Anzeige und Nachweise Feuerungsanlagen Eintragung
Wenn Sie eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotorenanlage betreiben, müssen Sie diese bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Beschreibung
Als Betreiberin oder Betreiber einer Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW sind Sie gem. der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) verpflichtet, den Betrieb einer solchen Feuerungsanlage der zuständigen Behörde anzuzeigen. Hierbei ist zu beachten, dass der Betrieb einer neu errichteten Feuerungsanlage vor Inbetriebnahme und der Betrieb einer bestehenden Feuerungsanlage bis zum 1. Dezember 2023 mittels Formular elektronisch per E-Mail bei der zuständigen Behörde anzuzeigen ist. Die zuständige Behörde prüft die Angaben und nimmt die Feuerungsanlage im hessenweiten Anlagenregister auf.
Zuständigkeit
In Hessen sind die Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel die zuständigen Behörden.
Die genaue Zuständigkeit ergibt sich aufgrund des Anlagenstandortes – einen Überblick über die jeweiligen Ansprechpartner finden Sie hier
Ansprechpartner
Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen
Formulare
Das zu verwendende Anzeigeformular finden Sie unter Downloads auf dieser Homepage:
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.
Verfahrensablauf
Das vollständig ausgefüllte Anzeigeformular ist elektronisch per E-Mail bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 14.12.2022
Stichwörter
Gasturbinenanlagen, Verbrennungsmotoranlagen, 44. BImSchV, mittelgroße Feuerungsanlagen