Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung der Steuerklasse von Alleinerziehenden

    Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung der Steuerklasse von Alleinerziehenden

    Als alleinerziehende Person mit mindestens einem Kind im Haushalt, das Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld hat, können Sie die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und damit die Steuerklasse 2 beantragen.

    Beschreibung

    Sie können als alleinerziehende Person die Steuerklasse 2 beantragen, so dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird.

    Die Voraussetzungen des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende erfüllen Sie, wenn zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das Ihnen der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zusteht und Sie mit diesem Kind bzw. diesen Kindern alleine in Ihrem Haushalt leben.

    Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt für ein Kind 4.260 EUR im Kalenderjahr. Für das zweite und jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um 240 EUR je Kind und Jahr. 

    In der Steuerklasse 2 wird der Entlastungsbetrag in Höhe von 4.260 EUR nur für ein Kind berücksichtigt, auch wenn Sie mehrere berücksichtigungsfähige Kinder haben. Die Berücksichtigung des Erhöhungsbetrags von 240,00 EUR für das zweite und jedes weitere Kind müssen Sie gesondert bei Ihrem Finanzamt beantragen.

    Die Steuerklasse 2 wird mit Beginn des Monats berücksichtigt, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vorliegen.

    Mit Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes wird die Steuerklasse 2 automatisiert beendet und im Folgemonat in die Steuerklasse 1 geändert. Wenn Ihnen für Ihr volljähriges Kind weiterhin der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zusteht, kann die Steuerklasse 2 auch gewährt werden, dies setzt einen erneuten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung bei Ihrem zuständigen Finanzamt voraus.

    Die Steuerklasse 2 steht Ihnen nur für jeden vollen Kalendermonat, in dem Sie die Voraussetzungen erfüllen, zu. Wenn sich die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende nicht mehr erfüllen, dann müssen Sie das Ihrem zuständigen Finanzamt unverzüglich mitteilen. Die Voraussetzung für die Berücksichtigung der Steuerklasse 2 entfällt zum Beispiel, wenn Sie eine eheähnliche Gemeinschaft begründen und Sie somit mit Ihrem Kind beziehungsweise Ihren Kindern nicht mehr alleine im Haushalt leben.

    Ansprechpartner

    Finanzamtssuche

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Keine

    Weitere Informationen

    Behördenwegweiser, Finanzamtssuche auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern
    https://www.bzst.de/gemfa

    Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums unter "Lohnsteuer (Arbeitnehmer)", Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 20.. mit der Anlage Kinder 
    https://www.formulare-bfinv.de/

    Vordrucke zur Einkommensteuererklärung auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums 
    https://www.formulare-bfinv.de/
     

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 13.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2024

    Stichwörter

    Alleinerziehende, steuerpflichtiges Bruttogehalt, Elster, Allein mit Kind, ELSTER, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Kinderfreibetrag, Steuerklasse II, Einkommensteuer, Steuerklasse 2, Kindergeld, Alleinstehende Eltern

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English