Gemeinschaftlicher Erbschein Einziehung
Dies ist eine Leistung der Justiz.
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die im Erbschein ausgewiesenen Erben nicht die wirklichen Erben sind, kann der Erbschein wieder eingezogen werden.
Beschreibung
Erfährt das Nachlassgericht, dass die in dem Erbschein aufgeführten Erben nicht die wirklichen Erben des Erblassers sind, muss dieses von Amts wegen den Erbschein einziehen. Der Erbschein wird damit kraftlos und die in diesem unrichtigen Erbschein aufgeführten vermeintlichen Erben können nicht mehr gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen. Die Einziehung des Erbscheins kann auch von dem wirklichen Erben bei Gericht angeregt werden.
zuständige Stelle
Das örtlich zuständige Amtsgericht.
Ansprechpartner
Formulare
Formulare sind nicht erforderlich.
Voraussetzungen
Es existiert ein gemeinschaftlicher Erbschein und dieser weist Personen als Erben aus, die keine Erben sind.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen den Einziehungsbeschluss kann nach eine Beschwerde erhoben werden.
Verfahrensablauf
Das Amtsgericht prüft von Amts wegen oder auf Antrag, ob der Erbschein wegen Unrichtigkeit einzuziehen ist.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium am 23.06.2021
Stichwörter
Erbengemeinschaft, Erbschein, Erbschein kraftlos, falscher Erbschein, Erbschein einziehen, mehrere Erben, Nachfolge feststellen