Ausnahmen für die Erlaubnispflicht zum Erwerb und Besitz von Munition Zulassung
Sie können eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht für den Munitionserwerb und -besitz beantragen.
Beschreibung
Grundsätzlich benötigen Sie für den Erwerb und Besitz von Munition eine Erlaubnis. Hiervon abweichend gibt es konkret benannte Ausnahmefälle. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, eine Ausnahme im Einzelfall zu beantragen, sofern besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen. Dies ist aber nur für Fälle möglich, die mit den konkret benannten Ausnahmefällen vergleichbar sind.
Zuständigkeit
Landkreise oder kreisfreie Städte
Ansprechpartner
Für Kreis Rheingau-Taunus-Kreis (Hessen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
einzelfallabhängig
Formulare
keine
Voraussetzungen
- es liegen besondere Gründe vor,
- Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stehen nicht entgegen,
- es besteht eine Vergleichbarkeit mit den in § 12 Waffengesetz genannten Ausnahmefällen,
- vorhandene Erlaubniserfordernisse werden nicht umgangen,
- es ist ein Einzelfall gegeben.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Eine Ausnahme erhalten Sie folgendermaßen:
- Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein,
- die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen,
- die Voraussetzungen des § 12 Absatz 5 WaffG werden geprüft,
- die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen.
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten.
Kosten
Verwaltungsgebühr für die Zulassung einer Ausnahme von der Erlaubnispflicht: EUR 46 - 172
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 11.04.2022
Stichwörter
Munitionserwerbsschein, Waffenbesitzkarte