Approbation Erteilung Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut aus Drittstaaten
Wenn Sie in Deutschland als Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut arbeiten möchten, dann benötigen Sie die Approbation.
Beschreibung
Damit Sie in Deutschland als Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Die Approbation ist notwendig, da der Beruf in Deutschland reglementiert ist. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut arbeiten dürfen.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die Approbation erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.
Die Approbation wird Ihnen von der zuständigen Stelle erteilt, wenn Ihre Ausbildung als Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird im Anerkennungs-Verfahren überprüft.
Sie müssen noch weitere Voraussetzungen zur Erteilung der Approbation erfüllen. Sie müssen z.B. gesundheitlich geeignet sein und über die nötigen Sprachkenntnisse verfügen.
Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
zuständige Stelle
Seit dem 01.01.2023 ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) zuständig.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).
Ansprechpartner
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung IV Gesundheitsberufe
Adresse
Postanschrift
Postfach 120142
64238 Darmstadt
(Zentrale Postanschrift)
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Die zuständige Stelle informiert darüber, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Kopie)
- deutschsprachiger Lebenslauf in Tabellenform mit Ihren Ausbildungen und beruflichen Tätigkeiten
- amtlich beglaubigte Kopie Ihres Ausbildungsnachweises
- Nachweise über die Inhalte Ihrer Ausbildung:
Aufstellung der Studienfächer und Ausbildungsstunden, die Sie absolviert haben - Bescheinigung, dass Sie in Ihrem Ausbildungsstaat als Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut arbeiten dürfen
- Nachweise über Ihre relevante Berufspraxis als Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut
- Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat als Nachweis Ihrer Würdigkeit und Zuverlässigkeit (Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
- Ärztliche Bescheinigung Ihrer gesundheitlichen Eignung (Die Bescheinigung kann von einer Behörde aus Ihrem Ausbildungsstaat sein. Die Bescheinigung darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
- Erklärung, dass Sie in Deutschland noch keinen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben
- Meldebescheinigung oder Erklärung, dass Sie dort arbeiten wollen, wo Sie den Antrag stellen
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen.
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Formulare
Fragen Sie das zuständige HLfGP nach bereits vorgedruckten Anträgen / Formularen.
Voraussetzungen
Die konkreten Voraussetzungen erfragen sie bitte beim HLfGP. Generell gelten folgende Voraussetzungen:
- Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut aus einem Drittstaat.
- Sie sind gesundheitlich geeignet.
- Sie sind zuverlässig und würdig für die Arbeit als Psychologischer Psychotherapeut und haben keine Vorstrafen.
- Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das sind allgemeine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und medizinische Sprachkenntnisse auf dem Niveau C2.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung des HLfGP können Sie innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen.
Verfahrensablauf
Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle überprüft, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Die Approbation kann nur erteilt werden, wenn Ihre Ausbildung aus einem Drittstaat mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist.
Prüfung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Psychologischer Psychotherapeut oder Psychologischer Psychotherapeutin. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann wird Ihnen die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut erteilt.
Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen.
Es kann aber sein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht anerkannt.
Die zuständige Stelle nennt Ihnen schriftlich die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. In dem Bescheid der zuständigen Stelle steht auch, welches Niveau Ihre Ausbildung hat und welches Niveau in Deutschland notwendig ist. Sie dürfen dann nicht als Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut arbeiten. Die zuständige Stelle bietet Ihnen aber an, eine Kenntnisprüfung abzulegen. Wenn Sie die Kenntnisprüfung erfolgreich ablegen (und alle anderen Voraussetzungen erfüllen), erhalten Sie die Approbation.
Kenntnisprüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist und Sie die Unterschiede nicht ausgleichen können, können Sie eine Kenntnisprüfung ablegen. Die Kenntnisprüfung orientiert sich an der Abschlussprüfung als Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut in Deutschland. Die Kenntnisprüfung besteht aus zwei mündlichen Prüfungen. Die Inhalte und der genaue Ablauf der Prüfung sind gesetzlich geregelt. Wenn Sie die Kenntnisprüfung bestehen, erteilt man Ihnen die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder Psychologischer Psychotherapeutin. Sie müssen dafür auch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen.
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten.
Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen. Das Verfahren kann sich dadurch verlängern.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihr Antrag und Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen.
Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 4 Monate.
Kosten
Das Verfahren kostet Geld. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Hinweise (Besonderheiten)
- Nachweis der Sprachkenntnisse
Voraussetzung für die Approbation sind allgemeine deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2. Sie können den erforderlichen Sprachnachweis auch während des Approbations-Verfahrens nachreichen. Außerdem müssen Sie während des Approbations-Verfahrens einen medizinischen Fachsprachtest auf dem Niveau C2 ablegen.
- Berufserlaubnis
Vor der Teilnahme an der Kenntnisprüfung können Sie eine befristete Berufserlaubnis beantragen. Mit einer Berufserlaubnis dürfen Sie (unter Aufsicht einer Psychologischen Psychotherapeutin oder eines Psychologischen Psychotherapeuten mit Approbation) auch ohne Approbation arbeiten. Sie müssen dafür Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nachweisen und einen Fachsprachtest auf dem Niveau C2 ablegen. Die Berufserlaubnis gilt in der Regel 3 Jahre. Ihre zuständige Stelle informiert Sie darüber.
- Gleichwertigkeitsbescheid
Im Approbations-Verfahren erfolgt die Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung (Anerkennungs-Verfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.
- Elektronische Antragstellung
Sie können Ihren Antrag auch elektronisch stellen.
- Verfahren für Spätaussiedler
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungs-Verfahren wahlweise nach dem hier genannten Gesetz oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Ihre zuständige Stelle wird Sie dazu beraten.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 12.11.2021
Stichwörter
Anerkennen, Qualifikationsanalyse, Konformitätsbescheinigung, Drittstaat, Psychothérapeute, akademischer Heilberuf, Anpassungslehrgang, EU/EWR/Schweiz, Berufsqualifikation, Berufsanerkennungsrichtlinie, Zeugnisbewertung, ausländischer Abschluss, Psicoterapeuta, Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, Psychologischer Psychotherapeut, Erteilung, Anerkennungsverfahren, Gleichwertigkeitsfeststellung, Nostrifikation, Nostrifizierung, Anerkennungsbescheid, Ausländische Qualifikation, Kammerberuf, Beruf, Berufsbezeichnung, Gleichwertigkeit, Approbation, berufliche Anerkennung, Kenntnisprüfung, Reglementierter Beruf, Zulassung, Ausbildung, Heilberuf, Psychologische Psychotherapeutin, Gleichwertigkeitsbescheid, Berufsanerkennung, Berufsabschluss, Eignungsprüfung, Richtlinie 2005/36/EG, Anerkennungsgesetz, Arbeit, Anerkennung in Deutschland, Psychologe, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Berufszugang, Berufsausbildung, Psychologin, Gleichwertigkeitsprüfung, ausländischer Beruf, Reglementiert, Anerkennung