Kircheneintritt Änderung Lohnsteuer
Wenn Sie in eine Kirche eintreten oder wiedereintreten, sind Sie verpflichtet, Kirchensteuer zu zahlen. Das Verfahren hierfür ist weitgehend automatisiert.
Beschreibung
Wenn Sie in eine steuererhebende Religionsgemeinschaft eintreten oder wiedereintreten, müssen Sie nach den Kirchensteuergesetzen der Länder Kirchensteuer zahlen, und zwar als Zuschlag zur Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuer (Lohnkirchensteuer). Der Arbeitgeber muss deshalb bei jeder Lohnzahlung nicht nur die Lohnsteuer, sondern regelmäßig auch die Kirchensteuer vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abführen. Das entsprechende Verfahren zum Abzug der Lohnkirchensteuer erfolgt weitgehend automatisiert. Sie müssen daher nach erklärtem Eintritt in der Regel nichts weiter tun, um Ihren Kirchensteuerpflichten nachzukommen.
Wie und bei welcher Stelle der Kircheneintritt zu erklären ist, regeln die Religionsgemeinschaften selber. Die Kirchenzugehörigkeit wird bei den Meldebehörden der Länder erfasst und kann nur durch diese geändert werden. Die Finanzbehörden haben darauf keinen Einfluss. Dies ist zum Beispiel von Bedeutung, wenn bei den Behörden fehlerhafte Daten vorliegen.
Die Meldebehörden teilen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Änderungen der Kirchenzugehörigkeit und das entsprechende Datum mit. Das BZSt speichert die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) in einer Datenbank. Zu den gespeicherten Daten gehören auch Merkmale für den Kirchensteuerabzug.
Das BZSt stellt die ELStAM dem Arbeitgeber zum unentgeltlichen automatisierten Abruf bereit. Für die Einbehaltung der Kirchensteuer im Steuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber sind die ELStAM maßgeblich, das heißt, der Arbeitgeber ist hieran gebunden und braucht die Frage der Kirchensteuerpflicht nicht zu prüfen.
Ansprechpartner
Gemeinde Guxhagen - Pass- und Meldewesen
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Anzahl der Stellplätze: 5
Gebührenfrei
Haltestellen
- Haltestelle: Bahnhof Guxhagen
Linien:- Bus: Linie Linie 17,17E, 56, 446, 436 u.448 (AST-Verkehr)
- Regionalbahn: Linie R5 + RT 5 - Kassel - Melsungen
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 11 19
34299 Guxhagen
Öffnungszeiten
- Mo. 08:00 Uhr - 12:00 Uhr, 13:30 Uhr - 15:30 Uhr
- Di. 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
- Mi. 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
- Do. 08:00 Uhr - 12:00 Uhr, 14:00 Uhr - 17:30 Uhr
- Fr. 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Kerstin Manns (Sachbearbeiterin)
Frau Lena Kurreik (Sachbearbeitung)
Internet
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: SEPA-Überweisung, Bargeldzahlung
Bankverbindung
Gemeindekasse Guxhagen
Empfänger: Gemeindekasse Guxhagen
IBAN: DE21 5206 2601 0006 4370 52
BIC: GENODEF1HRV
Bankinstitut: VR PartnerBank eG
Gemeinde Guxhagen
Empfänger: Gemeinde Guxhagen
IBAN: DE42 5205 2154 0042 2250 52
BIC: HELADEF1MEG
Bankinstitut: Kreissparkasse Schwalm-Eder
Weitere Informationen
Sprechstunden im Bürgerservice
Im Bereich unseres Bürgerservices wird mit Terminvergaben gearbeitet.
Wir bieten nur noch montags eine offene Sprechzeit, ohne vorherige Terminvereinbarung, an.
Wir sind für Sie da:
Mo. 8:00 Uhr – 12:00 Uhr offene Sprechzeit
Mo. 13:30 Uhr – 15:30 Uhr offene Sprechzeit
Di. – Fr. 8:00 Uhr – 12:00 Uhr Terminsprechzeit
Do 14.00 Uhr – 17.30 Uhr Terminsprechzeit
Zusätzlich besteht die Möglichkeit der telefonischen Kontaktaufnahme im Bürgerservice.
Hier geht´s zur Terminvereinbarung Terminvergabe
Bezahlmöglichkeiten: Some(Barzahlung), Some(SEPA-Überweisung (Einheitlicher Standart für Überweisung im SEPA..))
erforderliche Unterlagen
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Formulare
- Formulare: nein
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
- persönliche Erklärung des Kircheneintritts beziehungsweise Wiedereintritts gegenüber der Religionsgemeinschaft
- die einzelnen Voraussetzungen hängen von der jeweiligen Religionsgemeinschaft ab
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Eintritts- oder Wiedereintrittserklärung geben Sie gegenüber der jeweiligen Religionsgemeinschaft ab.
- Die Religionsgemeinschaft informiert die zuständige Meldebehörde. Dort werden die Informationen gespeichert und an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleitet.
- Das Bundeszentralamt für Steuern informiert die Finanzämter.
- Gegenüber dem Finanzamt ist kein Antrag oder Hinweis erforderlich, da die Daten von den Meldebehörden über das Bundeszentralamt für Steuern an den Arbeitgeber weitergeleitet werden.
Bearbeitungsdauer
Beim Eintritt oder Wiedereintritt in eine Religionsgemeinschaft wird die Änderung des Kirchensteuerabzugsmerkmals zum 1. des auf den Eintritt folgenden Monats steuerlich wirksam.
Beispiel: Wenn Ihr Kircheneintritt am 4.7. erfolgt, so wird dies am 1.8. steuerlich wirksam.
Kosten
Für Sie entstehen keine Kosten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen am 31.10.2021
Stichwörter
Kirchensteuermerkmal, Elstam, Kirchenwiedereintritt, Lohnkirchensteuer, Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, Kirchensteuer, ELStAM, Kircheneintritt, Wiedereintritt Kirche