Konzession für Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken Erteilung

    Konzession für Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken Erteilung

    Sofern Sie eine Privatkranken-, Privatentbindungsanstalt oder Privatnervenklinik nach § 30 Gewerbeordnung eröffnen möchten, benötigen Sie eine gewerberechtliche Erlaubnis.

    Beschreibung

    Der Betrieb einer gewerblich geführten Klinik (Privatkrankenanstalt, Privatentbindungsanstalt, Privatnervenklinik im Sinne des § 30 Gewerbeordnung) ist erlaubnispflichtig. Die Regierungspräsidien in Hessen entscheiden über Anträge für gewerblich geführte Kliniken, die in ihrem Regierungsbezirk betrieben werden sollen.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich für eine Betriebsstätte

    • in Nordhessen an das Regierungspräsidium Kassel,
    • in  Mittelhessen an das Regierungspräsidium Gießen,
    • in Südhessen an das Regierungspräsidium Darmstadt,

    Ansprechpartner

    Für Berkatal wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    a) zur Person des Betreibers, der Gesellschafter (z.B. bei GbR, KG) oder der Geschäftsführer (z.B. bei GmbH):

    • Tabellarischer Lebenslauf
    • Polizeiliches Führungszeugnis
    • Gewerbezentralregisterauskunft
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes (Wohnort)
    • Bescheinigung Insolvenzgericht
    • Auskunft aus dem Vollstreckungsportal (Schuldnerverzeichnis/Vermögensverzeichnis)

    b) zur Betreibergesellschaft:

    • Handelsregistereintrag
    • Gesellschaftsvertrag
    • Gewerbezentralregisterauskunft
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts (Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer)
    • Bescheinigung Insolvenzgericht
    • Auskunft aus dem Vollstreckungsportal

    c) zur beantragten Einrichtung (Privatkrankenanstalt):

    • Leistungsangebot/ Indikationsverzeichnis der Privatkrankenanstalt
    • Katasteramtlicher Lageplan
    • Baupläne/Grundrisspläne (nur Geschosspläne, keine Seitenansichten, Schnitte bzw. Freiflächenpläne) entweder mit Einzeichnung der Nutzung oder mit separater Legende (Belegung - Zimmer/Nutzung)
    • Baubeschreibung / Baugenehmigung 
    • Betriebsbeschreibung; Angaben und Nachweise zu Kooperationen mit externen Einrichtungen, zu Anästhesie, Therapie, Labor, Apotheke, Verpflegung, Hygienekommission, Krankenhaushygieniker etc. inkl. Verträgen, zur Patientenverpflegung, Bettenzahl, medizinisch-technische Ausstattung, Ruf- und Gefahrenmeldeanlagen, raumlufttechnischen Anlagen, Betriebsbeauftragter für Abfall gem. § 1 Nr. 1 c) AbfBeauftrV, Umsetzung der Personaluntergrenzenverordnung
    • Hygieneplan - Hygienegutachten
    • Nachweis der Ärztlichen Leitung und Stellvertretung der Ärztlichen Leitung, jeweils Anstellungsvertrag, Approbation, Promotion, Facharztanerkennung
    • Stellenplan (ohne Verwaltung, mit Angabe der Qualifikation und des Stellenumfangs)
    • Beschreibung der Regelung des Bereitschaftsdienstes von Ärzten und Pflegepersonals
    • Dienstanweisung für Ärzte/Personal
    • Hausordnung
    • Hausprospekt
    • Grundbuchauszug oder Pacht-, Mietvertrag
    • Benennung des Datenschutzbeauftragten (§ 38 BDSG)
    • Benennung des Patientensicherheitsbeauftragten
    • ggf. Bescheid über die Aufnahme in den Hessischen Krankenhausplan

    Formulare

    Der Antrag kann formlos gestellt werden. Das hier bereitgestellte Muster eines solchen Antrags kann als Richtschnur verwendet werden.

    Der Antrag kann auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner Hessen gestellt werden.

    Voraussetzungen

    Sofern die Anforderungen gemäß § 30 Gewerbeordnung erfüllt sind, ist eine Konzession zu erteilen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Konzessionierung gem. § 30 GewO ist an das jeweilige Regierungspräsidium zu stellen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Einrichtung betrieben werden soll.

    Überprüft wird in dem Antragsverfahren u.a., ob in der Klinik eine ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung durch entsprechendes Personal sichergestellt ist, ob die räumlichen Voraussetzungen für einen Klinikbetrieb vorhanden sind und ob der Betreiber / die Betreiberin gewerberechtlich zuverlässig ist. Dies bedeutet, dass keine Erkenntnisse vorliegen dürfen, die befürchten lassen, dass die Klinik nicht ordnungsgemäß betrieben werden könnte. Im Rahmen dieser Überprüfung werden die entsprechenden Fachbehörden, wie z. B. das Gesundheitsamt, die Bauaufsichtsbehörde und die Lebensmittelüberwachungsbehörde vor der Entscheidung einbezogen.

    Fristen

    Es gibt keine gesetzliche Frist.

    Es wird empfohlen, den Erlaubnisantrag mindestens 6 Monate vor beabsichtigter Inbetriebnahme der Einrichtung zu stellen.

    Die Erlaubnis wird unbefristet erteilt. Wesentliche Änderungen des Betriebes, wie z.B. Änderungen der Besitzverhältnisse, in der Geschäftsführung, räumliche Veränderungen etc. sind der Erlaubnisbehörde anzuzeigen und haben i.d.R. eine Erlaubnisänderung zur Folge.

    Bearbeitungsdauer

    Eine genaue Bearbeitungsdauer kann nicht mitgeteilt werden, da dies abhängig vom jeweiligen Einzelfall ist.

    Kosten

    Für die Durchführung des Verfahrens sind Gebühren zu erheben nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Sozialministeriums (VwkostO-HSM vom 23.10.2012 - GVBl. I 2012 S. 356, in der aktuellen Fassung). Dies gilt auch für den Fall einer Ablehnung oder Rücknahme des Antrags.

    Die Gebühr errechnet sich nach dem tatsächlichen Zeitaufwand und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der Amtshandlung für den Empfänger.

    für die Erlaubnis: Gebühr ab 540.00 EUR bis 15000.00 EUR

    für die Änderung einer Erlaubnis.: Gebühr ab 60.00 EUR bis 1800.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Auf den Seiten der Regierungspräsidien in Hessen finden Sie weitere Informationen zur Konzessionierung:

    Bemerkungen

    Es wird empfohlen, sich bereits im Vorfeld mit den für den Standort der geplanten Einrichtung zuständigen Fachbehörden (Gesundheitsamt, Bauaufsichtsbehörde, Ordnungsamt, Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz (Lebensmittelhygiene), in Verbindung zu setzen um etwaige Erfordernisse bei der Umsetzung berücksichtigen zu können.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 27.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Augenklinik, § 30 Gewerbeordnung, Entbindungsklinik, Private Krankenanstalten, Rehabilitationsklinik, Private Entbindungsanstalten, Privatklinik, Konzession, Psychiatrische Klinik, Zahnklinik, Private Nervenkliniken

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English