Handelsregister Eintragung Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Handelsregister Eintragung Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Beschreibung
Erst durch die Eintragung in das Handelsregister wird die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) zur juristischen Person. Da die KGaA zu den Kapitalgesellschaften zählt, wird sie in die Abteilung B des Handelsregisters eingetragen.
Ansprechpartner
Handlungsgrundlage(n)
- § 12 Handelsgesetzbuch (HGB)
- §§ 14, 36, 37, 278, 280, 282 Aktiengesetz (AktG)
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG)
- Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HRegGebV), Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
Verfahrensablauf
Anmeldung
Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar oder eine Notarin.
- Der Notar oder die Notarin berät beim Formulieren des Antrags.
- Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt.
- Die Erklärung wird mit einer elektronischen Signatur versehen (im Sinne des § 39a Beurkundungsgesetz/BeurkG) und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.
Änderungen
Maßgebliche Angaben zu Ihrem Unternehmen, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie bitte unverzüglich den Handelsregister-Eintrag korrigieren.
Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über eine Notarin oder einen Notar.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch keine fachliche Freigabe