Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung für qualifizierte Geduldete beantragen
Geduldete Ausländer können eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten, wenn Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Beschreibung
Sie können als geduldete ausländische Person eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten, wenn Sie in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium abgeschlossen haben. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn Sie eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf abgeschlossen haben. Die Ausbildungsdauer muss mindestens zwei Jahre betragen haben.
Haben Sie Ihren Hochschulabschluss im Ausland erworben, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Ihr ausländischer Abschluss in Deutschland rechtlich anerkannt wurde oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist. Zuständig für die Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse in Deutschland ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (siehe unter „Weiterführende Informationen“). Zudem ist erforderlich, dass Sie mit Ihrem ausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ohne Unterbrechung eine dem Studienabschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt haben. Angemessen ist die Beschäftigung, wenn sie üblicherweise einen akademischen Abschluss voraussetzt und die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar benötigt werden. Kürzere Unterbrechungen der Beschäftigung, die im Regelfall eine Gesamtdauer von drei Monaten nicht übersteigen sollten, sind unschädlich.
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis auch erhalten, wenn Sie Ihre Berufsqualifikation im Ausland erworben haben , seit drei Jahren ohne Unterbrechung eine qualifizierte Beschäftigung ausgeübt haben und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für Ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen nicht auf öffentliche Mittel (mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung) angewiesen waren. Eine qualifizierte Beschäftigung liegt vor, wenn diese üblicherweise von Personen mit Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird, die in einer qualifizierten Berufsausbildung oder akademischen Ausbildung erworben werden. Kürzere Unterbrechungen (bis zu drei Monaten) sind in der Regel unschädlich,
Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet für die Dauer der Beschäftigung erteilt. Für die Inhaber der Ausbildungsduldung wird die Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre erteilt, wenn sie eine Beschäftigung ausüben wollen, die in der Berufsausbildung erworbenen Qualifikation entspricht.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt der Ausländerbehörde.
Ansprechpartner
Für Waldbrunn (Westerwald) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Gültiger Reisepass oder Passersatz
- Aktuelles biometrisches Foto
- Nachweise über die abgeschlossene Ausbildung (z.B. Hochschulabschluss, Zeugnisse über die abgeschlossene Berufsausbildung)
- Bei ausländischen Hochschulabschlüssen: Bescheid über die Anerkennung oder Vergleichbarkeit des Hochschulabschlusses, Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) soweit vorhanden
- Arbeitsvertrag oder die vom Arbeitgeber ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (siehe unter „Weiterführende Informationen“)
- Ggfls. Nachweise über bisher ausgeübte Tätigkeiten (z.B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsverträge)
- Nachweis über Deutschsprachkenntnisse
- Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (z.B. Eigenkapital, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung)
- Nachweis Ihrer Krankenversicherung
- Aktuelle Meldebescheinigung
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.
Formulare
- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich
- Persönliches Erscheinen erforderlich
Voraussetzungen
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie haben im Bundesgebiet
- eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen oder
- mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss mindestens zwei Jahre ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt, die ihrem Abschluss angemessen war oder
- seit mindestens drei Jahren eine qualifizierte Beschäftigung ohne Unterbrechung ausgeübt und waren innerhalb des letzten Jahres nicht auf öffentliche Mittel mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung angewiesen.
- Sie verfügen über ausreichende Deutschsprachkenntnisse (B1).
- Sie können ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder einen Vertrag vorlegen. Dem Nachweis des konkreten Arbeitsplatzangebots dient die „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“.
- Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie.
- Die Bundesagentur für Arbeit hat der Ausübung der Beschäftigung zugestimmt.
- Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen eine Entscheidung der Ausländerbehörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch bei der im Bescheid genannten Behörde eingelegt werden. Der Widerspruch kann schriftlich, in elektronischer Form und zur Niederschrift eingelegt werden.
Wird dem Widerspruch durch die Ausländerbehörde nicht entsprochen, kann Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht erhoben werden.
Verfahrensablauf
Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
- Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eATKarte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres OnlineAntrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT- Karte) genommen.
- Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eATKarte.
- Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eATKarte bei der Ausländerbehörde abholen.
- Die eATKarte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
Fristen
- Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet für die Dauer der Beschäftigung erteilt. Für Inhaber der Ausbildungsduldung wird die Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre erteilt.
- Widerspruchsfrist: ein Monat
Bearbeitungsdauer
etwa sechs bis acht Wochen.
Kosten
Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Hinweise:
- Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann können weitere Gebühren anfallen.
- Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 03.11.2021
Stichwörter
ZAB, Ausreichender Wohnraum, Qualifizierte Beschäftigung, Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse, Ausbildungsduldung, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, Ausreichende Deutschkenntnisse, BA, Geduldete, Beschäftigung, Qualifizierte Geduldete, Hochschulabschluss, Ausländischer Hochschulabschluss, Erwerbstätigkeit, Qualifizierte Berufsausbildung, Bundesagentur für Arbeit, Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit