Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Steuerklasse VI bei einem zweiten oder weiteren Beschäftigungsverhältnis

    Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Steuerklasse VI bei einem zweiten oder weiteren Beschäftigungsverhältnis

    Die Arbeitslöhne aus allen weiteren Beschäftigungsverhältnissen werden nach der Steuerklasse VI besteuert.

    Beschreibung

    Stehen Sie in mehreren Beschäftigungsverhältnissen, nimmt das Unternehmen, mit dem sie ein Hauptarbeitsverhältnis eingegangen sind, den Lohnsteuerabzug von Ihrem Arbeitslohn nach der Steuerklasse vor, die Ihrem steuerlichen Familienstand entspricht. Hierbei handelt es sich um die Steuerklassen I bis V. 

    Ihr erstes Arbeitsverhältnis bzw. Ihr Hauptarbeitsverhältnis gehen Sie in der Regel mit dem Unternehmen ein, von dem Sie den höheren Arbeitslohn erhalten.

    Bei jedem weiteren Beschäftigungsverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis) ist der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vorzunehmen. 

    Alle weiteren Beschäftigungsverhältnisse sind beim Hauptarbeitgeber anzuzeigen.

    Ein Antrag beim Finanzamt auf Zuteilung der Steuerklasse VI ist nicht erforderlich.

    Wird Arbeitslohn nach der Steuerklasse VI versteuert, sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben (s. weiterführende Informationen).

    Ansprechpartner

    Finanzamtssuche

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 04.08.2022 (von: Römer, Jessica)

    Technisch geändert am 21.11.2022 (von: Römer, Jessica)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Keine

    Formulare

    Gegebenenfalls benötigt das Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, eine schriftliche Mitteilung darüber, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenbeschäftigung handelt.

    Voraussetzungen

    Es bestehen Arbeitsverhältnisse mit mehreren Unternehmen.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 38b Einkommensteuergesetz (EStG);
    https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__38b.html
    § 39e Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG);
    https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39e.html
    § 46 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG);
    https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html

    Verfahrensablauf

    Sie teilen dem Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, mit, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt. Das Unternehmen bei dem das Nebenarbeitsverhältnis besteht, besteuert den Arbeitslohn nach Steuerklasse VI.

    Fristen

    Keine

    Kosten

    Keine

    Weitere Informationen

    Behördenwegweiser, Finanzamtssuche auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern
    https://www.bzst.de/gemfa
     

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde - Steuerverwaltung -    am 15.12.2020

    Version

    Technisch erstellt am 26.11.2021 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 25.06.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Mehrere Beschäftigungsverhältnisse, lohnsteuerliches Ordnungsmerkmal, Hauptarbeitgeber, Betriebsstättenfinanzamt, Mehrere Arbeitgeber, Hauptberuf, Nebenbeschäftigung, Nebenarbeitgeber, Zweites Dienstverhältnis, Nebentätigkeit, Nebenjob, Lohnkonto, Steuerklasse VI, Zweites Arbeitsverhältnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)