Abweichen von Regelungen zur Ruhezeit Bewilligung
    99006004017000

    Abweichende Ruhezeit beantragen

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen von arbeitszeitrechtlichen Vorschriften abweichende Ruhezeiten bewilligen lassen.

    Beschreibung

    Grundsätzlich haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren bewährten 8-Stunden-Tag. Nach Feierabend besteht Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für Arbeitnehmende in Ihrem Unternehmen abweichende Ruhezeiten von arbeitszeitrechtlichen Vorschriften von der jeweils örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes bewilligen lassen, und zwar:

    • bei Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im öffentlichen Dienst, sofern besondere Umstände vorliegen, beispielsweise für Winterdienste, sowie
    • bei Schichtbetrieben zweimal innerhalb von 3 Wochen, um einen regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsel zu erreichen. Das gilt sowohl für die Ruhezeit nach der Werktags- als auch nach der Sonn- und Feiertagsarbeit.

    Die Ausnahme steht im pflichtgemäßen Ermessen. Sie haben keinen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an ds zuständige Regierungspräsidium.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 25.1 - Arbeitsschutz Gießen I

    Adresse

    Hausanschrift

    Liebigstraße 14-16
    35390 Gießen

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    Postanschrift

    Postfach 10 08 51
    35338 Gießen

    Öffnungszeiten

    Das Regierungspräsidium Gießen ist täglich telefonisch erreichbar:

    montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr
    freitags 08:00 - 15:00 Uhr

    Für einen persönlichen Besuch vereinbaren Sie bitte einen Termin.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0641 303-0

    Fax: 0641 303-3203

    E-Mail: arbeitsschutz-giessen@rpgi.hessen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 06.03.2026

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 25.3 - Arbeitsschutz Hadamar

    Adresse

    Hausanschrift

    Gymnasiumstraße 4
    65589 Hadamar

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    Postanschrift

    Postfach 10 08 51
    35338 Gießen

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich:
    • Montag - Donnerstag: 09:00 - 15:30 Uhr
    • Freitag: 09:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 641 303-8600

    Fax: +49 641 303-8611

    E-Mail: arbeitsschutz-hadamar@rpgi.hessen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 06.03.2026

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    • Die Arbeitnehmenden sind Beschäftigte mit Avrbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft im öffentlichen Dienst der Daseinsvorsorge oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder es liegt ein Schichtbetrieb vor.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Kosten

    • Die Erteilung der Bewilligung beziehungsweise die Ablehnung des Antrages ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden nach Verwaltungsaufwand berechnet beziehungsweise sind abhängig von der Anzahl der Beschäftigten, die eingesetzt werden sollen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales am 30.09.2024

    Version

    Technisch erstellt am 25.11.2021
    Technisch geändert am 18.06.2025

    Stichwörter

    Öffentlicher Dienst, Arbeitszeitverlängerung, Wochenarbeitszeit, Wöchentliche Arbeitszeit, öffentlicher Dienst, Ruhezeit, Arbeitszeit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019