Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung der Steuerklasse nach Tod des Ehegatten oder einer Lebenspartnerin bzw. eines Lebenspartners
Wenn Ihre Ehepartnerin, Ihr Ehepartner, Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner verstirbt, werden Sie im Jahr des Todes und im darauffolgenden Jahr in die Steuerklasse III eingereiht.
Beschreibung
Ihre Steuerklasse wird ab dem ersten des auf den Todestag Ihrer Ehepartnerin oder Ihres Ehepartners oder Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners (im Folgenden für beides: Partnerin oder Partner) folgenden Monats automatisch auf die Steuerklasse III umgestellt. Im darauffolgenden Jahr bleiben Sie ebenfalls in der Steuerklasse III.
Sie kommen jedoch nicht in die Steuerklasse III, wenn Sie zum Zeitpunkt des Todes dauernd getrennt gelebt haben. Ab Beginn des zweiten Kalenderjahres nach dem Tod Ihrer Partnerin oder Ihres Partners kommen Sie in die Steuerklasse I.
Anstelle der Steuerklasse I kann für Sie die günstigere Steuerklasse II in Betracht kommen, wenn Ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Die Einreihung in Steuerklasse II können Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Finanzamt beantragen.
Hinweis:
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 1.10.2017 können in Deutschland keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden. Gleichgeschlechtliche Paare können seit diesem Zeitpunkt die Ehe miteinander eingehen und sind damit verschiedengeschlechtlichen Paaren gleichgestellt.
Bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften können in der bisherigen Form fortgesetzt werden.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Formulare
Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Sie und Ihre verstorbene Partnerin oder Ihr verstorbener Partner haben zum Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie müssen nichts veranlassen, um die Steuerklasse III nach Versterben Ihrer Partnerin oder Ihres Partners zu erhalten. Die Meldebehörde teilt dem Bundeszentralamt für Steuern Änderungen im Familienstand mit.
Sollten Sie die Einreihung in die Steuerklasse II wünschen, können Sie dies beantragen. Gehen Sie folgendermaßen vor:
- Wählen Sie im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung im Bereich "Steuerformulare" unter "Lohnsteuer (Arbeitnehmer)" das passende Antragsformular aus: "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" mit der Anlage Kinder für das jeweilige Jahr
- Füllen Sie den Antrag am elektronischen Endgerät oder ausgedruckt handschriftlich aus und unterschreiben Sie ihn.
- Schicken Sie den Antrag per Post an Ihr örtlich zuständiges Finanzamt.
- Sie erhalten einen Bescheid.
Alternativ können Sie Einreihung in die Steuerklasse II auch online und barrierefrei über ELSTER beantragen. ELSTER ist ein barrierefreier und plattformunabhängiger Zugang zu den elektronischen Diensten der Steuerverwaltung.
Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf ELSTER. Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu 2 Wochen dauern kann.
Fristen
Sie müssen keine Fristen einhalten.
Bearbeitungsdauer
Umstellung auf Steuerklasse III: keine
Beantragung der Steuerklasse II: abhängig von der Auslastung im zuständigen Finanzamt
Kosten
Für Sie entstehen keine Kosten.
Weitere Informationen
- Informationen zum "Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale" auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 8.11.2018)
- Informationen zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und nicht verheiratete Eltern auf einer Internetseite des Bundesfamilienministeriums
- Programme zur elektronischen Übermittlung auf ELSTER
- Formulare auf ELSTER
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen am 31.10.2021
Stichwörter
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