Alleinerbschein Erteilung gegenständlich beschränkter Erbschein
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    Alleinerbschein Erteilung gegenständlich beschränkter Erbschein

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Wenn Sie Alleinerbin oder Alleinerbe sind, benötigen Sie häufig einen Erbschein als Nachweis für Ihr Erbrecht. Diesen können Sie auf den Nachlass in Deutschland beschränken lassen, wenn sich Nachlassgegenstände sowohl im Inland als auch im Ausland befinden.

    Beschreibung

    Ein Alleinerbschein bezeugt, dass Sie allein die Rechtsnachfolge der Erblasserin oder des Erblassers antreten. Dies ist der Fall, wenn die verstorbene Person Sie im Testament oder aufgrund eines Erbvertrages als Allein- oder Universalerbe bestimmt hat. Oder wenn Sie im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge als alleiniger Erbe die Rechtsnachfolge antreten, weil alle anderen Miterben das Erbe ausgeschlagen haben.

    Einen gegenständlich beschränkten Erbschein können Sie ebenfalls beim Nachlassgericht beantragen. Wenn es im Ausland einen Nachlass in Form von Gegenständen gibt, beschränkt dieser Erbschein sich auf den in Deutschland befindlichen Nachlass.  

    Ansprechpartner

    Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 07.07.2011
    Technisch geändert am 09.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Formulare

    Formulare: 
    Onlineverfahren möglich: 
    Schriftform erforderlich: nein
    Persönliches Erscheinen nötig: 

    • bei Antragstellung: nein
    • bei eidesstattlicher Erklärung: ja

    Voraussetzungen

    • Sie sind Alleinerbe
    • Sie treten ein Erbe an, das Gegenstände im In- und Ausland umfasst. 

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Beschwerde
    • Antrag auf Einziehung des Erbscheins

    Verfahrensablauf

    Einen Alleinerbschein müssen Sie beim zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht) beantragen:

    • Stellen Sie dort formlos einen Antrag auf Ausstellung eines Alleinerbscheins und fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen an.
    • Alternativ können Sie den Antrag
      • über eine bevollmächtigte Person stellen, etwa eine Notarin oder einen Notar beziehungsweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, oder
      • bei Gericht zu Protokoll erklären.
    • Geben Sie persönlich vor dem Amtsgericht beziehungsweise vor einer Notarin oder vor einem Notar eine Versicherung an Eides statt ab. Damit versichern Sie, dass Ihnen nichts bekannt ist, was der Richtigkeit Ihrer Angaben im Erbscheinsantrag entgegensteht.
      • Dies ist nicht erforderlich, wenn das Amtsgericht darauf verzichtet.
      • Beurkundet eine Notarin oder ein Notar die Versicherung an Eides statt, kann diese Person gleichzeitig den Erbscheinsantrag beurkunden.
    • Das Amtsgericht prüft Ihre Berechtigung und stellt den Erbschein aus.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz am 15.11.2021

    Version

    Technisch erstellt am 25.11.2021
    Technisch geändert am 25.06.2024

    Stichwörter

    Erbe, Erbschaft, Erbvertrag, Nachlass, Erbrecht, Erbschein, Erblasser, Nachfolge feststellen, Nachlass teilweise im Ausland, Alleinerbschein, Nachlass im Ausland, Alleinerbe, allein erben, Nachlassgegenstände, Universalerbe, Erbe annehmen, Erbschein beantragen, Alleinerbschein beantragen, Testament

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019