Familienname Änderung Kind - Anschlusserklärung
Beschreibung
Wenn Sie und Ihr Ehegatte oder Ihre Ehegattin nachträglich einen Ehenamen bestimmen, nachdem Ihr Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich der Ehename nur dann auf den Geburtsnamen Ihres Kindes, wenn es sich der Namenserklärung anschließt. Wenn Ihr Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann es die Erklärung nur selbst abgeben; als gesetzlicher Vertreter/Vertreterin müssen Sie zustimmen.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Standesamt.
Ansprechpartner
Fachdienst - Standesamt und soziale Angelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: weitere Parkplätze befinden sich im Umkreis des Rathauses
Behindertenparkplatz: Direkt vom dem Eingang des Rathauses
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Parkplatz: Parkmöglichkeiten vor dem Rathaus im Bereich der Turmstraße
Anzahl der Stellplätze: 2
Gebührenfrei
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
- Stadtverwaltung
Montag bis Freitag:
08:00 - 12:00 UhrMontag und Dienstag:
13:00 - 16:00 UhrMittwoch:
07:00 - 08:00 Uhr (nur mit Termin)Donnerstag:
13:00 - 18:00 Uhr - Barkasse
Montag:
08:00 bis 12:00 UhrDonnerstag:
08:00 bis 12:00 Uhr und
13:00 - 16:00 UhrUm Wartezeiten zu vermeiden bitten wir darum, im Vorfeld des Besuchs online, einen Termin zu vereinbaren.
Kontakt
Internet
Bankverbindung
Magistrat der Stadt Herborn
Empfänger: Magistrat der Stadt Herborn
IBAN: DE86 5165 0045 0000 0336 47
BIC: HELADEF1DIL
Bankinstitut: Sparkasse Dillenburg
Stichwörter
Eheschließung, Heiraten, Sozialamt, Trauungen
erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde Kind (ggf. mit amtlicher Übersetzung),
- Personalausweise oder Reisepässe,
- Nachweis Ihrer Namensänderung.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.
Voraussetzungen
Ihr Kind muss sich der Namensänderung anschließen, wenn es bereits 5 Jahre alt ist.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft, das die Geburt Ihres Kindes beurkundet hat.
Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.
Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.
Fristen
Die Erklärung muss innerhalb von drei Monaten dem empfangszuständigen Standesamt zugehen.
Kosten
Für die Beurkundung der Erklärung fallen Gebühren in Höhe von 23,50 Euro an, sofern die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 20.10.2022
Stichwörter
Namensänderung, Familienname