Familienname Änderung Kind - Neubestimmung des Geburtsnamens

    Familienname Änderung Kind - Neubestimmung des Geburtsnamens bei später begründeter gemeinsamer Sorge

    Wenn Sie erst nach der Geburt die gemeinsame Sorge für ein Kind teilen, können Sie den Familiennamen des Kindes neu bestimmen.

    Beschreibung

    Sie können den Namen Ihres Kindes neu bestimmen, wenn Sie erst nach der Geburt die gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil begründen. In Betracht kommen der Familienname der Mutter oder der Familienname des Vaters. Die Frist für die neue Bestimmung des Namens endet grundsätzlich drei Monate nach der Begründung der gemeinsamen Sorge.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das Standesamt.

    Ansprechpartner

    Standesamt/Friedhofsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    69509 Mörlenbach

    Parkmöglichkeiten

    Anzahl der Stellplätze: 2
    Gebührenfrei

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag,
    Donnerstag und Freitag:
    07:30 Uhr - 12:00 Uhr
    Termine außerhalb dieser
    Zeiten sind nach vorheriger
    Vereinbarung möglich.

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.10.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    •  Geburtsurkunde Kind (ggf. mit amtlicher Übersetzung)
    •  Personalausweise oder Reisepässe
    •  Eheurkunde oder
    •  Sorgerechtsnachweis

     Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.

    Voraussetzungen

    • Das Kind führt bereits einen Namen
    •  Die gemeinsame Sorge der Eltern wird erst im Nachhinein (nachdem das Kind bereits einen Namen führt) begründet
    •  wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat: Zustimmung des Kindes
    • Die Begründung der gemeinsamen Sorge liegt nicht länger als drei Monate zurück (Ausnahme: Wenn ein Elternteil bei Begründung der gemeinsamen Sorge seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat; dann läuft die Frist nicht vor Ablauf eines Monats nach Rückkehr in das Inland ab)

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft, das den Geburtsregistereintrag für Ihr Kind führt.
     
     Sie erhalten auf Wunsch eine Bescheinigung über die Namensänderung.
     
     Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.

    Fristen

    Die Neubestimmung des Geburtsnamens muss innerhalb von 3 Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge für das Kind erfolgen.

    Kosten

    Für die Beurkundung der Erklärung fallen Gebühren in Höhe von 23,50 Euro an, sofern die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat.

    Hinweise (Besonderheiten)

     Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 20.10.2022

    Version

    Technisch erstellt am 30.11.2021 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Ehenamen, Namensänderung, Name annehmen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)