Zulassung eines vorzeitigen Beginns des Einleitens von Abwasser in Gewässer beantragen
Sie möchten Abwasser vor Erteilung der Erlaubnis in ein oberirdisches Gewässer und / oder über eine Versickerung in das Grundwasser einleiten? Dann müssen Sie eine Zulassung des vorzeitigen Beginns der Gewässerbenutzung beantragen.
Beschreibung
Für den vorzeitigen Beginn des Einleitens ist in Deutschland eine Zulassung erforderlich. Hierzu muss bei der zuständigen Behörde bereits eine Erlaubnis für die Einleitung beantragt sein.
Die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Einleitung von Abwasser gemäß § 17 WHG wird von der zuständigen Wasserbehörde erteilt, soweit die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt werden.
Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn bereits bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Abwassereinleitung gestellt wurde und alle Anforderungen des § 17 Absatz 1 Nr. 1-3 WHG erfüllt sind.
Ist eine Erlaubnis oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 17 Abs. 1 WHG ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde nach § 14 Abs. 1 Hessisches Wassergesetz HWG) die Unternehmerin oder den Unternehmer verpflichten, die Abwasseranlage ganz oder teilweise auf ihre oder seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder auf ihre oder seine Kosten Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen zu verhüten.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung ergibt sich aus § 65 HWG in Verbindung mit der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden
Obere Wasserbehörden: Regierungspräsidium Darmstadt, Regierungspräsidium Gießen, Regierungspräsidium Kassel
Untere Wasserbehörden:
Die Aufgaben der unteren Wasserbehörden nehmen die Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen wahr.
Ansprechpartner
Für Lich (Landkreis Gießen, Hessen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Formulare
- Onlineverfahren: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen: nein
Voraussetzungen
Die Zulassung kann erteilt werden (Ermessen), wenn
- bereits ein Erlaubnisantrag gestellt wurde,
- mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann,
- an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers besteht und
- der Antragsteller sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Einleitung verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Einleitung nicht erlaubt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.
- Keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und keine Verletzung von Rechten Dritter vorliegt
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden (§§ 68 und 70 VwGO), soweit nicht das Regierungspräsidium die Entscheidung getroffen hat (§ 16a Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – HessAGVwGO)
Entfällt das Widerspruchsverfahren, kann vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.
Verfahrensablauf
- Behörde erklärt Antragsteller*in das Zulassungsverfahren des vorzeitigen Beginns
- Antragsteller*in erstellt Antragsunterlagen und reicht diese ein.
- Behörde prüft Antragsunterlagen; fordert ggf. Unterlagen nach und beteiligt betroffene Stellen
- Antragsteller*in reicht Unterlagen nach; betroffene Stellen geben Stellungnahme ab
- Behörde prüft nachgereichte Unterlagen und eingegangene Stellungnahmen
- Behörde erstellt die Zulassung auf Basis der geprüften und ggf. ergänzten Antragsunterlagen, soweit die Voraussetzung nach § 17 Abs. 1 WHG erfüllt werden.
- Antragsteller*in erhält Zulassungsbescheid zum vorzeitigen Beginn
- Antragsteller*in bezahlt die Verwaltungskosten
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 30.08.2022
Stichwörter
Niederschlagswasser, Schmutzwasser, Trennsystem, Einleitung, Regenwasser, Niederschlagswassereinleitung, Schmutzwassereinleitung, Mischwasserkanalisation, Bewilligung, Mischwassereinleitung, Gewässerbenutzung, Mischwasser, Trennkanalisation, Mischsystem, Abwasserverordnung, Regenüberlaufbecken, Regenrückhaltebecken, Industrieabwasser, Gewerbliches Abwasser, Regenbecken, Regenüberläufe, Stauraumkanäle, Erlaubnis, Abwasser, Wasserhaushaltsgesetz, Kläranlage