Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung für Erwerber infolge eines Erbfalls
Wenn Sie Schusswaffen oder Munition erben und diese behalten möchten, müssen Sie eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie Waffen oder Munition nach dem Tod des Waffenbesitzers oder der Waffenbesitzerin in Besitz nehmen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen. Als Erbinnen und Erben, Vermächtnisnehmer und Vermächtnisnehmerinnen und von einer Auflage Begünstigte erwerben und besitzen Sie die Waffe rechtmäßig, auch wenn eine waffenrechtliche Erlaubnis noch nicht erteilt wurde. Sie müssen aber die Erteilung der Erlaubnis fristgerecht beantragen. Die Erlaubnis erhalten Sie, wenn der Erblasser oder die Erblasserin berechtigter Besitzer oder berechtigte Besitzerin war und Sie zuverlässig und persönlich geeignet sind. Sie brauchen nicht sachkundig zu sein. Grundsätzlich sind geerbte erlaubnispflichtige Waffen mit einem Blockiersystem zu sichern. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn Sie zum Beispiel als Jäger oder Jägerin oder Sportschütze oder Sportschützin berechtigter Besitzer oder berechtigte Besitzerin einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe sind. Sofern ein dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechendes Blockiersystem für die Erbwaffe nicht vorhanden ist, müssen Sie einen Antrag auf eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Blockierung stellen.
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Landkreis oder kreisfreie Stadt
Ansprechpartner
Für Rüdesheim am Rhein wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Nachweis des Erwerbs infolge eines Erbfalls, zum Beispiel Erbberechtigung, Erbschein,
- Nachweis, dass Ihre Waffen und / oder Ihre Munition sicher aufbewahrt werden,
- gegebenenfalls Nachweis über den Einbau eines Blockiersystems.
Voraussetzungen
- Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
- Sie sind zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes.
- Sie sind persönlich geeignet im Sinne des Waffengesetzes.
- der Erblasser oder die Erblasserin war berechtigter Besitzer oder berechtigte Besitzerin
- Sie sind Erwerber oder Erwerberin infolge eines Erbfalles
- Sie haben bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen ein Blockiersystem einbauen lassen, sofern kein anderes Bedürfnis nach § 8 und §§ 13 ff WaffG vorliegt
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:
- Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein
- die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
- Ihre Zuverlässigkeit, Ihre persönliche Eignung, der berechtigte Besitz der Erblasserin oder des Erblassers, Ihr Erwerb infolge eines Erbfalls und gegebenenfalls das Vorhandensein eines Blockiersystems werden geprüft
- die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen
Fristen
Antragsfrist für Erbin oder Erben: 1 Monat nach Annahme der Erbschaft oder Ablauf der Ausschlagungsfrist;
Antragsfrist für Vermächtnisnehmerin oder Vermächtnisnehmer und Begünstigte oder Begünstigter: 1 Monat ab Erwerb der Schusswaffe
Kosten
- Verwaltungsgebühr: Erste Waffenbesitzkarte mit einer Waffe: EUR 93 zuzüglich mindestens EUR 22 Zuschlag bei durchzuführender Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung, weitere Waffe: EUR 17;
- Verwaltungsgebühr: Folge-Waffenbesitzkarte: EUR 6 - 69, weitere Waffe: EUR 17;
- Verwaltungsgebühr: Eintragen einer Waffe in eine vorhandene Waffenbesitzkarte: EUR 17;
- Verwaltungsgebühr: Eintragen oder Austragen der Sicherung einer Schusswaffe mit einem Blockiersystem: EUR 12;
- Verwaltungsgebühr: Zulassung einer Ausnahme von der Blockierpflicht: EUR 23 je Waffe.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 11.04.2022
Stichwörter
Waffenbesitzkarte