Befreiung von der Visumspflicht für Schüler auf Sammellisten Genehmigung
Wenn Sie mit Schülerinnen und Schülern eine Klassenfahrt unternehmen, können diese mit der Sammelliste auch ohne Visum oder Pass in ein Land der Europäischen Union und einige weitere Länder einreisen.
Beschreibung
Die Schülersammelliste ist ein Formular, das Klassenfahrten mit einer multinationalen Klasse erleichtert. Sie gilt für Klassenfahrten innerhalb der Europäischen Union sowie nach Island, Liechtenstein und Norwegen (Europäischer Wirtschaftsraum).
Schülersammelliste als Visumsersatz
Schülerinnen und Schüler mit Drittstaatsangehörigkeit und Wohnsitz in Deutschland, die eigentlich im Zielland visumspflichtig wären, können mit der Liste ausnahmsweise ohne Visum einreisen. Die Schülersammelliste ermöglicht es zum Beispiel, dass Schülerinnen und Schüler an einer Klassenfahrt teilnehmen können, auch wenn ein Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Wenn der Lehrer oder die Lehrerin die Schülersammelliste an der Grenze vorlegt, müssen die Grenzschutzbehörden der Mitgliedstaaten die aufgeführten Schülerinnen und Schüler auch ohne Visum ein- und ausreisen lassen. Die Schülerinnen und Schüler zeigen beim Grenzübertritt lediglich ihren Pass oder Personalausweis vor.
Schülersammelliste als Passersatz
Wenn ein Schüler oder eine Schülerin keinen Pass oder ein anderes gültiges Reisedokument hat, wird das EU-Formular beim Grenzübertritt auch als Passersatz anerkannt, sofern die Liste
- mit einem Foto des Schülers oder der Schülerin versehen wurde und
- von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde beglaubigt und genehmigt worden ist.
Mit der Genehmigung bestätigt die Ausländerbehörde, dass alle aufgeführten Schülerinnen und Schüler in Deutschland wohnen und zur Rückreise berechtigt sind.
Die Schülersammelliste enthält die folgenden Informationen:
- Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Schülerinnen und Schüler,
- Reiseziel und Reisedauer der Klassenfahrt,
- gegebenenfalls Fotos der Schülerinnen und Schüler, die keinen Pass besitzen.
Es empfiehlt sich, vor der Reise weitere Informationen zum Verfahren im konkreten Fall zu erfragen. Wenden Sie sich dazu an die Botschaft des Reiselandes und die örtlich zuständige Ausländerbehörde.
Zuständigkeit
Ausländerbehörde am Ort der Schule
Ansprechpartner
Für Gutsbezirk Reinhardswald wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- gegebenenfalls Nachweis der Zugehörigkeit zu einer allgemeinbildenden Schule
- gegebenenfalls Nachweis der Klassenfahrt durch Buchungsdaten
- bei Einsatz als Passersatz: biometrisches Foto
Alle nötigen Unterlagen erfragen Sie bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde.
Formulare
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: Bitte fragen Sie die örtlich zuständige Ausländerbehörde
Schriftform erforderlich: Bitte fragen Sie die örtlich zuständige Ausländerbehörde
Persönliches Erscheinen nötig: Bitte fragen Sie die örtlich zuständige Ausländerbehörde. In der Regel ist die Vorsprache einer von der Schule beauftragten Person nötig, um die Liste abzuholen.
Voraussetzungen
Ein oder mehrere Teilnehmer der Fahrt sind
- Schüler oder Schülerin einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule im Inland und
- Angehörige eines Drittstaats (nicht: Deutschland, Europäische Union, Europäischer Wirtschaftsraum) mit Wohnsitz in Deutschland.
Bei Einsatz als Visumsersatz:
- Der Schüler oder die Schülerin benötigt ein Visum. Welche Herkunftsländer ein Visum und somit auch eine Schülersammelliste als Visumersatz benötigen, können Sie der Internetseite des Auswärtigen Amts entnehmen.
Bei Einsatz als Passersatz:
- Für einen Schüler oder eine Schülerin liegt kein Pass und kein anderes gültiges Reisedokument vor.
Rechtsgrundlage(n)
- § 4 Absatz 1 Ziffer 5 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 22 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 3 Absatz 3 Ziffer 6 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 1 Absatz 5 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- EU-Ratsbeschluss über die beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (Nr. 94/795/J vom 30. November 1994)
Verfahrensablauf
Die Sammelliste für Schülerinnen und Schüler müssen Sie schriftlich beantragen:
- Wenden Sie sich an Ihre örtlich zuständige Ausländerbehörde. Dort erhalten Sie auf Nachfrage das Formular "Liste der Reisenden für Schulreisen innerhalb der Europäischen Union.
- Füllen Sie das Formular vollständig aus.
- Lassen Sie es von der Schulleitung unterschreiben und stempeln.
- Die Liste ist damit gültig und dient zusammen mit den Reisepässen der Schülerinnen und Schüler als Visumsersatz.
Wenn Sie die Liste ausschließlich als Visumsersatz ausstellen wollen, brauchen Sie nicht erneut zur Ausländerbehörde gehen.
Wenn Sie die Liste auch als Passersatz ausstellen wollen:
- Kleben Sie zusätzlich ein Foto der betroffenen Schüler oder Schülerinnen auf die Liste.
- Schicken Sie die vollständig ausgefüllte, unterschriebene und gestempelte Liste an Ihre örtlich zuständige Ausländerbehörde.
- Die Ausländerbehörde prüft die Liste. Wird sie genehmigt, bringt sie ein Siegel auf der Liste an. Es dient als Bestätigung, dass alle aufgeführten Schülerinnen und Schüler in Deutschland wohnen und zur Rückreise berechtigt sind.
- Danach erhalten Sie die genehmigte Liste zurück.
Fristen
- Gültigkeit der Sammelliste: je nach vermerkter Dauer der Klassenfahrt, maximal 3 Monate
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer erfragen Sie bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde.
Kosten
- Volljährige: EUR 12,00 pro reisender Person
- Minderjährige: EUR 6,00 pro reisender Person
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 05.04.2022
Stichwörter
Klassenfahrt, Passersatz, Sammelvisum, Schülerfahrt, Sammelliste, Reisen ohne Visum, Visumersatz, Schülersammelliste, Abschlussfahrt, Schülerreise EWR-Ausland, List of Travellers, Abifahrt, Schülerreise EU-Ausland, Reisen ohne Pass, Ersatz Reisedokument, Befreiung Visumspflicht