Berufsregister für Steuerberater Eintragung von Berufsausübungsgesellschaften
Wenn Sie unbeschränkt steuerberatend tätig sein wollen, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört auch die Eintragung Ihrer Berufsausübungsgesellschaft im Berufsregister für Steuerberater.
Beschreibung
Die Eintragung Ihrer Berufsausübungsgesellschaft beziehungsweise Ihre Mitgliedschaft in der Berufsausübungsgesellschaft in das Berufsregister der Steuerberater müssen Sie bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer beantragen.
Folgende Angaben sind eintragungspflichtig:
- Wenn Berufsausübungsgesellschaften im Registerbezirk anerkannt werden oder wenn Sie ihren Sitz in den Registerbezirk verlegen. Einzutragen sind:
- Datum der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft und der Name der Behörde oder der Steuerberaterkammer, die die Anerkennung vorgenommen hat (bei nicht anerkennungspflichtigen Berufsausübungsgesellschaften ist anstelle des Datums der Anerkennung der Tag der Registrierung im Berufsregister einzutragen bzw. bei Berufsausübungsgesellschaften in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft der Tag der Eintragung im Partnerschaftsregister)
- Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"
- Anschrift der beruflichen Niederlassung, die Telekommunikationsdaten, einschließlich der geschäftlichen E-Mail-Adresse, und die geschäftliche Internetadresse
- berufliche Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 49, 50 und 55h StBerG
- folgende Angaben zu den Gesellschaftern:
- bei natürlichen Personen: der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübte Beruf,
- bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Name oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer,
- bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der Beruf,
- bei rechtsfähigen Personengesellschaften: die vertretungsberechtigten Gesellschafter und deren Beruf,
- der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der Beruf der angestellten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, die zur Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft berechtigt sind, sofern die Eintragung in das Berufsregister von der Berufsausübungsgesellschaft beantragt wird
- Anschrift der weiteren Beratungsstellen, der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen
- Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift des Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten, sofern ein solcher bestellt oder benannt worden ist
- bei anerkannten Berufsausübungsgesellschaften: das Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbots im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 4 oder des § 134 StBerG
- Bezeichnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs der Berufsausübungsgesellschaft
Wenn sich für Sie Änderungen ergeben, dann müssen Sie diese der Steuerberaterkammer melden. Nach der Meldung werden diese in das Berufsregister eingetragen.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
In der Regel ist ein formloser Antrag ausreichend. Je nach Steuerberaterkammer müssen Sie gegebenenfalls für die Eintragung einen ausgefüllten Mitgliedererfassungsbogen einreichen. Bitte fragen Sie bei Ihrer zuständigen Steuerberaterkammer nach.
Formulare
- Formulare: Für die meisten Steuerberaterkammern gibt es einen vorgegebenen Mitgliedererfassungsbogen
- Online-Dienst: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Sie sind Mitglied einer Berufsausübungsgesellschaft und möchten einen Eintrag im Berufsregister beantragen.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 45 und fortfolgende, Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
- § 11 Steuerberatergesetz (StBerG) (Datenschutzrechtlicher Hinweis)
- § 76a Steuerberatungsgesetz (StBerG) - Eintragung in das Berufsregister
- § 76b Steuerberatungsgesetz (StBerG) - Löschung aus dem Berufsregister
- § 76c Steuerberatungsgesetz (StBerG) - Mitteilungspflichten; Einsicht in das Berufsregister
Rechtsbehelf
Keine
Verfahrensablauf
Sie müssen Ihren Antrag bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer einreichen.
Ihre Aufnahme in das Register wird Ihnen schriftlich bestätigt.
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
0 bis 1 Wochen (In der Regel erfolgt die Eintragung innerhalb einer Woche.)
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Keine
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Finanzen am 23.11.2023
Stichwörter
freie Berufe, Zulassung, Berufsregistereintrag, Steuerberaterkammer, Steuerberaterverzeichnis