Konzession für Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken Erteilung
Sofern Sie eine Privatkranken-, Privatentbindungsanstalt oder Privatnervenklinik nach § 30 Gewerbeordnung eröffnen möchten, benötigen Sie eine gewerberechtliche Erlaubnis.
Beschreibung
Der Betrieb einer gewerblich geführten Klinik (Privatkrankenanstalt, Privatentbindungsanstalt, Privatnervenklinik im Sinne des § 30 Gewerbeordnung) ist erlaubnispflichtig. Die Regierungspräsidien in Hessen entscheiden über Anträge für gewerblich geführte Kliniken, die in ihrem Regierungsbezirk betrieben werden sollen.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich für eine Betriebsstätte
- in Nordhessen an das Regierungspräsidium Kassel,
- in Mittelhessen an das Regierungspräsidium Gießen,
- in Südhessen an das Regierungspräsidium Darmstadt,
Ansprechpartner
Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen
erforderliche Unterlagen
a) zur Person des Betreibers, der Gesellschafter (z.B. bei GbR, KG) oder der Geschäftsführer (z.B. bei GmbH):
- Tabellarischer Lebenslauf
- Polizeiliches Führungszeugnis
- Gewerbezentralregisterauskunft
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes (Wohnort)
- Bescheinigung Insolvenzgericht
- Auskunft aus dem Vollstreckungsportal (Schuldnerverzeichnis/Vermögensverzeichnis)
b) zur Betreibergesellschaft:
- Handelsregistereintrag
- Gesellschaftsvertrag
- Gewerbezentralregisterauskunft
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts (Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer)
- Bescheinigung Insolvenzgericht
- Auskunft aus dem Vollstreckungsportal
c) zur beantragten Einrichtung (Privatkrankenanstalt):
- Leistungsangebot/ Indikationsverzeichnis der Privatkrankenanstalt
- Katasteramtlicher Lageplan
- Baupläne/Grundrisspläne (nur Geschosspläne, keine Seitenansichten, Schnitte bzw. Freiflächenpläne) entweder mit Einzeichnung der Nutzung oder mit separater Legende (Belegung - Zimmer/Nutzung)
- Baubeschreibung / Baugenehmigung
- Betriebsbeschreibung; Angaben und Nachweise zu Kooperationen mit externen Einrichtungen, zu Anästhesie, Therapie, Labor, Apotheke, Verpflegung, Hygienekommission, Krankenhaushygieniker etc. inkl. Verträgen, zur Patientenverpflegung, Bettenzahl, medizinisch-technische Ausstattung, Ruf- und Gefahrenmeldeanlagen, raumlufttechnischen Anlagen, Betriebsbeauftragter für Abfall gem. § 1 Nr. 1 c) AbfBeauftrV, Umsetzung der Personaluntergrenzenverordnung
- Hygieneplan - Hygienegutachten
- Nachweis der Ärztlichen Leitung und Stellvertretung der Ärztlichen Leitung, jeweils Anstellungsvertrag, Approbation, Promotion, Facharztanerkennung
- Stellenplan (ohne Verwaltung, mit Angabe der Qualifikation und des Stellenumfangs)
- Beschreibung der Regelung des Bereitschaftsdienstes von Ärzten und Pflegepersonals
- Dienstanweisung für Ärzte/Personal
- Hausordnung
- Hausprospekt
- Grundbuchauszug oder Pacht-, Mietvertrag
- Benennung des Datenschutzbeauftragten (§ 38 BDSG)
- Benennung des Patientensicherheitsbeauftragten
- ggf. Bescheid über die Aufnahme in den Hessischen Krankenhausplan
Formulare
Der Antrag kann formlos gestellt werden. Das hier bereitgestellte Muster eines solchen Antrags kann als Richtschnur verwendet werden.
Der Antrag kann auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner Hessen gestellt werden.
Voraussetzungen
Sofern die Anforderungen gemäß § 30 Gewerbeordnung erfüllt sind, ist eine Konzession zu erteilen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Konzessionierung gem. § 30 GewO ist an das jeweilige Regierungspräsidium zu stellen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Einrichtung betrieben werden soll.
Überprüft wird in dem Antragsverfahren u.a., ob in der Klinik eine ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung durch entsprechendes Personal sichergestellt ist, ob die räumlichen Voraussetzungen für einen Klinikbetrieb vorhanden sind und ob der Betreiber / die Betreiberin gewerberechtlich zuverlässig ist. Dies bedeutet, dass keine Erkenntnisse vorliegen dürfen, die befürchten lassen, dass die Klinik nicht ordnungsgemäß betrieben werden könnte. Im Rahmen dieser Überprüfung werden die entsprechenden Fachbehörden, wie z. B. das Gesundheitsamt, die Bauaufsichtsbehörde und die Lebensmittelüberwachungsbehörde vor der Entscheidung einbezogen.
Fristen
Es gibt keine gesetzliche Frist.
Es wird empfohlen, den Erlaubnisantrag mindestens 6 Monate vor beabsichtigter Inbetriebnahme der Einrichtung zu stellen.
Die Erlaubnis wird unbefristet erteilt. Wesentliche Änderungen des Betriebes, wie z.B. Änderungen der Besitzverhältnisse, in der Geschäftsführung, räumliche Veränderungen etc. sind der Erlaubnisbehörde anzuzeigen und haben i.d.R. eine Erlaubnisänderung zur Folge.
Bearbeitungsdauer
Eine genaue Bearbeitungsdauer kann nicht mitgeteilt werden, da dies abhängig vom jeweiligen Einzelfall ist.
Kosten
Für die Durchführung des Verfahrens sind Gebühren zu erheben nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Sozialministeriums (VwkostO-HSM vom 23.10.2012 - GVBl. I 2012 S. 356, in der aktuellen Fassung). Dies gilt auch für den Fall einer Ablehnung oder Rücknahme des Antrags.
Die Gebühr errechnet sich nach dem tatsächlichen Zeitaufwand und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der Amtshandlung für den Empfänger.
für die Erlaubnis: Gebühr ab 540.00 EUR bis 15000.00 EUR
für die Änderung einer Erlaubnis.: Gebühr ab 60.00 EUR bis 1800.00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Auf den Seiten der Regierungspräsidien in Hessen finden Sie weitere Informationen zur Konzessionierung:
Bemerkungen
Es wird empfohlen, sich bereits im Vorfeld mit den für den Standort der geplanten Einrichtung zuständigen Fachbehörden (Gesundheitsamt, Bauaufsichtsbehörde, Ordnungsamt, Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz (Lebensmittelhygiene), in Verbindung zu setzen um etwaige Erfordernisse bei der Umsetzung berücksichtigen zu können.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 27.07.2022
Stichwörter
Privatklinik, Rehabilitationsklinik, Konzession, Augenklinik, Zahnklinik, Private Krankenanstalten, § 30 Gewerbeordnung, Entbindungsklinik, Psychiatrische Klinik, Private Entbindungsanstalten, Private Nervenkliniken