Bewilligung nach dem Arbeitszeitgesetz zur Abweichung von Regelungen zur Ruhezeit
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Regierungspräsidium auf Antrag von arbeitszeitrechtlichen Vorschriften abweichende Ruhezeiten bewilligen.
Beschreibung
In den folgenden Konstellationen können Sie eine Bewilligung einer Abweichung von den arbeitszeitrechtlichen Regelungen bei den hessischen Regierungspräsidien zur Ruhezeit beantragen, wonach Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben müssen:
- § 15 Abs. 1 Nr. 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG):
Das Regierungspräsidium kann für den öffentlichen Dienst eine von den Regelungen zur Arbeitszeit (§§ 5 und 11 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz) abweichende Dauer und Lage der Ruhezeit im öffentlichen Dienst bewilligen, wenn die Arbeitnehmer mit Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft beschäftigt werden.
Öffentlicher Dienst sind die Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Dazu gehören Bundes- und Landesministerien, ihre nachgeordneten Behörden, die Verwaltungen der Bezirksregierungen bzw. Regierungspräsidien, sonstige Behörden sowie die Verwaltungen der Kommunen.
Betriebe und Unternehmen, bei denen die öffentliche Hand die Mehrheit hält, die aber wie jedes andere Unternehmen marktwirtschaftlich tätig sind (fiskalische Betriebe), können keine Ausnahmebewilligung erhalten.
- § 15 Abs. 1 Nr. 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG):
Eine abweichende Ruhezeit kann auch in Schichtbetrieben gewährt werden, um einen regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsel durchführen zu können.
Die Ausnahmebewilligung ist nur zweimal innerhalb von drei Wochen zulässig und gilt sowohl für die Ruhezeit nach der Werktags- als auch nach der Sonn- und Feiertagsarbeit.
Sie haben keinen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung. Die Entscheidung des Regierungspräsidium ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Rahmen dieser Entscheidung findet eine Abwägung zwischen Belangen des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers statt.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an ds zuständige Regierungspräsidium.
Ansprechpartner
Für Siegbach wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- für eine Ausnahmebewilligung nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG):
- genaue Angaben zu Tätigkeit, Anzahl der Arbeitnehmer, für die eine Bewilligung erteilt werden soll und Gestaltung der Bereitschaftspläne
- Ansprechpartner mit Kontaktdaten
- Gefährdungsbeurteilung (insbesondere auch im Hinblick auf psychische Belastungen durch die abweichende Lage der Ruhezeit)
- Stellungnahme des Betriebsarztes
- Stellungnahme des Betriebsrats (falls vorhanden)
- Nachweis, dass entweder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsvorsorge ein flexibler Einsatz der Arbeitnehmer notwendig sein muss
- Ablaufpläne für Nachtschichten, aus denen insbesondere auch die Pausenmöglichkeiten ersichtlich sind
- für eine Ausnahmebewilligung nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG):
- genaue Angaben zu Tätigkeit, Anzahl der Arbeitnehmer, für die eine Bewilligung erteilt werden soll und Gestaltung der Schichtpläne, Ansprechpartner mit Kontaktdaten
- Gefährdungsbeurteilung (insbesondere auch im Hinblick auf psychische Belastungen durch die abweichenden Ruhezeiten)
- Stellungnahme des Betriebsarztes
- Stellungnahme des Betriebsrats (falls vorhanden)
- Nachweis, dass durch die abweichende Ruhezeit ein regelmäßiger wöchentlicher Schichtwechsel ermöglicht wird
- Ablaufpläne für Nachtschichten, aus denen insbesondere auch die Pausenmöglichkeiten ersichtlich sind
Formulare
- Formulare: keine
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
- für eine Ausnahmebewilligung nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Eine Ausnahmebewilligung kommt nur dann in Betracht, wenn die Arbeitnehmer mit Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaft im öffentlichen Dienst beschäftigt werden. Die Bewilligung muss die Besonderheiten einer entsprechenden Inanspruchnahme im öffentlichen Dienst berücksichtigen. Diese Besonderheiten sind dadurch gekennzeichnet, dass entweder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsvorsorge ein flexibler Einsatz der Arbeitnehmer notwendig sein muss.
- für eine Ausnahmebewilligung nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Eine Ausnahmebewilligung kommt nur für Schichtbetriebe in Betracht, die einen regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsel ermöglichen wollen. Die Bewilligung kann nur zweimal innerhalb von 3 Wochen erteilt werden.
Die Bewilligung einer abweichenden Ruhezeit hängt in beiden Fällen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Maßgebend ist, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird. Eine Ausnahmebewilligung kann nur erteilt werden, wenn im Rahmen einer Abwägung zwischen Belangen des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers Letztere überwiegen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Näheres können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag auf Bewilligung einer Abweichung von den Regelungen zur Ruhezeit entnehmen.
Verfahrensablauf
Da die Ausnahmebewilligung nur auf Antrag ergehen kann, müssen Sie beim Regierungspräsidium einen entsprechenden Antrag stellen und diesem alle für eine Entscheidung über Ihren Antrag erforderlichen Unterlagen beifügen.
Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft und gegebenenfalls Unterlagen nachgefordert.
Sollten Sie alle Voraussetzungen erfüllen, kann die Bewilligung erteilt werden. Sie erhalten dann einen entsprechenden Bewilligungsbescheid.
Im Falle des Nichtvorliegens der Voraussetzungen ergeht ein ablehnender Bescheid.
Fristen
Es gibt keine gesetzliche Frist für die Stellung des Antrages.
Der Antrag sollte jedoch rechtzeitig, mindestens vier Wochen vor Beginn der begehrten Abweichung von den Regelungen zur Ruhezeit beantragt werden.
Die Bewilligungen sind in der Regel befristet.
Bearbeitungsdauer
Je nach Prüfungsaufwand (i.d.R. wenige Wochen nach Einreichung der vollständigen Unterlagen)
Kosten
Die Höhe der festzusetzenden Gebühren ergibt sich aus dem Verwaltungskostenverzeichnis zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (VwKostO-HMSI).
Hinweise (Besonderheiten)
Zur Vereinfachung der Kommunikation und zur Beschleunigung des Verfahrens sollten Sie bei der Einreichung des Antrages einen Ansprechpartner in Ihrem Betrieb benennen und dessen Kontaktdaten angeben.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 17.02.2022
Stichwörter
Arbeitszeit, Ruhezeit, Öffentlicher Dienst, Wöchentliche Arbeitszeit, Schichtwechsel