Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung bei Kircheneintritt

    Kircheneintritt Änderung Lohnsteuer

    Wenn Sie in eine Kirche eintreten oder wiedereintreten, sind Sie verpflichtet, Kirchensteuer zu zahlen. Das Verfahren hierfür ist weitgehend automatisiert.

    Beschreibung

    Wenn Sie in eine steuererhebende Religionsgemeinschaft eintreten oder wiedereintreten, müssen Sie nach den Kirchensteuergesetzen der Länder Kirchensteuer zahlen, und zwar als Zuschlag zur Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuer (Lohnkirchensteuer). Der Arbeitgeber muss deshalb bei jeder Lohnzahlung nicht nur die Lohnsteuer, sondern regelmäßig auch die Kirchensteuer vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abführen. Das entsprechende Verfahren zum Abzug der Lohnkirchensteuer erfolgt weitgehend automatisiert. Sie müssen daher nach erklärtem Eintritt in der Regel nichts weiter tun, um Ihren Kirchensteuerpflichten nachzukommen.

    Wie und bei welcher Stelle der Kircheneintritt zu erklären ist, regeln die Religionsgemeinschaften selber. Die Kirchenzugehörigkeit wird bei den Meldebehörden der Länder erfasst und kann nur durch diese geändert werden. Die Finanzbehörden haben darauf keinen Einfluss. Dies ist zum Beispiel von Bedeutung, wenn bei den Behörden fehlerhafte Daten vorliegen. 

    Die Meldebehörden teilen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Änderungen der Kirchenzugehörigkeit und das entsprechende Datum mit. Das BZSt speichert die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) in einer Datenbank. Zu den gespeicherten Daten gehören auch Merkmale für den Kirchensteuerabzug.

    Das BZSt stellt die ELStAM dem Arbeitgeber zum unentgeltlichen automatisierten Abruf bereit. Für die Einbehaltung der Kirchensteuer im Steuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber sind die ELStAM maßgeblich, das heißt, der Arbeitgeber ist hieran gebunden und braucht die Frage der Kirchensteuerpflicht nicht zu prüfen.

    Ansprechpartner

    Für Heuchelheim a. d. Lahn wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

    Formulare

    • Formulare: nein 
    • Onlineverfahren möglich: nein 
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • persönliche Erklärung des Kircheneintritts beziehungsweise Wiedereintritts gegenüber der Religionsgemeinschaft
    • die einzelnen Voraussetzungen hängen von der jeweiligen Religionsgemeinschaft ab

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Eintritts- oder Wiedereintrittserklärung geben Sie gegenüber der jeweiligen Religionsgemeinschaft ab.

    • Die Religionsgemeinschaft informiert die zuständige Meldebehörde. Dort werden die Informationen gespeichert und an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleitet.
    • Das Bundeszentralamt für Steuern informiert die Finanzämter.
    • Gegenüber dem Finanzamt ist kein Antrag oder Hinweis erforderlich, da die Daten von den Meldebehörden über das Bundeszentralamt für Steuern an den Arbeitgeber weitergeleitet werden. 

    Bearbeitungsdauer

    Beim Eintritt oder Wiedereintritt in eine Religionsgemeinschaft wird die Änderung des Kirchensteuerabzugsmerkmals zum 1. des auf den Eintritt folgenden Monats steuerlich wirksam. 
    Beispiel: Wenn Ihr Kircheneintritt am 4.7. erfolgt, so wird dies am 1.8. steuerlich wirksam.

    Kosten

    Für Sie entstehen keine Kosten.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen am 31.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 25.06.2024

    Stichwörter

    Kirchenwiedereintritt, Kircheneintritt, Elstam, Wiedereintritt Kirche, Lohnkirchensteuer, Kirchensteuer, Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, Kirchensteuermerkmal, ELStAM

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de