Familienname Änderung Kind - Einbenennung
Wenn Ihr Ehepartner nicht Elternteil Ihres Kindes ist und Sie möchten, dass es Ihren Ehenamen erhält, können Sie den Namen des Kindes ändern.
Beschreibung
Wenn Ihnen die elterliche Sorge für ein Kind – allein oder gemeinsam mit einem anderen Elternteil – zusteht und ihr Ehe-/Lebenspartner nicht Elternteil des Kindes ist, können Sie dem Kind, dass sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt erteilen. Sie können den Ehenamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen auch dem Namen, den das Kind zu diesem Zeitpunkt führt, voranstellen oder anfügen.
zuständige Stelle
Standesamt
Ansprechpartner
Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenpflichtig
Parkplatz: Hinter dem Stadthaus
Anzahl der Stellplätze: 23
Gebührenpflichtig
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr
Di. 08:00 - 12:00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
Bankverbindung
Magistrat der Stadt Lorsch
Empfänger: Magistrat der Stadt Lorsch
IBAN: DE42 5095 0068 0002 0036 97
BIC: HELADEF1BEN
Bankinstitut: Sparkasse Bensheim
Magistrat der Stadt Lorsch
Empfänger: Magistrat der Stadt Lorsch
IBAN: DE58 5089 0000 0015 8831 03
BIC: GENODEF1VBD
Bankinstitut: Volksbank Darmstadt - Südhessen eG
erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweise oder Reisepässe
- Eheurkunde
- Einwilligungserklärung des sorgeberechtigten anderen Elternteiles
- Sorgerechtsnachweis
- ggf. Einwilligungserklärung des Kindes
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.
Voraussetzungen
- Die Ehegatten oder Lebenspartner führen einen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen und leben mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
- Ein Ehegatte oder Lebenspartner ist sorgeberechtigt, der andere ist nicht Elternteil des minderjährigen Kindes.
- Der andere Elternteil muss der Namensänderung zustimmen, wenn sie oder er ebenfalls sorgeberechtigt ist (Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Änderung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist).
- Das Kind muss der Erklärung zustimmen, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie bei dem Standesamt eintrifft, das den Geburtsregistereintrag für das Kind führt.
Sie erhalten auf Wunsch eine Bescheinigung über die Namensänderung.
Das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten.
Kosten
Für die Beurkundung der Erklärung fallen Gebühren in Höhe von 23,50 Euro an, sofern die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie oder Ihre Ehegattin/Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin/Ihr Lebenspartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 20.10.2022
Stichwörter
Name annehmen