• Lampertheim (Landkreis Bergstraße, Hessen)
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Steuerklasse VI bei einem zweiten oder weiteren Beschäftigungsverhältnis

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Steuerklasse VI bei einem zweiten oder weiteren Beschäftigungsverhältnis

Die Arbeitslöhne aus allen weiteren Beschäftigungsverhältnissen werden nach der Steuerklasse VI besteuert.

Beschreibung

Stehen Sie in mehreren Beschäftigungsverhältnissen, nimmt das Unternehmen, mit dem sie ein Hauptarbeitsverhältnis eingegangen sind, den Lohnsteuerabzug von Ihrem Arbeitslohn nach der Steuerklasse vor, die Ihrem steuerlichen Familienstand entspricht. Hierbei handelt es sich um die Steuerklassen I bis V. 

Ihr erstes Arbeitsverhältnis bzw. Ihr Hauptarbeitsverhältnis gehen Sie in der Regel mit dem Unternehmen ein, von dem Sie den höheren Arbeitslohn erhalten.

Bei jedem weiteren Beschäftigungsverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis) ist der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vorzunehmen. 

Alle weiteren Beschäftigungsverhältnisse sind beim Hauptarbeitgeber anzuzeigen.

Ein Antrag beim Finanzamt auf Zuteilung der Steuerklasse VI ist nicht erforderlich.

Wird Arbeitslohn nach der Steuerklasse VI versteuert, sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben (s. weiterführende Informationen).

Ansprechpartner

Finanzamtssuche

Internet

Version

Technisch erstellt am 04.08.2022

Technisch geändert am 21.11.2022

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

Keine

Formulare

Gegebenenfalls benötigt das Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, eine schriftliche Mitteilung darüber, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenbeschäftigung handelt.

Voraussetzungen

Es bestehen Arbeitsverhältnisse mit mehreren Unternehmen.

Rechtsgrundlage(n)

§ 38b Einkommensteuergesetz (EStG);
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__38b.html
§ 39e Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG);
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39e.html
§ 46 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG);
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html

Verfahrensablauf

Sie teilen dem Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, mit, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt. Das Unternehmen bei dem das Nebenarbeitsverhältnis besteht, besteuert den Arbeitslohn nach Steuerklasse VI.

Fristen

Keine

Kosten

Keine

Weitere Informationen

Behördenwegweiser, Finanzamtssuche auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern
https://www.bzst.de/gemfa
 

Gültigkeitsgebiet

Hessen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde - Steuerverwaltung -    am 15.12.2020

Version

Technisch erstellt am 26.11.2021

Technisch geändert am 25.06.2024

Stichwörter

Steuerklasse VI, Nebentätigkeit, Mehrere Arbeitgeber, Hauptberuf, Nebenarbeitgeber, Nebenbeschäftigung, Zweites Dienstverhältnis, Hauptarbeitgeber, Mehrere Beschäftigungsverhältnisse, Betriebsstättenfinanzamt, Nebenjob, Zweites Arbeitsverhältnis, Lohnkonto, lohnsteuerliches Ordnungsmerkmal

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 26.11.2019