Aufnahme der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit anzeigen
Wenn Sie Abfälle sammeln oder befördern oder mit Abfällen handeln wollen, müssen Sie die Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Beschreibung
Als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht-gefährlichen Abfällen zeigen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an. Wenn Sie diese Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen durchführen, dann müssen Sie im Regelfall eine Erlaubnis beantragen. Sind Sie von der Erlaubnispflicht befreit, müssen Sie zusätzliche Unterlagen Ihrer Anzeige beifügen. Haben Sie Ihre Tätigkeit bereits angezeigt und Ihre Angaben haben sich wesentlich geändert, so müssen Sie die Anzeige erneut erstatten. Die Anzeigepflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.
Eine Anzeigepflicht besteht auch für Betriebe, die nur als Nebenleistung mit Abfällen umgehen (z.B. Handwerker und Dienstleistungsbetriebe).
zuständige Stelle
Die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien prüfen und erteilen Eingangsbestätigungen für Anzeigen von Betrieben, die ihren Hauptsitz im jeweiligen Dienstbezirk haben.
Betriebe, die keinen Hauptsitz oder keine Niederlassung in Deutschland haben, können hessenweit zentral in der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt des Regierungspräsidiums Darmstadt ihre Tätigkeit anzeigen.
erforderliche Unterlagen
- Ihre abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler bzw. Händler von Abfällen (soweit Ihnen bereits erteilt)
- die Vorgangsnummer Ihrer erstmaligen Anzeige (nur, wenn Sie eine Änderungsanzeige erstellen möchten)
- Ihre Gewerbeanmeldung (soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht)
- ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit ein Antrag erfolgt ist)
- Wenn Sie von der Erlaubnispflicht beim Umgang mit gefährlichen Abfällen befreit sind: Ihr Entsorgungsfachbetriebezertifikat bzw. Ihre Registrierungsurkunde als zertifizierter EMAS-Betrieb (soweit Ihr Betrieb eine entsprechende Zertifizierung besitzt; in Form einer PDF-Datei mit einer maximalen Dateigröße von 2 MB)
- einen Nachweis einer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung (soweit eine solche besteht)
- Nachweise für die Fachkunde der für die Leistung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen
Formulare
- Schriftform erforderlich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Wollen Sie erstmalig als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen eine Tätigkeit aufnehmen oder wesentliche Angaben zu Ihrer Tätigkeit ändern, zeigen Sie diese bei der zuständigen Behörde an. Per Mail oder mithilfe des Online-Formulars geben Sie dazu Ihre Daten an und reichen die erforderlichen Unterlagen ein. Die Behörde sendet Ihnen eine Bestätigung Ihrer Anzeige zu und kann Ihre Tätigkeit
- von Bedingungen abhängig machen,
- und/oder sie zeitlich befristen
- oder mit Auflagen versehen
- oder sie vollständig untersagen.
Fristen
vor Aufnahme der Tätigkeit
Kosten
Die Abgabe der elektronischen Anzeige ist gebührenfrei. Die Vorlage einer schriftlichen Anzeige ist aufgrund des höheren Verwaltungsaufwands nicht gebührenfrei. Es wird eine Gebühr nach der Verwaltungskostenordnung des HMUKLV (in der jeweils geltenden Form) erhoben (50 Euro).
Hinweise (Besonderheiten)
Die Anzeige müssen Sie bei der Ausführung der Tätigkeit mitführen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 15.03.2022
Stichwörter
Abfallwirtschaftlich, Abfall, Entsorgungsfachbetrieb, Abfälle, Tätigkeit, Kreislaufwirtschaftsgesetz, Sammler, Makler, Beförderer, Händler