforderliche Unterlagen
Für eine Erlaubnis nach § 12 Absatz 4 Prostituiertenschutzgesetz sind nach § 12 Absatz 5 Prostituiertenschutzgesetz dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
1. das Betriebskonzept,
2. die Daten über das Fahrzeug;
3. die weiteren erforderlichen Unterlagen und Angaben zum Nachweis des Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen sowie
4. Name, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Person, für die die Erlaubnis beantragt wird oder bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung deren Firma, Anschrift, Nummer
des Registerblattes im Handelsregister sowie deren Sitz.
Formulare
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: in der Regel ja
Voraussetzungen
Geschäftsfähigkeit des Antragstellers.
Gemäß §§ 14,15 ProstSchG muss der Antragsteller oder die als Stellvertretung oder Betriebsleitung vorgesehene Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn die Person ein in §15 Absatz 1 ProstSchG aufgeführtes Merkmal erfüllt.
Gemäß § 16 Absatz 1 ProstSchG sind im Betriebskonzept die wesentlichen Merkmale des Betriebes eines Prostitutionsfahrzeugs und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu beschreiben.
§ 16 Absatz 2 ProstSchG führt die wesentlichen Aspekte auf, welche im Betriebskonzept darzulegen sind.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Dem Bescheid, welcher auf den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis erlassen wird, ist das weitere Verfahren über die Einlegung eines Widerspruchs zu entnehmen.
Verfahrensablauf
Die Erteilung einer Erlaubnis setzt eine Antragstellung voraus:
- Antragstellung bei der zuständigen Behörde unter Verwendung der vorgeschriebenen Formulare unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen.
- Die eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
- Gegebenenfalls werden Unterlagen nachgefordert.
- Gegebenenfalls wird ein Ortstermin vereinbart.
- Regelmäßig wird ein persönliches Gespräch vereinbart.
- Beim Vorliegen aller Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt. Die antragstellende Person erhält den Erlaubnisbescheid.
Andernfalls ergeht ein Ablehnungsbescheid.
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Prüfungsaufwand (einige Tage bis wenige Wochen nach Vorlage aller Unterlagen)
Kosten
Kostenrahmen: Verwaltungsgebühr EUR 500 - 4000 Euro
ggf. Zustellungsauslagen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Betrieb, Prostitutionsgewerbe